Betriebsrente, Gesetzliche

Betriebsrente ab 2027: Gesetzliche Teilrente reicht fĂĽr den vorzeitigen Bezug

Veröffentlicht am: 01.11.2026 um 18:39 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Ab 2027 ermöglicht eine gesetzliche Teilrente den vorzeitigen Bezug betrieblicher Leistungen; bei der VBL ist die Umsetzung ungeklärt.
Eine schlichte Wanduhr an einer Betonwand in einem ruhigen, modernen Bürogebäude. Illustration mit AI erstellt.

Zum 1. Januar 2027 tritt eine wesentliche Neuerung im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) in Kraft: Der Gesetzgeber streicht in § 6 BetrAVG die bisherige Vorgabe, dass für den vorzeitigen Bezug einer Betriebsrente zwingend eine gesetzliche Altersvollrente bezogen werden muss.

Künftig reicht grundsätzlich bereits eine gesetzliche Teilrente aus, um Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung vorzeitig in Anspruch zu nehmen. Die Neuregelung soll Übergänge in den Ruhestand flexibler gestalten, wirft jedoch im öffentlichen Dienst Fragen zur praktischen Umsetzung auf.

Rechtsunsicherheit bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

Während die gesetzliche Hürde fällt, zeichnen sich bei bestimmten Versorgungsträgern Konflikte ab. Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hält laut eigenem Hinweis weiterhin an der gesetzlichen Vollrente als tariflicher Voraussetzung für den vorzeitigen Bezug fest. Dies stützt die Einrichtung auf § 5 des Tarifvertrags Altersversorgung sowie § 33 der VBL-Satzung.

Zur Frage, ob die VBL diese Bedingung trotz des Wegfalls in § 6 BetrAVG weiterhin verlangen darf, liegt bislang keine Gerichtsentscheidung vor, sodass die Rechtslage derzeit unklar ist. Juristisch wird darauf verwiesen, dass § 19 Abs. 1 BetrAVG den § 6 BetrAVG nicht als tariflich abdingbar ausweist.

Zudem nimmt § 18 Abs. 1 BetrAVG die VBL zwar von bestimmten Vorschriften aus, § 6 ist darunter jedoch nicht aufgeführt. Grundsätzlich ist eine gesetzliche Teilrente nicht mit einer anteiligen VBL-Rente gleichzusetzen. Für die VBLklassik gilt unverändert eine Wartezeit von 60 Monaten.

Versicherte müssen zudem satzungsrechtliche Fristen beachten: Nach der Antragsfrist des § 52 der VBL-Satzung sind Ansprüche ausgeschlossen, wenn sie für Zeiträume geltend gemacht werden, die mehr als zwei Jahre vor dem Antragsmonat liegen. Bei einer Antragstellung im März 2029 wären beispielsweise eventuelle Ansprüche für Januar und Februar 2027 ausgeschlossen.

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Reformpaket bringt weitreichende Anpassungen im Sozialrecht

Die Modifikation des Betriebsrentengesetzes ist Bestandteil eines umfassenden Pakets von acht gesetzlichen Änderungen für das Jahr 2027. Unter anderem ist ab dem 1. Januar 2027 geregelt, dass bei Bezug einer Teilrente von mehr als zwei Dritteln der Vollrente der Anspruch auf Krankengeld nach § 50 SGB V entfällt.

Bei einer Vollrente von 1.800 € sinkt die Bruttorente rechnerisch bei einer Reduzierung von 99,99 % (1.799,82 €) auf 66,66 % (1.199,88 €), was einem Minus von monatlich 599,94 € entspricht. Änderungsanträge zur individuellen Teilrentenhöhe mit Wirkung zum 1. Januar 2027 müssen bis zum 31. Dezember 2026 gestellt werden.

Darüber hinaus umfasst das Gesetzespaket weitere rentenrechtliche Maßnahmen. Dazu zählt die Mütterrente III, die bis zu 36 Monate je vor 1992 geborenem Kind vorsieht, nachdem es bislang maximal 30 Monate waren.

Die Auszahlung an Bestandsrenten ist für ca. 10 Mio. Rentner ab 2028 vorgesehen. Für den Juli 2027 steht eine prognostizierte Rentenerhöhung von ca. 4,4 % im Raum. Die Regelaltersgrenze steigt für den Geburtsjahrgang 1961 auf 66 Jahre und 6 Monate.

Angehobene Freibeträge und Beitragsbemessungsgrenzen

Flankierend steigen mehrere Grenzwerte und steuerliche Freibeträge. Der steuerliche Grundfreibetrag liegt im Jahr 2027 bei 12.564 €, nachdem er 2026 bei 12.348 € liegt; für 2028 sind 12.900 € vorgesehen.

Beim Grundrentenzuschlag klettert der Freibetrag 2027 für Alleinstehende auf 1.555 € (2026: 1.492 €) und für verheiratete Paare auf 2.425 € (2026: 2.327 €).

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Im Bereich der Sozialversicherungsbeiträge steigt die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 2027 auf 8.850 € monatlich beziehungsweise 106.200 € im Jahr, nach zuvor 8.450 € im Monat. Der Beitragssatz zur Rentenversicherung verharrt bei 18,6 %.

In der Kranken- und Pflegeversicherung klettert die Beitragsbemessungsgrenze auf 6.375 € pro Monat (76.500 € im Jahr) gegenüber bisher 5.812,50 € monatlich. Die Versicherungspflichtgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung wird auf 7.012,50 € im Monat (84.150 € im Jahr) festgesetzt.

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