Bergschäden am Grundstück: BFH erlaubt möglichen Sofortabzug als Werbungskosten
Veröffentlicht am: 29.10.2026 um 12:22 Uhr | Redaktion boerse-global.deAufwendungen zur Beseitigung von Bergschäden an einem Grundstück können steuerlich als sofort abziehbare Werbungskosten geltend gemacht werden. Dies geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 21.8.2026 (Aktenzeichen IX R 13/25) hervor, das im Rahmen von fünf freigegebenen V-Entscheidungen veröffentlicht wurde.
Die Münchener Richter hoben damit ein klageabweisendes Urteil der Vorinstanz auf und verwiesen das Verfahren zur erneuten Verhandlung an das zuständige Finanzgericht zurück.
Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands nach Bergbauschäden
Dem Rechtsstreit lag der Erwerb eines Grundstücks im Jahr 1990 zugrunde. Ein Ehepaar hatte das Areal in einer Bergbauregion erworben, auf dem sich ein bereits verfüllter Versorgungsschacht befand. Die Nutzung des Geländes war steuerlich zweigeteilt: Der Ehemann hielt seine ideelle Hälfte im Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens, während die Ehefrau aus ihrem Miteigentumsanteil Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte.
Im Laufe der Zeit traten an dem Areal massive Bergschäden auf. In der Folge waren die Standsicherheit, die Befahrbarkeit sowie die Bebaubarkeit des Grundstücks nicht mehr gewährleistet. Nach dem Auftreten der Schäden entnahm der Ehemann seine Grundstückshälfte aus dem Betriebsvermögen.
Um die uneingeschränkte Nutzbarkeit des Geländes wiederherzustellen, wandten die Eheleute in der Folge Sanierungskosten in Höhe von ca. 135.000 EUR auf, mit dem Ziel, den ursprünglichen Zustand des Grund und Bodens wieder herbeizuführen.
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Abgrenzung zwischen Herstellungskosten und sofortigem Werbungskostenabzug
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die steuerrechtliche Einordnung dieser Aufwendungen. Während das Finanzgericht die Klage der Steuerpflichtigen abgewiesen und einen sofortigen Abzug verwehrt hatte, stellte der Bundesfinanzhof die Kriterien für das Vorliegen von Herstellungskosten bei Grundstücken klar. Die Entscheidung wurde unter dem Leitsatzthema veröffentlicht, dass Aufwendungen auf Grund und Boden Herstellungskosten darstellen können.
Nach Auffassung des obersten Finanzgerichts liegen Herstellungskosten jedoch nur dann vor, wenn die durchgeführten Maßnahmen zu einer wesentlichen Verbesserung führen, die über den ursprünglichen Zustand des Grundstücks hinausgeht. Wurde an dem Grundstück während der Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen zuvor eine Teilwertabschreibung vorgenommen, ist für den Vergleichsmaßstab auf den Zustand nach dieser Wertminderung abzustellen.
Dient eine Baumaßnahme hingegen lediglich dazu, die durch Bergschäden verloren gegangene Standsicherheit und Bebaubarkeit wieder auf das frühere Niveau anzuheben, handelt es sich um Erhaltungsaufwand, der bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten sofort abgezogen werden kann.
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Das Finanzgericht muss den Sachverhalt nun im zweiten Rechtsgang unter Beachtung dieser Maßstäbe neu aufklären und prüfen, inwieweit die getätigten Investitionen den ursprünglichen Zustand lediglich wiederhergestellt oder wesentlich verbessert haben.
