BEM-Verfahren: Was Arbeitgeber bei ĂŒber 6 Wochen Ausfall tun mĂŒssen
Veröffentlicht am: 11.08.2026 um 16:39 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Angesichts anhaltend hoher KrankenstĂ€nde in vielen Branchen gewinnen Strategien zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs an Bedeutung. Inga Dransfeld-Haase vom TĂV Nord hat aktuelle AnsĂ€tze zur Sicherung der betrieblichen Planbarkeit vorgestellt, die klare Grenzen zwischen Arbeitgeberinteressen und dem Schutz der PrivatsphĂ€re von BeschĂ€ftigten ziehen.
Die Herausforderung fĂŒr Unternehmen besteht darin, den GeschĂ€ftsbetrieb auch bei personellen EngpĂ€ssen aufrechtzuerhalten, ohne dabei arbeitsrechtliche Vorgaben zu verletzen. Im Zentrum der von Inga Dransfeld-Haase prĂ€sentierten Strategien steht die Trennung zwischen der gesundheitlichen Situation und der daraus resultierenden Arbeitsorganisation.
Fokus auf Arbeitsorganisation statt medizinischer Details
Ein wesentlicher Kernpunkt der Empfehlungen fĂŒr FĂŒhrungskrĂ€fte ist der Umgang mit Krankmeldungen. Die medizinische Diagnose eines Mitarbeiters sei grundsĂ€tzlich Privatsache und mĂŒsse dem Arbeitgeber nicht mitgeteilt werden. Dransfeld-Haase betont in diesem Zusammenhang, dass sich Vorgesetzte in GesprĂ€chen mit erkrankten Angestellten strikt auf arbeitsorganisatorische Aspekte beschrĂ€nken sollten.
Ziel dieser Kommunikation sei es ausschlieĂlich, die Auswirkungen des Ausfalls auf die betrieblichen AblĂ€ufe zu bewerten. FĂŒhrungskrĂ€fte dĂŒrften Fragen zur voraussichtlichen Dauer der Abwesenheit oder zu dringenden Aufgaben stellen, nicht jedoch nach der Art der Erkrankung forschen. Diese klare Abgrenzung diene dazu, die Planbarkeit im Team zu verbessern, wĂ€hrend gleichzeitig das VertrauensverhĂ€ltnis und die rechtlichen Rahmenbedingungen gewahrt bleiben.
Gesetzliche Verpflichtungen und das BEM-Verfahren
Neben der kurzfristigen Organisation weist die Expertin des TĂV Nord auf die langfristigen gesetzlichen Anforderungen hin. Sobald eine ArbeitsunfĂ€higkeit lĂ€nger als sechs Wochen innerhalb eines Jahres andauert, sind Unternehmen gesetzlich verpflichtet, ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anzubieten.
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Dieses Verfahren dient dazu, die Ursachen der ArbeitsunfĂ€higkeit zu klĂ€ren und Möglichkeiten zu finden, wie der Arbeitsplatz erhalten oder an die gesundheitliche Situation angepasst werden kann. Die Einhaltung dieser Frist und die strukturierte DurchfĂŒhrung des BEM gelten als zentrale Bausteine, um die langfristige EinsatzfĂ€higkeit der Belegschaft zu sichern und krankheitsbedingte KĂŒndigungen nach Möglichkeit zu vermeiden.
Arbeitsrechtliche Grenzen bei ĂbergabegesprĂ€chen
ErgĂ€nzend zur organisatorischen Perspektive unterstreichen Rechtsexperten die juristischen Grenzen des Weisungsrechts wĂ€hrend einer Krankheit. Ein Fachanwalt fĂŒr Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) erlĂ€utert hierzu, dass die Forderung nach einer Ăbergabe der aktuellen Aufgaben durch den Chef nicht uneingeschrĂ€nkt zulĂ€ssig sei.
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Ob ein erkrankter Mitarbeiter noch Informationen liefern muss, hĂ€nge maĂgeblich von der Art der BeeintrĂ€chtigung ab. Eine Ăbergabe könne nur gefordert werden, wenn dies gesundheitlich zumutbar ist. Als Beispiel wird angefĂŒhrt, dass ein Mitarbeiter mit einem gebrochenen Arm durchaus in der Lage sein könne, kurze AuskĂŒnfte zu geben. Bei Erkrankungen mit Fieber oder anderen schweren BeeintrĂ€chtigungen entfalle diese Pflicht hingegen vollstĂ€ndig.
Zudem seien der Umfang und die Form solcher Anfragen streng limitiert. Die DurchfĂŒhrung umfangreicher Dokumentationsarbeiten oder die Teilnahme an Videokonferenzen aus dem Krankenstand heraus seien fĂŒr die Betroffenen im Regelfall nicht zumutbar. Unternehmen mĂŒssen daher ihre Prozesse so gestalten, dass wichtige Informationen im Idealfall bereits vor einem Ausfall zugĂ€nglich sind, um die AbhĂ€ngigkeit von kurzfristigen ĂbergabegesprĂ€chen im Krankheitsfall zu minimieren.
