BAG-Urteil: Fußball-Assistenten der 3. Liga arbeiten selbstständig
Veröffentlicht am: 22.07.2026 um 13:02 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt: Schiedsrichter-Assistenten der 3. Liga arbeiten selbstständig, nicht als Angestellte.
Im Beschluss vom 3. Dezember 2025 (9 AZB 18/25) entschieden die Erfurter Richter: Den Assistenten fehlt die nötige Weisungsgebundenheit für ein Arbeitsverhältnis. Der Verband kann sie nicht einseitig zu Spielen einteilen – die Einsätze erfolgen im gegenseitigen Einvernehmen.
Keine Grundvergütung, keine Eingliederung
Ein weiteres Argument: In der 3. Liga gibt es keine feste Grundvergütung. Die Assistenten werden nur pro Spiel bezahlt. Anders als klassische Arbeitnehmer sind sie nicht fest in die Betriebsorganisation des Verbandes eingegliedert.
Das BAG sieht darin eine klare selbstständige Tätigkeit. Der Verband bestimmt nicht Ort, Zeit und Inhalt der Arbeit – die Assistenten stimmen den Einsätzen aktiv zu.
Bundesliga: Ganz andere Regeln?
Für die 1. und 2. Bundesliga ließ das Gericht die Frage bewusst offen. Und das hat gute Gründe.
In den beiden obersten Ligen gibt es teilweise feste Grundvergütungen. Hinzu kommt der Video-Assistent (VAR). Durch die technische Überwachung entstehen strengere Vorgaben während der Spiele. Die Folge: eine stärkere Weisungsgebundenheit und organisatorische Eingliederung als in der 3. Liga ohne VAR.
Experten halten eine abweichende Beurteilung für die Bundesliga daher für möglich.
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Sportgericht rügt Aufstiegsregelung
Das BAG-Urteil fällt in eine Zeit voller sportrechtlicher Diskussionen. Erst am 20. Juli 2026 wies das Sportgericht des Westdeutschen Fußballverbandes (WDFV) eine Berufung zu Aufstiegsregelungen zurück.
Richter Helmut Hinz kritisierte den Fußball- und Leichtathletik-Verband Westfalen (FLVW) scharf: Der Aufstieg des Vereins SuS Stadtlohn in die Landesliga erfolgte ohne ausreichende Rechtsgrundlage. Ein fälliges Entscheidungsspiel wurde verhindert.
Arbeitsrecht: Neue Regeln für Vereine und Verbände
Neben den Sporturteilen müssen Vereine aktuelle arbeitsrechtliche Entwicklungen im Blick behalten.
Seit dem 1. Januar 2026 gilt ein gesetzlicher Mindestlohn von 13,90 Euro pro Stunde. Wer als Arbeitnehmer eingestuft wird, hat darauf Anspruch.
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Aktuelle Urteile von EuGH und BAG verschärfen zudem die Anforderungen an die Arbeitszeitgestaltung. Gibt der Arbeitgeber Route oder Fahrzeug vor, zählen Wegezeiten zu wechselnden Einsatzorten als vergütungspflichtige Arbeitszeit.
Und noch etwas: Bei Verdachtskündigungen müssen Arbeitgeber die Fristen strikt einhalten. Das BAG entschied am 20. Juli 2026 (2 AZR 55/25): Auch während des Urlaubs eines Beschäftigten muss der Arbeitgeber versuchen, ihn für eine Stellungnahme zu erreichen. Sonst droht die zweiwöchige Kündigungsfrist zu verstreichen.
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