BGH-Urteil zur Vollkasko: Versicherte tragen unnötige Werkstattkosten selbst
Veröffentlicht am: 01.10.2026 um 00:48 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Vollkaskoversicherungen müssen Reparaturkosten nach einem Unfall nur in dem Umfang begleichen, wie sie vertraglich vereinbart und wirtschaftlich tatsächlich notwendig sind. Das entschied der Bundesgerichtshof am 9. September 2026 (Az. IV ZR 235/25).
Kommt es in der Werkstatt zu unnötigen, überhöhten oder gar nicht erbrachten Arbeiten, geht dies zulasten der Versicherten. Damit trägt im Kaskobereich grundsätzlich der Fahrzeughalter das Werkstattrisiko.
Streit um unfallfremde Reparaturkosten
Dem Urteil lag der Fall einer Pkw-Halterin zugrunde, deren Fahrzeug bei einem Parkmanöver beschädigt worden war. Nach der Behebung des Schadens belief sich die Rechnung der Werkstatt auf 4.500 Euro. Die Vollkaskoversicherung der Klägerin übernahm jedoch nicht den vollen Betrag.
Neben der vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung kürzte das Unternehmen die Erstattung um rund 390 Euro. Zur Begründung hieß es, bestimmte abgerechnete Arbeiten seien für die Reparatur des eigentlichen Parkschadens objektiv nicht erforderlich gewesen.
Ein im anschließenden Rechtsstreit eingeholtes Sachverständigengutachten bestätigte schließlich, dass die Werkstatt tatsächlich Arbeiten in Rechnung gestellt hatte, die keinen Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen aufwiesen. Die Klage der Versicherten auf Nachzahlung der einbehaltenen Differenz blieb vor dem Bundesgerichtshof ohne Erfolg.
Die Karlsruher Richter bestätigten, dass Kaskoversicherer berechtigt sind, objektiv unnötige Reparaturpositionen bei der Abrechnung zu streichen. Der Halter bleibt in einem solchen Fall auf den entsprechenden Mehrkosten sitzen.
Wesentlicher Unterschied zur Haftpflichtversicherung
Mit der Entscheidung verdeutlichte das Gericht die strikte Trennung zwischen Ansprüchen aus einem privatrechtlichen Versicherungsvertrag und gesetzlichen Schadenersatzansprüchen.
Der BGH hat am 9. September 2026 entschieden: Vollkaskoversicherer müssen nur wirtschaftlich notwendige Reparaturkosten erstatten — unnötige oder überhöhte Werkstattpositionen gehen zulasten des Halters. Wer vor der Reparatur einen detaillierten Kostenvoranschlag einholt und freigeben lässt, vermeidet Streit über unfallfremde Arbeiten. Kostenlosen Leitfaden jetzt anfordern
Im klassischen Haftpflichtfall, bei dem ein Dritter den Schaden schuldhaft verursacht hat, trägt nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich der Verursacher beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherer das Werkstattrisiko.
Der Geschädigte darf sich in der Regel darauf verlassen, dass die beauftragte Werkstatt sachgerecht arbeitet, solange für ihn kein offensichtliches Missverhältnis erkennbar ist.
Diese verbraucherfreundliche Regelung lässt sich laut Bundesgerichtshof jedoch nicht automatisch auf die Kaskoversicherung übertragen. Hier regeln allein die vertraglichen Bedingungen die Leistungspflicht. Da die Versicherung nur für Schäden aufkommen muss, die durch den Versicherungsfall direkt entstanden sind, muss sie für eigenmächtige oder fehlerhafte Abrechnungen dritter Dienstleister nicht einstehen.
Ausnahmen bei Weisung und Vorsichtsmaßnahmen
Abweichende Regeln können greifen, wenn der Versicherte eine Werkstatt nutzt, die ihm vom Versicherungsunternehmen ausdrücklich zugewiesen oder im Rahmen einer Werkstattbindung empfohlen wurde. In solchen Konstellationen können sich für den Versicherer weitergehende Pflichten ergeben.
Im entschiedenen Fall kürzte der Versicherer die Erstattung um rund 390 Euro, weil die Werkstatt Arbeiten ohne Bezug zum Unfall abgerechnet hatte — die Klage der Halterin blieb erfolglos. Wie Sie sich gegen solche Kürzungen wehren und welche Unterlagen Sie dafür brauchen, zeigt dieser Leitfaden. Musterbrief und Dokumentations-Checkliste sichern
Juristen und Branchenexperten raten Fahrzeughaltern dazu, vor der Reparaturvergabe einen detaillierten Kostenvoranschlag einzuholen. Dieser sollte vor Beginn der Arbeiten an den Kaskoversicherer übermittelt und von diesem freigegeben werden.
Zudem empfiehlt es sich, sämtliche durchgeführten Maßnahmen und den vorgefundenen Schadenumfang von Beginn an nachvollziehbar dokumentieren zu lassen, um unberechtigte Kürzungen oder Streitigkeiten über unfallfremde Positionen zu vermeiden.
