Betriebskosten, Vermieter

Betriebskosten 2025: Vermieter mĂŒssen bis 31. Dezember 2026 abrechnen

Veröffentlicht am: 17.10.2026 um 20:48 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Vermieter mĂŒssen Abrechnungsfristen beachten; fĂŒr WĂ€rmepumpen gelten Verbrauchserfassung und mögliche KĂŒrzungen bei fehlender Messtechnik.
Moderne Wohnhausfassade an einem bewölkten Tag als Symbol fĂŒr MietverhĂ€ltnisse. Illustration mit AI erstellt.

Die ÜberprĂŒfung der jĂ€hrlichen Abrechnung ĂŒber die Betriebskosten wirft fĂŒr Millionen Haushalte regelmĂ€ĂŸig rechtliche Detailfragen auf. Aktuelle Ratgeber und Branchenberichte beleuchten die Anforderungen an eine wirksame Abrechnung, die gesetzlichen Fristen sowie Neuerungen bei Messdienstleistern und modernen Heizsystemen.

Angesichts von rund 44,1 Mio. Menschen beziehungsweise 53 % der Bevölkerung, die in Deutschland zur Miete leben – verteilt auf ĂŒber 21 Mio. Mieterhaushalte –, betrifft die materielle und formelle Richtigkeit der Abrechnungen einen Großteil der Verbraucher.

Gesetzliche Fristen und formelle Voraussetzungen

FĂŒr die Erstellung und Zustellung der Abrechnung gelten klare Vorgaben. Wie der Deutsche Mieterbund erlĂ€utert, umfasst der Abrechnungszeitraum maximal 12 Monate. Die Abrechnung muss dem Mieter spĂ€testens 1 Jahr nach Ende dieses Zeitraums vorliegen.

FĂŒr das Abrechnungsjahr 2025 haben Vermieter entsprechend bis zum 31. Dezember 2026 Zeit. Nach Erhalt einer zu hohen oder fehlerhaften Abrechnung gilt fĂŒr Mieter eine Widerspruchsfrist von 12 Monaten. Etwaige Nachzahlungen sollten in strittigen FĂ€llen nur unter Vorbehalt geleistet werden.

Expertinnen und Experten örtlicher Mietervereine raten dazu, jede Abrechnung sorgfĂ€ltig zu kontrollieren. Nach AnkĂŒndigung neuer Betriebskostenarten, die vorher schriftlich mitgeteilt werden mĂŒssen, ist die angepasste Vorauszahlung ab Beginn des ĂŒbernĂ€chsten Monats nach Erhalt fĂ€llig. Zudem darf der Vermieter die Vorauszahlungen auch dann erhöhen, wenn er die gesetzliche Abrechnungsfrist zuvor versĂ€umt hat.

UmlagefÀhige Posten und Grenzen der Betriebskosten

Anzeige

Wer sich mit der Erstellung der jĂ€hrlichen Abrechnung befasst, sollte genau prĂŒfen, welche Positionen rechtssicher auf die Mieter ĂŒbertragen werden können. Dieser kostenlose PDF-Ratgeber erklĂ€rt in nur 5 Minuten, worauf es bei der korrekten Abrechnung 2026 ankommt. Betriebskostenabrechnung 2026: So holen Vermieter jeden zulĂ€ssigen Euro zurĂŒck

GrundsĂ€tzlich sind nur regelmĂ€ĂŸig anfallende Betriebskosten laut der Betriebskostenverordnung und dem jeweiligen Mietvertrag umlagefĂ€hig. Eine detaillierte AufzĂ€hlung im Vertrag ist laut Deutschem Mieterbund nicht zwingend notwendig; die generelle Nennung des Begriffs genĂŒgt.

Zu den umlagefĂ€higen Positionen zĂ€hlen unter anderem die Grundsteuer in voller Höhe, Kalt- und Warmwasserkosten nach Verbrauch, Straßenreinigung, MĂŒllabfuhr ohne SondermĂŒll oder Anschaffung von Tonnen, GebĂ€udereinigung, Schornsteinfeger sowie der Hausstrom.

Ebenfalls umlegbar sind Aufzugskosten – auch fĂŒr Mietparteien im Erdgeschoss –, Hausmeisterkosten abzĂŒglich der Reparatur- und Verwaltungsanteile sowie gebĂ€udebezogene Versicherungen unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots.

Anzeige

Bestimmte Positionen werden in MietvertrĂ€gen hĂ€ufig ĂŒbersehen, was dazu fĂŒhrt, dass EigentĂŒmer auf den Kosten sitzen bleiben. Erfahren Sie in diesem Gratis-Report, welche Experten-Tipps Ihnen helfen, Abrechnungsfehler zu vermeiden und rechtlich abgesichert zu sein. Kostenlosen Betriebskosten-Report fĂŒr Vermieter jetzt herunterladen

Bei der Gartenpflege sind nur Routinearbeiten wie RasenmĂ€hen oder Unkrautbeseitigung umlagefĂ€hig, nicht jedoch gestalterische Maßnahmen. AusdrĂŒcklich nicht auf Mieter abgewĂ€lzt werden dĂŒrfen Instandhaltungs- und Reparaturkosten sowie Ausgaben fĂŒr die Hausverwaltung, BankgebĂŒhren, Porto oder Zinsen.

Heizkosten bei WĂ€rmepumpen und Dienstleisterwechsel

Bei den Heizkosten werden mindestens 50 und höchstens 70 % nach Verbrauch abgerechnet; in der Praxis sind 70 % Verbrauchs- und 30 % Grundkosten ĂŒblich. Seit dem 1. Oktober 2024 gilt die verbrauchsabhĂ€ngige Heizkostenabrechnung grundsĂ€tzlich auch fĂŒr GebĂ€ude, die ĂŒberwiegend mit WĂ€rmepumpen beheizt werden, da die bisherige Ausnahme in der Heizkostenverordnung entfiel.

Die erforderliche Messtechnik musste bis zum 30. September 2025 installiert sein; seit dem 1. Oktober 2025 sind pauschale Abrechnungen fĂŒr zentrale WĂ€rmepumpen unzulĂ€ssig.

Dies betrifft vor allem MehrfamilienhĂ€user, wĂ€hrend EinfamilienhĂ€user und dezentrale Anlagen unverĂ€ndert bleiben. Im Jahr 2025 nutzten 73,6 % der fertiggestellten WohngebĂ€ude und 52,7 % der Neubauten ab drei Wohnungen hauptsĂ€chlich WĂ€rmepumpen. Bei fehlender verbrauchsabhĂ€ngiger Erfassung steht Mietern ein KĂŒrzungsrecht von 15 % zu, bei fehlender fernablesbarer Messtechnik von 3 %.

Rechtliche KlĂ€rung verlangen bisweilen auch Wechsel bei den Messdienstleistern. KĂŒndigt ein Vermieter den Dienstleistervertrag, fordern Anbieter teils AblösebetrĂ€ge von vielen Hundert bis mehreren Tausend Euro, deren Berechtigung im Einzelfall geprĂŒft werden muss.

Mehr zum Thema bei Merkur: „Nebenkostenabrechnung 2025: Vermieter haben bis 31. Dezember 2026 Zeit“

Disclaimer...
de | wirtschaft | 70350246 |