Bitcoin, Arbeitslohn

Bitcoin als Arbeitslohn: Geplante Steuerregel kann 15.000 Euro kosten

Veröffentlicht am: 03.10.2026 um 05:18 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Ein Gesetzentwurf sieht für bestimmte Kryptowerte Null-Euro-Anschaffungskosten vor; Fachleute warnen vor einer höheren Steuerbasis.

Krypto-Gehalt: Steuerentwurf könnte Arbeitnehmer bei Verkäufen belasten
Ein minimalistischer Bürotisch mit Papierstapeln und einem Füllfederhalter in einem hellen, modernen Arbeitsraum. Illustration mit AI erstellt.

Fachbeiträge thematisieren die korrekte steuerliche Dokumentation von Krypto-Gehaltszahlungen, um Probleme bei der Erfassung und eine mögliche Doppelbesteuerung durch den Nachweis von Anschaffungskosten zu vermeiden. Hintergrund der Debatte ist ein am 30. September 2026 vom Bundesfinanzministerium versandter Referentenentwurf für ein Gesetz zur Reform der Besteuerung bestimmter Kryptowerte im Privatvermögen.

Geplante Neuregelung im Einkommensteuergesetz

Der Entwurf sieht vor, die Besteuerung privater Kryptowertveräußerungen aus dem Bereich der privaten Veräußerungsgeschäfte nach Paragraf 23 in die Kapitaleinkünfte nach Paragraf 20 des Einkommensteuergesetzes zu verschieben.

Ab dem 1. Januar 2027 soll für neu angeschaffte oder zufließende Tauschkryptowerte wie Bitcoin und Ether die bisherige einjährige Haltefrist entfallen. Stattdessen greift ein pauschaler Steuersatz von 25 Prozent Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag.

Ab dem 1. Januar 2028 ist zudem ein Steuerabzug an der Quelle durch inländische Krypto-Dienstleister vorgesehen, während Selbstverwahrung und Auslandsplattformen im Veranlagungsverfahren verbleiben. Das Finanzministerium rechnet laut Berichten vom 2. Oktober 2026 mit Steuermehreinnahmen von 350 Millionen Euro pro Jahr.

Für Diskussionen sorgt insbesondere die geplante Regelung in Paragraf 20 Absatz 4b des Einkommensteuergesetzes. Laut Fachberichten sollen Tauschkryptowerte, die unentgeltlich oder für nicht nach dem neuen Regime besteuerte Leistungen zugehen, mit Anschaffungskosten von null Euro angesetzt werden.

Zwar zielte die Gesetzesbegründung vorrangig auf sogenannte Airdrops und Bountys ab, die aktuelle Formulierung greife nach Einschätzung von Steuerrechtlern jedoch deutlich zu weit.

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Risiken für Arbeitnehmer und Vermieter

Betroffen von dieser Formulierung wären insbesondere Arbeitnehmer, die Teile ihres Gehalts in Bitcoin beziehen. Der Zufluss gilt bereits im Zuflusszeitpunkt als Arbeitslohn in Euro und unterliegt der regulären Lohnsteuer sowie den Sozialabgaben. Würden beim späteren Verkauf Anschaffungskosten von null Euro angesetzt, unterläge der gesamte Veräußerungserlös der Kapitalertragsteuer statt lediglich der Kursgewinn.

Ein Rechenbeispiel aus der steuerrechtlichen Fachberatung verdeutlicht das Problem: Erhält ein Arbeitnehmer im Jahr 2027 Bitcoin im Gegenwert von 50.000 Euro als Arbeitslohn und veräußert diese später für 60.000 Euro, ergäbe sich bei anerkannten Anschaffungskosten von 50.000 Euro ein steuerpflichtiger Gewinn von 10.000 Euro.

Bei einem Steuersatz von 25 Prozent fielen 2.500 Euro Steuer an. Werden hingegen Anschaffungskosten von null Euro zugrunde gelegt, bildet der gesamte Erlös von 60.000 Euro die Bemessungsgrundlage, was zu einer Steuerlast von 15.000 Euro führen würde.

Kosten, Freibeträge, Verlustverrechnungen und Zuschlagsteuern sind in dieser Modellrechnung nicht berücksichtigt. Ähnliche Risiken bestehen laut Fachberichten für private Vermieter mit Mieteinnahmen in Bitcoin oder bei Honoraren sowie im Fall von Erbschaften und Schenkungen, für die der Entwurf bisher keine Fortführungsregel vorsieht.

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Gleichzeitig weisen Steuerexperten darauf hin, dass Unternehmer und Freiberufler mit Betriebsvermögen sowie gewerbliche Miner anderen Vorgaben unterliegen, bei denen der Marktwert im Zuflusszeitpunkt maßgeblich bleibt. Auch der FDP-Politiker Frank Schäffler warnte laut Berichten vor der Regelung, stellte jedoch klar, dass gewerbliches Mining und Betriebsvermögen getrennten Vorschriften folgen.

Empfehlungen zur lückenlosen Nachweisführung

Um Streitigkeiten mit den Finanzbehörden vorzubeugen, raten Steuerfachleute Empfängern von Krypto-Vergütungen zu einer minutiösen Dokumentation. Für jeden einzelnen Zufluss sollte der exakte Euro-Betrag zum Zuflusszeitpunkt samt einer geschlossenen Belegkette erfasst werden.

Zu den empfohlenen Nachweisen zählen der genaue Zeitpunkt, der Euro-Gegenwert, die verwendete Preisquelle, die Wallet-Adresse samt Transaktionsnachweis sowie der Nachweis über die vorangegangene Versteuerung der Einnahme. Dies sei auch relevant, da bei fehlenden Anschaffungsdaten im Veräußerungsfall laut Gesetzesentwurf eine Ersatzbemessungsgrundlage von 50 Prozent des Erlöses greifen soll.

Fachverbände streben an, eine Anpassung in die laufende Abstimmung einzubringen, damit der Zuflusswert beim späteren Verkauf zwingend als Ausgangswert berücksichtigt wird. Die Stellungnahmefrist für den Referentenentwurf endet am 6. Oktober 2026, die Befassung im Bundeskabinett ist für den 14. Oktober 2026 geplant.

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