Clawback-Klauseln: Strenge Grenzen bei Rückforderung von Boni
Veröffentlicht am: 19.08.2026 um 08:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de
In einer aktuellen juristischen Auseinandersetzung mit der Gestaltung von Arbeitsverträgen für Führungskräfte stehen die sogenannten Clawback-Klauseln verstärkt im Fokus. Diese Vertragsbestimmungen, die Unternehmen die Rückforderung bereits ausgezahlter variabler Vergütungsbestandteile ermöglichen, unterliegen strengen rechtlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen und bergen erhebliche Fallstricke für Arbeitgeber und Manager.
Gesetzliche Grundlagen und Marktstandards
Clawback-Klauseln haben sich in den vergangenen Jahren zu einem festen Bestandteil der Vergütungsstruktur in deutschen Großunternehmen entwickelt. In der Finanz- und Versicherungsbranche sind solche Rückforderungsoptionen bereits seit 2017 gesetzlich verpflichtend vorgeschrieben. Bei Unternehmen, die im DAX oder MDAX gelistet sind, gehören sie inzwischen zum Marktstandard.
Die rechtliche Basis für diese Klauseln bilden insbesondere die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) in der Ziffer G.11 sowie die seit Januar 2020 geltenden Regelungen der Paragrafen 87a und 162 des Aktiengesetzes (AktG).
Diese Vorschriften zielen darauf ab, die Vergütung von Vorstandsmitgliedern stärker an eine nachhaltige Unternehmensentwicklung zu knüpfen und bei Fehlverhalten oder negativen Leistungsentwicklungen Korrekturmöglichkeiten zu schaffen.
Grenzen der Rückforderung und Versicherungsaspekte
Trotz der weiten Verbreitung sind der vertraglichen Ausgestaltung enge Grenzen gesetzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist die Rückforderung von Fixgehältern grundsätzlich unzulässig. Ein Clawback darf sich somit ausschließlich auf variable Vergütungselemente beziehen.
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Ein weiteres Risiko für Unternehmensleiter ergibt sich aus dem Deckungsumfang von D&O-Versicherungen (Directors-and-Officers-Versicherung). Diese Versicherungen greifen in der Regel nur dann, wenn eine Rückforderung auf einer nachgewiesenen Pflichtverletzung des Managers basiert.
Beruht der Clawback hingegen auf rein performancebasierten Kriterien, ohne dass ein individuelles Fehlverhalten vorliegt, besteht häufig kein Versicherungsschutz für die zurückgeforderten Beträge.
Internationale Rechtsprechung zur Verhältnismäßigkeit
Dass Rückforderungsklauseln auch an allgemeinen Rechtsprinzipien wie der Verhältnismäßigkeit scheitern können, zeigt die internationale Rechtsprechung. In einem Verfahren vor dem britischen Court of Appeal (Geeks Ltd v Watts) wurde eine Klausel zur Rückzahlung von Ausbildungskosten (Training Fee Clawback) als unzulässige Wettbewerbsbeschränkung (Restraint of Trade) eingestuft.
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In diesem spezifischen Fall ging es um eine Forderung in Höhe von 8.108 Britischen Pfund bei einem jährlichen Gehalt des Betroffenen von 18.000 Britischen Pfund. Das Gericht sah die Klausel als unverhältnismäßig an, da sie eine Bindungsdauer von 2,5 Jahren vorsah, unabhängig vom Kündigungsgrund griff und fast 50 Prozent des Jahresgehalts ausmachte.
Zudem wurden die zugrunde gelegten Kosten von 60 Britischen Pfund pro Stunde als überhöht bewertet. Als Konsequenz aus solchen Urteilen gilt, dass Klauseln die tatsächlichen Kosten widerspiegeln und eine zeitliche Staffelung (Tapering) vorsehen müssen.
Schiedsverfahren in Millionenhöhe bei Clifford Chance
Die praktische Relevanz von Rückforderungsstreitigkeiten verdeutlicht zudem ein Verfahren der Kanzlei Clifford Chance gegen zwei ehemalige Partner. Dabei geht es um einen Clawback-Betrag in Höhe von 5,8 Millionen US-Dollar. Die Kanzlei fordert ein Schiedsverfahren in Genf, nachdem die betroffenen Partner zu Sidley Austin gewechselt waren.
Während Clifford Chance argumentiert, dass die Partner durch eine Schiedsklausel an den Standort Genf gebunden seien, wurde am 29. Juni eine entsprechende Klage in New York eingereicht. Dieser Fall unterstreicht, dass Clawback-Regelungen insbesondere bei hoch dotierten Positionen und dem Wechsel zu Wettbewerbern zu komplexen grenzüberschreitenden Rechtsstreitigkeiten führen können.
