Bezahlte, Freistellung

Bezahlte Freistellung: Inalfa muss Mitarbeiter trotz Klage nicht beschäftigen

Veröffentlicht am: 23.10.2026 um 22:00 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Nach gescheitertem Kündigungsantrag durfte Inalfa den Mitarbeiter bei weiterlaufendem Gehalt von der Arbeit entbinden.
Ein leerer, stiller Industriegang in einer modernen Fertigungshalle mit natürlichem Lichteinfall und langen Schatten. Illustration mit AI erstellt.

Im Spannungsfeld zwischen unternehmerischer Weisungsbefugnis und dem Wunsch von Beschäftigten nach tatsächlicher Arbeitsleistung hat ein Fall beim Automobilzulieferer Inalfa für Aufmerksamkeit gesorgt. Wie Medienberichte aufzeigen, versuchte das Unternehmen an seinem niederländischen Standort in Venray, das Arbeitsverhältnis mit einem Mitarbeiter zu beenden.

Nachdem die zuständigen niederländischen Behörden dem Entlassungsantrag jedoch nicht stattgaben, stellte der Arbeitgeber den Betroffenen bei vollem Gehalt frei. Der Arbeitnehmer wehrte sich auf juristischem Weg gegen diese Maßnahme und forderte die Rückkehr an seinen Arbeitsplatz – blieb damit vor Gericht allerdings erfolglos.

Behördliches Veto stoppt Kündigungsvorhaben

Die Auseinandersetzung geht auf das Jahr 2017 zurück, in dem der Beschäftigte seine Tätigkeit bei Inalfa aufnahm. Im Oktober 2025 beabsichtigte das Unternehmen im Werk in Venray, das Arbeitsverhältnis aufzulösen, und reichte hierfür einen entsprechenden Entlassungsantrag bei den niederländischen Behörden ein.

Nach Prüfung der Sachlage sahen die Behörden die Voraussetzungen für eine Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses jedoch als nicht zulässig an und lehnten das Vorhaben des Arbeitgebers ab.

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Inalfa akzeptierte diese behördliche Entscheidung zwar formal, zog daraus jedoch eine andere organisatorische Konsequenz: Anstatt den Angestellten wieder in den regulären Betriebsablauf einzugliedern, entband die Unternehmensleitung den Mann von seiner Arbeitspflicht. Vereinbart oder angeordnet wurde dabei eine Freistellung unter fortlaufender Zahlung des regulären Gehalts.

Streit um den Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung

Für den Betroffenen stellte das Modell, bei voller Vergütung zu Hause zu bleiben, keine akzeptable Lösung dar. Er verlangte die tatsächliche Ausübung seiner beruflichen Aufgaben und versuchte, seine Rückkehr an den angestammten Arbeitsplatz gerichtlich durchzusetzen. Nach seiner Auffassung sollte das Unternehmen dazu verpflichtet werden, ihn wieder aktiv im Betrieb einzusetzen.

Das befasste Gericht folgte diesem Begehren jedoch nicht und lehnte den Antrag des Klägers ab. Damit bestätigten die Richter, dass der Arbeitgeber unter den gegebenen Umständen nicht gezwungen werden kann, den Angestellten über die finanzielle Entlohnung hinaus tatsächlich einzusetzen.

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Arbeitsrechtliche Relevanz von Suspendierungen

Der Fall wirft ein Schlaglicht auf eine grundsätzliche Problematik im Arbeitsrecht, die über den konkreten Einzelfall hinausgeht. In vielen Rechtssystemen kollidiert bei einer bezahlten Freistellung das Interesse des Arbeitgebers an betrieblicher Ruhe oder Umstrukturierung mit dem ideellen Interesse der Arbeitnehmer an sozialer Teilhabe, dem Erhalt beruflicher Qualifikationen und dem Schutz vor beruflicher Isolation.

Juristen weisen in ähnlichen Konstellationen regelmäßig darauf hin, dass ein genereller Beschäftigungsanspruch nicht automatisch in jedem Stadium eines Konflikts unbegrenzt durchsetzbar ist. Zwar sichert der Arbeitsvertrag den finanziellen Lebensunterhalt, doch die Zuweisung konkreter Aufgaben unterliegt in weiten Teilen dem Direktionsrecht des Managements.

Wenn ein Unternehmen bereit ist, das volle Gehalt weiterzuzahlen, gewichten Gerichte die unternehmerischen Gründe gegen eine Weiterbeschäftigung im Betrieb häufig höher als das Verlangen nach aktiver Arbeitsleistung.

Die Entscheidung im Fall von Inalfa in Venray unterstreicht diese Praxis und zeigt, dass eine Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber gerichtliche Zwangsmaßnahmen zur Wiedereingliederung oft abwenden kann.

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