Betriebsratswahl: BAG erklÀrt Wahl wegen 218 km Distanz unwirksam
Veröffentlicht am: 01.08.2026 um 15:40 Uhr | Redaktion boerse-global.de
In einer wegweisenden Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 4. MĂ€rz 2026 die Betriebsratswahl eines Tiefbauunternehmens in der Region SĂŒd fĂŒr unwirksam erklĂ€rt. Das Gericht stellte in seinem Beschluss (Az. 7 ABR 39/24) klar, dass weit voneinander entfernte Niederlassungen nicht ohne eine entsprechende tarifvertragliche Grundlage als einheitlicher Betrieb zusammengefasst werden dĂŒrfen. Damit korrigierte das BAG die vorangegangene Praxis des Unternehmens und unterstrich die Bedeutung des rĂ€umlichen Betriebsbegriffs im Betriebsverfassungsrecht.
RĂ€umliche Distanz verhindert einheitlichen Betriebsbegriff
Im Zentrum des Rechtsstreits stand die Frage, ob zwei Niederlassungen, die an den Standorten M und S ansÀssig sind, einen gemeinsamen Betrieb bilden können. Zwischen diesen beiden Niederlassungen liegt eine Distanz von 218 Kilometern. Das BAG befand, dass eine solche rÀumliche Trennung der Annahme eines einheitlichen Betriebs entgegensteht.
Eine Zusammenfassung rĂ€umlich weit entfernter Standorte ist rechtlich nur unter spezifischen Voraussetzungen möglich. Fehlt es an einer organisatorischen Verzahnung oder einer geltenden gesetzlichen oder tariflichen Ausnahmeregelung, mĂŒssen die Standorte als eigenstĂ€ndige Einheiten betrachtet werden. Da die Niederlassungen M und S im vorliegenden Fall nicht als einheitlich galten, war die DurchfĂŒhrung einer gemeinsamen Betriebsratswahl unzulĂ€ssig.
Erlöschen der tarifvertraglichen Grundlage
Ein entscheidender Faktor fĂŒr das Urteil war der Status des zugrunde liegenden Tarifvertrags. Dieser Vertrag, der die Grundlage fĂŒr eine abweichende Betriebsorganisation hĂ€tte bieten können, endete bereits am 28. Februar 2022. Laut den Feststellungen des Bundesarbeitsgerichts entfaltete dieser Tarifvertrag keine Nachwirkung.
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Damit existierte zum Zeitpunkt der Wahlvorbereitungen keine rechtliche Basis mehr, um die beiden Standorte trotz der geografischen Distanz als eine Organisationseinheit zu behandeln. Das Gericht machte deutlich, dass mit dem Ende der Laufzeit des Tarifvertrags auch die darin festgelegten besonderen Betriebskonstruktionen ihre GĂŒltigkeit fĂŒr kĂŒnftige Wahlen verlieren.
Formfehler und Fristen im Umlaufverfahren
Neben der strukturellen Unwirksamkeit bemĂ€ngelte das BAG auch Fehler im Abstimmungsverfahren. FĂŒr ein im Vorfeld der Wahl durchgefĂŒhrtes Umlaufverfahren war der 11. MĂ€rz 2022 als verbindlicher Stichtag festgelegt worden. Zu diesem Zeitpunkt lagen jedoch lediglich acht Ja-Stimmen vor.
SĂ€mtliche Stimmen, die erst nach Ablauf dieses Stichtags eingingen, durften bei der Feststellung des Ergebnisses nicht berĂŒcksichtigt werden. Da die erforderlichen Mehrheiten bis zum Ende der gesetzten Frist nicht erreicht wurden, war das Verfahren bereits an dieser Stelle formell gescheitert. Die Missachtung solcher prozessualen Fristen fĂŒhrt im Arbeitsrecht regelmĂ€Ăig zur Anfechtbarkeit darauf basierender Entscheidungen.
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Konsequenzen fĂŒr die Betriebsratswahl
Die eigentliche Wahl fand schlieĂlich am 17. Mai 2022 statt, wurde jedoch unmittelbar angefochten. Das Bundesarbeitsgericht bestĂ€tigt nun letztinstanzlich, dass die Wahl isoliert angefochten werden kann, sofern grundlegende Fehler in der Betriebsbildung oder im Wahlverfahren vorliegen.
Juristen weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die korrekte Bestimmung des Betriebsbegriffs die essenzielle Basis fĂŒr jede rechtssichere Wahl darstellt. Unternehmen mĂŒssen demnach bei Umstrukturierungen oder dem Auslaufen von TarifvertrĂ€gen genau prĂŒfen, ob bestehende Betriebsratsstrukturen weiterhin mit den gesetzlichen Vorgaben des Betriebsverfassungsgesetzes vereinbar sind. Die Entscheidung des BAG verdeutlicht, dass insbesondere groĂe geografische Distanzen zwischen Standorten eine eigenstĂ€ndige Organisation der Arbeitnehmervertretungen erfordern, sofern keine wirksamen tariflichen Sonderregelungen (gemÀà § 3 BetrVG) bestehen.
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