Coliving, Madrid

Coliving in Madrid: Gericht erlaubt Zimmervermietung ab einem Monat

Veröffentlicht am: 26.10.2026 um 00:05 Uhr | Redaktion boerse-global.de
RechtskrĂ€ftige Urteile erlauben Coliving bei mindestens einmonatiger Zimmermiete und ordnungsgemĂ€ĂŸer Anmeldung der Bewohner.
Ein heller, minimalistischer Flur in einem WohngebÀude mit Tageslichteinfall und schlichten architektonischen Details. Illustration mit AI erstellt.

Coliving-Konzepte in MehrparteienhĂ€usern sind rechtlich zulĂ€ssig und dĂŒrfen nicht mit einer touristischen Vermietung gleichgesetzt werden. Das hat das spanische Provinzgericht Audiencia Provincial de Madrid entschieden. Wie das Nachrichtenportal eldiario.es in einem Bericht vom 25. Oktober 2026 meldete, stĂ€rkt die Justiz damit die Position von Betreibern solcher gemeinschaftlichen Wohnformen gegenĂŒber EigentĂŒmergemeinschaften.

Klare Kriterien zur Abgrenzung von FerienunterkĂŒnften

Gegenstand der gerichtlichen Auseinandersetzung war die Nutzung von Wohneinheiten in einem WohngebÀude mit weniger als 15 Wohnungen. Die Audiencia Provincial de Madrid bestÀtigte die ZulÀssigkeit des dortigen Coliving-Betriebs durch zwei rechtskrÀftige Urteile aus dem Mai 2026 und dem September 2026.

In den UrteilsbegrĂŒndungen zogen die Richter eine deutliche Grenze zur Kurzzeitvermietung an FeriengĂ€ste: Ein bestehendes Verbot von Ferienwohnungen in der Gemeinde schließe die Vermietung einzelner Zimmer im Rahmen von Coliving-Angeboten nicht ein. Dies gelte allerdings nur unter spezifischen Bedingungen.

Entscheidend sei, dass die vertragliche Mindestmietdauer fĂŒr die einzelnen Zimmer mindestens einen Monat betrage und sich die jeweiligen Mieter fĂŒr die Dauer ihres Aufenthalts ordnungsgemĂ€ĂŸ vor Ort behördlich anmelden. Unter diesen Voraussetzungen handele es sich um regulĂ€ren Wohnraum und nicht um ein Beherbergungsangebot fĂŒr Touristen.

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SatzungsÀnderungen und AbwÀgung von LÀrmbelÀstigungen

DarĂŒber hinaus behandelte das Gericht die Frage, unter welchen rechtlichen Bedingungen eine EigentĂŒmergemeinschaft das Modell untersagen könnte. Die Richter kamen zu dem Schluss, dass ein Verbot des Coliving-Betriebs eine einstimmige Änderung der bestehenden Satzung des GebĂ€udes erfordert hĂ€tte, die aus dem Jahr 1970 stammt. Da ein solcher einstimmiger Beschluss der EigentĂŒmer jedoch nicht herbeigefĂŒhrt worden war, blieb die Nutzung weiterhin gestattet.

Auch BefĂŒrchtungen bezĂŒglich einer ĂŒbermĂ€ĂŸigen Belastung der Nachbarschaft wies das Gericht zurĂŒck. Es hĂ€tten im Zuge des Verfahrens keine Nachweise oder Belege vorgelegen, die auf LĂ€rmbelĂ€stigungen oder andere Störungen durch die Coliving-Nutzer hingedeutet hĂ€tten. Zur Einordnung der IntensitĂ€t verglich das Gericht die Nutzung der entsprechenden FlĂ€chen mit dem gewöhnlichen Zusammenleben einer Großfamilie, die sechs oder mehr Mitglieder umfasst.

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Die juristische KlÀrung ist damit abgeschlossen. Wie aus dem Bericht hervorgeht, wurde gegen die Entscheidungen der Audiencia Provincial de Madrid keine Revision beim obersten Gerichtshof, dem Tribunal Supremo, eingelegt. Damit sind die Urteile rechtskrÀftig.

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