BGH-Urteil, Arbeitnehmerzurechnung

BGH-Urteil: Keine Arbeitnehmerzurechnung in Gemeinschaftsbetrieben

Veröffentlicht am: 10.08.2026 um 04:18 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Der BGH verneint die wechselseitige Zurechnung von Beschäftigten im Gemeinschaftsbetrieb für die Drittelbeteiligung. Nur eigene Mitarbeiter zählen für Schwellenwerte.

BGH-Urteil zur Mitbestimmung: Klare Regeln für Arbeitnehmer-Zurechnung im Aufsichtsrat
Moderne Glasfassade eines Bürogebäudes bei Sonnenuntergang als Symbol für Unternehmensstrukturen und Rechtsfragen. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

In einer wegweisenden Entscheidung zum Mitbestimmungsrecht hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, unter welchen Voraussetzungen Arbeitnehmer für die Schwellenwerte der Drittelbeteiligung im Aufsichtsrat herangezogen werden dürfen. Mit den Beschlüssen vom 23. Juni 2026 wiesen die Karlsruher Richter Rechtsbeschwerden von Betriebsräten zurück und bestätigten damit die restriktive Auslegung bei der Zurechnung von Beschäftigten in Gemeinschaftsbetrieben.

Keine wechselseitige Zurechnung im Gemeinschaftsbetrieb

Der Kern der Entscheidung mit dem Aktenzeichen II ZB 12/25 befasst sich mit der Frage, ob Arbeitnehmer, die in einem sogenannten Gemeinschaftsbetrieb für mehrere Unternehmen tätig sind, allen beteiligten Unternehmen für die Berechnung der Mitbestimmungsschwellen zugerechnet werden können. Der BGH verneinte dies für die Schwellenwerte gemäß § 1 Abs. 1 des Drittelbeteiligungsgesetzes (DrittelbG).

Demnach findet eine wechselseitige Zurechnung von Arbeitnehmern eines Gemeinschaftsbetriebs nicht statt. Die Richter stellten fest, dass Beschäftigte grundsätzlich nur bei ihrem jeweiligen Vertragsarbeitgeber zählen. Für die Bestimmung, ob ein Unternehmen die für die Aufsichtsratsmitbestimmung relevante Größe erreicht, ist somit primär das direkte Anstellungsverhältnis maßgeblich. Eine bloße operative Zusammenarbeit in einem gemeinsamen Betrieb reiche nicht aus, um die Arbeitnehmerzahlen für gesetzliche Schwellenwerte zu addieren oder übergreifend anzurechnen.

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Bestätigung der Rechtsauffassung im Fall N26

Die Verfahren (II ZB 11/25 und II ZB 12/25) bezogen sich konkret auf die Strukturen der Neobank N26. Die dortigen Betriebsräte hatten versucht, eine Drittelbeteiligung im Aufsichtsrat der N26 SE sowie der N26 Bank SE gerichtlich durchzusetzen. Sie argumentierten, dass aufgrund der engen Verzahnung im konzernweiten Gemeinschaftsbetrieb die Gesamtzahl der Beschäftigten den gesetzlichen Schwellenwert überschreite.

Der BGH folgte dieser Argumentation nicht. Für die Einführung einer Drittelbeteiligung im Aufsichtsrat ist ein Schwellenwert von mehr als 500 Arbeitnehmern gesetzlich festgeschrieben. Die Richter urteilten, dass in diesem Kontext nur die eigenen Beschäftigten der jeweiligen Aktiengesellschaft zu berücksichtigen seien. Da die einzelnen Gesellschaften von N26 diesen Schwellenwert durch eigene Mitarbeiter nicht erreichten, bestehe kein Anspruch auf die Bildung eines paritätisch oder drittelbeteiligten Aufsichtsrats nach diesen Maßstäben. Damit bestätigte der BGH die vorangegangenen Urteile des Landgerichts Berlin II sowie des Kammergerichts (KG).

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Voraussetzungen für die Zurechnung nach dem Drittelbeteiligungsgesetz

Der Beschluss erläutert zudem die engen Grenzen, in denen eine Zurechnung von Arbeitnehmern anderer Unternehmen dennoch möglich ist. Diese ist demnach abschließend in § 2 Abs. 2 DrittelbG geregelt. Eine solche Zurechnung setzt voraus, dass zwischen den Unternehmen ein Beherrschungsvertrag besteht oder eine Eingliederung vorliegt.

Ohne diese spezifischen aktienrechtlichen Bindungen bleibt es bei der strikten Trennung der Belegschaften nach ihren rechtlichen Arbeitgebern. Fachjuristen wiesen darauf hin, dass die Entscheidung des BGH für Rechtssicherheit bei der Gestaltung von Unternehmensstrukturen sorgt, insbesondere für schnell wachsende Unternehmen oder Konzerne, die operative Einheiten in Gemeinschaftsbetrieben bündeln. Die Entscheidung verdeutlicht, dass die betriebliche Organisation eines Gemeinschaftsbetriebs nicht automatisch die gesellschaftsrechtlichen Folgen der Mitbestimmung auslöst, sofern die Schwellenwerte rein durch vertragliche Anstellungsverhältnisse innerhalb der einzelnen juristischen Person nicht überschritten werden.

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