Bundesfinanzhof, Verfahren

Bundesfinanzhof: Neue Verfahren zu Forschungszulage und Betriebsaufspaltung

Veröffentlicht am: 30.07.2026 um 03:48 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Der Bundesfinanzhof veröffentlicht neue Verfahren zu Forschungszulage, Vorsteuerabzug und Immobilienabschreibung.

BFH-Übersicht: Neue Revisionsverfahren zu Steuerfragen
Moderner Gerichtssaal des Bundesfinanzhofs mit Fokus auf juristische Dokumente und einer anwaltlichen Arbeitsumgebung. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 29. Juli 2026 eine umfassende Übersicht über neue Revisionsverfahren bekannt gegeben, die für die steuerrechtliche Praxis in Deutschland von erheblicher Bedeutung sind. Die Liste führt zahlreiche Streitpunkte auf, die weite Teile des Wirtschafts- und Privatlebens betreffen – von der Forschungsförderung über komplexe Unternehmensstrukturen bis hin zu Fragen des Vorsteuerabzugs und der Immobilienbewertung.

Schwerpunkte bei der Einkommensteuer und Unternehmensförderung

Ein wesentlicher Teil der neu anhängigen Verfahren widmet sich der Einkommensteuer und der Förderung spezifischer wirtschaftlicher Aktivitäten. So wird sich der III. Senat des Bundesfinanzhofs unter dem Aktenzeichen III R 24/25 mit der Forschungszulage befassen. Diese Entscheidung wird mit Spannung erwartet, da die Forschungszulage ein zentrales Instrument zur Stärkung der Innovationskraft am Standort Deutschland darstellt und Unklarheiten bei der Anwendung die Planungssicherheit für Unternehmen beeinträchtigen können.

Im privaten Bereich steht die Besteuerung von Alleinerziehenden im Fokus. Das Verfahren III R 14/25 behandelt die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Entlastungsbetrag, der diese Bevölkerungsgruppe steuerlich unterstützen soll. Die Klärung durch das höchste Finanzgericht könnte hier für eine einheitlichere Anwendung durch die Finanzverwaltung sorgen.

Komplexe Fragen des Betriebsvermögens und der Betriebsaufspaltung

Für Unternehmen und deren Berater sind insbesondere die Verfahren zur steuerlichen Strukturierung relevant. Unter dem Aktenzeichen III R 8/26 steht das Thema der Betriebsaufspaltung auf der Agenda. Dieses Rechtsinstitut führt in der Praxis häufig zu Streitigkeiten über die Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblicher Tätigkeit sowie über die daraus resultierenden steuerlichen Folgen.

Zusätzlich prüft der BFH im Verfahren IV R 2/26 die Abzugsfähigkeit von Bußgeldern als Betriebsausgaben. Grundsätzlich ist der Abzug von Strafgeldern gesetzlich eingeschränkt, doch Detailfragen zur steuerlichen Behandlung im betrieblichen Kontext führen immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten. Weitere Verfahren betreffen den Grundbesitz von Mitunternehmern (III R 55/25) sowie die Zuordnung von Beteiligungen zum Betriebsvermögen (IV R 8/26).

Umsatzsteuer, Vorsteuerabzug und Berufsrecht

Im Bereich der indirekten Steuern verzeichnet der V. Senat gewichtige Neuzugänge. Ein Verfahren (V R 50/25) setzt sich mit der Problematik von Scheinrechnungen im Zusammenhang mit Steuerhinterziehung auseinander. Hierbei geht es oft um die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Fiskus den Vorsteuerabzug versagen darf, wenn Unregelmäßigkeiten in der Lieferkette vorliegen.

In einem weiteren Verfahren (V R 18/26) wird die Frage des Vorsteuerabzugs bei einer Umfirmierung geklärt. Für Freiberufler, insbesondere Rechtsanwälte, ist zudem das Verfahren V R 22/26 von Interesse, in dem es um die formalen und inhaltlichen Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geht. Die Anforderungen der Finanzbehörden an diese Nachweise sind in der Betriebsprüfung regelmäßig ein Streitpunkt.

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Immobilien, Sozialer Wohnungsbau und Gewerbesteuer

Die Immobilienwirtschaft und der Pflegesektor sind ebenfalls von den neuen Verfahren betroffen. Der IX. Senat wird sich mit der Absetzung für Abnutzung (AfA) im Bereich des sozialen Wohnungsbaus beschäftigen (IX R 7/26). Angesichts des Wohnraummangels und der steuerlichen Anreize für Investoren ist eine klare Auslegung der Abschreibungsregeln für die Branche von hoher Relevanz.

Schließlich befasst sich der X. Senat mit der Gewerbesteuerpflicht von Pflegediensten (X R 20/25). Hier steht die Frage im Raum, inwieweit soziale Dienstleistungen von der Gewerbesteuer befreit sind oder unter welchen Voraussetzungen eine Steuerpflicht eintritt.

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Die Veröffentlichung dieser Verfahrensliste ermöglicht es Steuerpflichtigen und deren Beratern, sich frühzeitig auf mögliche Änderungen in der Rechtsprechung einzustellen und betroffene Fälle in der eigenen Praxis gegebenenfalls durch Einsprüche offen zu halten. Bis zu den endgültigen Urteilen bleibt die Rechtslage in den genannten Punkten in Schwebe.

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