BAG-Urteil, AZR

BAG-Urteil 2 AZR 89/ 25: Kündigungsschutz für abberufene Geschäftsführer

Veröffentlicht am: 07.11.2026 um 17:18 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Das BAG stärkt den Kündigungsschutz nach Ende der Organstellung; verspätete Kündigungen können die Vergütungspflicht fortbestehen lassen.
Ein minimalistischer, leerer Konferenzraum in einem modernen Bürogebäude mit einem Holztisch und Designerstühlen. Illustration mit AI erstellt.

Unternehmen müssen bei der Trennung von Führungskräften das Zusammenspiel von Organstellung und Anstellungsvertrag genau koordinieren. Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Grundsatzurteil klargestellt, dass die gesetzliche Ausnahme vom Kündigungsschutz nach Paragraf 14 des Kündigungsschutzgesetzes eng auszulegen ist. Sie greift demnach ausschließlich für Personen, die im Moment des Zugangs der Kündigung noch formell als Geschäftsführer bestellt sind.

Mit dem Urteil vom 18. Juni 2026 unter dem Aktenzeichen 2 AZR 89/25, über das die Frankfurter Allgemeine Zeitung am 7. November 2026 berichtete, setzt das Erfurter Gericht klare Maßstäbe für das Arbeits- und Gesellschaftsrecht. Für Arbeitgeber birgt ein zeitlicher Verzug zwischen gesellschaftsrechtlicher Abberufung und arbeitsrechtlicher Kündigung erhebliche finanzielle Risiken.

Zeitlicher Versatz führt zur Unwirksamkeit der Kündigung

Dem Rechtsstreit lag die Praxis einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zugrunde, die ihren Geschäftsführer im Februar 2023 zunächst von seinem Amt abberufen hatte. Der zugrundeliegende Anstellungsvertrag wurde vom Unternehmen allerdings erst Ende Juni 2023 gekündigt.

Zwischen dem Ende der Organstellung und dem tatsächlichen Zugang des Kündigungsschreibens vergingen somit mehrere Monate. Das Bundesarbeitsgericht bewertete den Anstellungsvertrag für diesen Zeitraum als reguläres Arbeitsverhältnis. Da zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs Ende Juni 2023 kein anerkannter Kündigungsgrund nach den Maßstäben des Kündigungsschutzgesetzes vorlag, erklärte das Gericht die ausgesprochene Kündigung für unwirksam.

Nach den gesetzlichen Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes sind Mitglieder des Vertretungsorgans einer juristischen Person grundsätzlich von den Schutzvorschriften ausgenommen. Diese Privilegierung des Arbeitgebers entfällt jedoch mit dem Zeitpunkt der wirksamen Abberufung.

Sobald die Organstellung beendet ist, greift für den verbleibenden Anstellungsvertrag wieder der volle gesetzliche Schutz, sofern die rechtliche Ausgestaltung als Arbeitsverhältnis einzuordnen ist.

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Abberufung und Beendigung des Vertrags erfordern zeitgleiches Handeln

Aus der Entscheidung des obersten deutschen Arbeitsgerichts ergeben sich weitreichende Konsequenzen für die Praxis in Unternehmen. Trennungsprozesse müssen zwingend gesellschaftsrechtlich und arbeitsrechtlich aufeinander abgestimmt werden.

Erfolgt die Kündigung des Dienst- oder Arbeitsvertrags erst nach dem Entzug der Geschäftsführerstellung, greifen zugunsten des Betroffenen die strengen Schutzmechanismen des allgemeinen Arbeitsrechts. Fehlt es in der Folge an einer sozialen Rechtfertigung für die Entlassung, bleibt der Vertrag wirksam.

Für Unternehmen entstehen daraus handfeste finanzielle Nachteile, da in derartigen Konstellationen die Pflicht zur fortbestehenden Vergütungszahlung weiterläuft, obwohl die betreffende Person ihre Organfunktion längst verloren hat.

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Juristen weisen darauf hin, dass Abberufung und Kündigung in Trennungsszenarien daher idealerweise zeitgleich erklärt werden sollten. Nur wenn die Kündigung zu einem Zeitpunkt zugeht, an dem die Bestellung als Vertretungsorgan formell noch fortbesteht, können Arbeitgeber sich auf die Ausnahmevorschrift des Kündigungsschutzgesetzes berufen.

Teile dieses Beitrags beruhen auf Recherchen von FAZ.

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