Brennholzverkauf, Landwirte

Brennholzverkauf: Wann Landwirte nur 7 Prozent Umsatzsteuer zahlen

Veröffentlicht am: 01.10.2026 um 11:39 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Ein Gericht bestätigte für bestimmte Brennholzlieferungen 7 Prozent Umsatzsteuer; Zukaufswaren können Hofläden zum Gewerbebetrieb machen.

Brennholz und Hofläden: Wann Landwirte steuerlich begünstigt werden
Gepoltertes Rundholz im Wald bei natürlichem Tageslicht Illustration mit AI erstellt.

Die steuerrechtliche Einordnung von Verkäufen und Nebenbetrieben in der Land- und Forstwirtschaft führt in der Praxis regelmäßig zu Streitigkeiten mit den Finanzbehörden.

Eine zentrale Rolle spielt dabei die Abgrenzung zwischen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz und der Regelbesteuerung sowie die Frage, wann Nebentätigkeiten gewerblich werden. Wie differenziert die Finanzgerichte solche Sachverhalte beurteilen, zeigt die Rechtsprechung zur Umsatzbesteuerung beim Brennholzverkauf.

Ermäßigter Steuersatz für Brennholzlieferungen

Im Zentrum der finanzgerichtlichen Bewertung steht die Abgrenzung begünstigter Holzprodukte. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster vom 2. Juli 2019 (Az. 15 K 2794/17 U) unterliegen Holzlieferungen eines Land- und Forstwirts dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent. Der Kläger betrieb einen gewerblichen Brennholzhandel, kaufte Holz bei anderen Waldbesitzern zu und veräußerte dieses sowohl an Privatpersonen als auch an Holzhändler.

Anzeige

Wer sich mit der korrekten steuerlichen Einordnung befasst, kann teure Nachzahlungen und Fehler bei der Voranmeldung vermeiden. Dieser kostenlose Ratgeber liefert sofortige Antworten auf alle wichtigen Fragen rund um die Umsatzsteuerpflicht und Sonderfälle. Umsatzsteuer-Ratgeber jetzt kostenlos herunterladen

Das zuständige Finanzamt hatte abweichend hiervon eine Regelbesteuerung von 19 Prozent angenommen. Die Behörde passte den Anteil der zum Regelsteuersatz ausgeführten Lieferungen an die Wareneinkäufe zum Regelsteuersatz an, die zwischen 59 Prozent und 79 Prozent lagen. Spiegelbildlich gewährte das Amt lediglich einen Vorsteuerabzug von 7 Prozent aus Eingangsrechnungen, die 19 Prozent Umsatzsteuer auswiesen.

Das Finanzgericht Münster erklärte diese Festsetzungen für rechtswidrig. Maßgeblich für die steuerliche Einordnung war, dass das Holz durch ein beauftragtes Fuhrunternehmen direkt bei der Beladung im Wald auf drei bis sechs Meter gekürzt worden war.

Eine eigene Verarbeitung durch den Forstwirt fand nicht statt. Begünstigt mit dem ermäßigten Steuersatz wird Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen, weshalb die Verkäufe den Kriterien des ermäßigten Satzes entsprachen.

Differenzierung bei Hofläden und Zukaufsware

Die Abgrenzung zu gewerblichen Tätigkeiten beschäftigt die Finanzgerichte auch in anderen landwirtschaftlichen Bereichen. In einem Fall rund um die Gemüseerzeugung hob ein Finanzgericht Umsatzsteuerbescheide über 60.536,99 Euro und 24.537,14 Euro – zusammen rund 85.000 Euro – gegen einen Landwirt auf.

Anzeige

Die Abgrenzung zwischen Privatvermögen, Landwirtschaft und Gewerbe führt in der Praxis oft zu Unklarheiten bei der Steuererklärung. Ein gratis Experten-Report hilft Ihnen dabei, die Umsatzsteuer korrekt zu berechnen und den Vorsteuerabzug optimal zu nutzen. Kostenloses E-Book zur Umsatzsteuer sichern

Die Behörde war fälschlicherweise von einer Betriebsaufspaltung beziehungsweise Organschaft zwischen dem landwirtschaftlichen Einzelunternehmen und einer Handels-GmbH ausgegangen und hatte die Umsätze der Regelbesteuerung von 7 beziehungsweise 16 Prozent unterworfen.

Die Ausgangsumsätze aus selbst erzeugtem Gemüse fielen jedoch unter die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 des Umsatzsteuergesetzes mit 9 Prozent für übrige Umsätze, da die GmbH als reiner Handelsbetrieb für Waschen, Entstielen, Verpacken und Vermarkten keinen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Norm darstellte.

Strengere Maßstäbe gelten hingegen beim Betrieb von Hofläden. Führt ein Landwirt mit Schweinemast und Obstbau (Spargel, Himbeeren, Erdbeeren) ein nicht unerhebliches Sortiment an Zukaufswaren wie Wurst, Schinken, Saucen, Weinen oder Teigwaren, gilt der Hofladen steuerlich als selbständiger Gewerbebetrieb.

Lag der Anteil der umgesetzten Eigenerzeugnisse im Jahresdurchschnitt unter 40 Prozent, unterliegt der gesamte Hofladengewinn der Gewerbesteuer. Dies knüpft an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vom 25. März 2009 (Az. IV R 21/06) an: Gewerblichkeit tritt ein, wenn der Nettoumsatz mit Fremdprodukten nachhaltig ein Drittel des Nettogesamtumsatzes oder den Betrag von 51.500 Euro übersteigt. Geschieht dies drei Jahre in Folge, wird ab dem vierten Jahr die gesamte Verkaufstätigkeit als gewerblich eingestuft.

Disclaimer...

de | wirtschaft | 70209549 |