Betriebsrat bei McKinsey: Arbeitsgericht verhandelt am 29. Juli 2027
Veröffentlicht am: 04.11.2026 um 03:18 Uhr | Redaktion boerse-global.deIm Berliner Büro der Unternehmensberatung McKinsey formiert sich juristischer Widerstand gegen die Ablehnung einer institutionalisierten Mitbestimmung.
Nachdem ein erster Anlauf zur Einsetzung eines Wahlgremiums in der Belegschaft keine Mehrheit fand, haben drei Angestellte den Weg über die Arbeitsgerichtsbarkeit gewählt. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die rechtlichen Rahmenbedingungen der Betriebsratsgründung in einer traditionell betriebsratsarmen Branche.
Gescheiterte Betriebsversammlung führt vor das Arbeitsgericht
Im April 2026 war der Versuch gescheitert, im Berliner Büro von McKinsey auf regulärem Weg einen Wahlvorstand für eine Betriebsratswahl zu bestimmen. Bei einer eigens einberufenen Betriebsversammlung sprach sich eine deutliche Mehrheit gegen die Initiative aus: Zwei Drittel der 129 teilnehmenden Mitarbeiter stimmten gegen die Einsetzung des Gremiums.
Die drei Initiatoren gaben ihr Vorhaben daraufhin nicht auf. Sie reichten beim Arbeitsgericht Berlin einen Antrag auf gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstands ein. Für die rechtliche Auseinandersetzung steht bereits ein Datum fest: Das Arbeitsgericht Berlin hat den Verhandlungstermin über das Ersuchen der drei McKinsey-Beschäftigten für den 29. Juli 2027 angesetzt.
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Gesetzliche Vorgaben für Unternehmensberatungen
Rechtlich unterscheidet sich die Situation von Unternehmensberatungen nicht von anderen Dienstleistungsbranchen. McKinsey und vergleichbare Strategieberatungen gelten arbeitsrechtlich nicht als Tendenzbetriebe im Sinne von Paragraph 118 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG). Damit entfallen Ausnahmeregelungen, die etwa für Medien- oder Kirchenbetriebe greifen können. Grundsätzlich ist die Wahl einer Arbeitnehmervertretung bereits ab fünf wahlberechtigten Arbeitnehmern möglich.
Für die Initiatoren greift in solchen Verfahren ein spezifischer gesetzlicher Rahmen. Die ersten drei im Antrag genannten Arbeitnehmer genießen einen besonderen Kündigungsschutz gemäß Paragraph 15 Absatz 3a des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG).
Vom Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses ist ihnen nur aus wichtigem Grund kündbar. Kommt es hingegen letztlich nicht zur Wahl eines Betriebsrats, endet dieser Kündigungsschutz drei Monate nach der Antragstellung. Sämtliche Wahlkosten hat nach Paragraph 20 Absatz 3 BetrVG der Arbeitgeber zu tragen.
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Alternative Modelle in der Branche
Dass Belegschaftsvertretungen in großen Strategieberatungen umstritten sind oder auf Vorbehalte stoßen, gilt in der Branche als bekanntes Muster. Als Wettbewerber wählte BCG einen anderen Weg der Mitarbeiterbeteiligung und führte anstelle eines regulären Betriebsrats nach deutschem Betriebsverfassungsgesetz einen sogenannten Employee Council ein.
Ob der gerichtliche Vorstoß bei McKinsey letztlich zur ersten klassischen Betriebsratsstruktur an dem Berliner Standort führt, entscheidet sich im anstehenden Verfahren vor dem Berliner Arbeitsgericht.
