Corona-PrÀmie: BFH erlaubt Steuerfreiheit bis 1.500 Euro
18.06.2026 - 06:30:38 | boerse-global.de
Sowohl der Bundesfinanzhof (BFH) als auch das Schweizer Bundesgericht haben 2026 wichtige Urteile gefĂ€llt. Sie definieren, wann Unternehmen und Arbeitnehmer staatliche Gelder behalten dĂŒrfen â und wann sie zurĂŒckzahlen mĂŒssen.
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BFH: Corona-PrÀmie bleibt steuerfrei
Arbeitgeber dĂŒrfen die steuerfreie Corona-PrĂ€mie mit anderen Sonderzahlungen verrechnen. Das entschied der BFH am 21. Januar 2026 (Az. CI R 25/24). Konkret ging es um die PrĂ€mie nach § 3 Nr. 11a EStG in Höhe von bis zu 1.500 Euro.
LohnsteuerprĂŒfer hatten die Steuerfreiheit beanstandet. Ihre These: Eine schĂ€dliche Gehaltsumwandlung liege vor. Der BFH widersprach. Eine Gehaltsumwandlung setze einen rechtlichen Anspruch auf die ursprĂŒngliche Zahlung voraus. Da Urlaubs- oder Weihnachtsgeld aber freiwillig gezahlt wurden, bleibt die Steuerbefreiung erhalten. Einen Nachweis ĂŒber eine individuelle Pandemie-Belastung verlangt das Gericht nicht.
Schweiz: Chocolatier muss 200.000 Franken zurĂŒckzahlen
Das Schweizer Bundesgericht zieht die ZĂŒgel bei den HĂ€rtefallgeldern an. Ein Zentralschweizer Chocolatier muss rund 200.000 Franken aus dem Jahr 2021 zurĂŒckzahlen. Das Unternehmen hatte zwar in einzelnen Sparten Verluste gemacht â erzielte aber einen Gesamtgewinn von 775.000 Franken.
Die Richter stellten klar: MaĂgeblich ist der Unternehmensgewinn als Ganzes, nicht das Ergebnis einzelner GeschĂ€ftsbereiche. Die Hilfen sollten existenzielle Notlagen abfedern, keine allgemeinen Verluste ausgleichen.
Die juristische Aufarbeitung zeigt, wie genau Behörden heute prĂŒfen â das gilt nicht nur fĂŒr Subventionen, sondern auch fĂŒr die Buchhaltung. Mit diesem 12-Punkte-Selbstcheck behalten SelbststĂ€ndige die Kontrolle und bringen jede BetriebsprĂŒfung schneller hinter sich. Kostenlosen Report zur BetriebsprĂŒfung sichern
Wann beginnt die VerjÀhrung?
Ein zentraler Punkt bei RĂŒckforderungen ist die Frage der VerjĂ€hrung. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte bereits am 31. MĂ€rz 2021 (5 AZR 197/20) entschieden: RĂŒckzahlungsansprĂŒche scheitern nicht an tariflichen Ausschlussfristen. Entscheidend ist, wann der GlĂ€ubiger von der Ăberzahlung erfĂ€hrt.
Die VerjĂ€hrungsfrist beginnt erst mit Kenntnis â etwa wenn die Krankenkasse den Arbeitgeber ĂŒber eine fehlende Fortsetzungserkrankung informiert. Der Arbeitgeber muss nicht selbst nachforschen. Diese Logik lĂ€sst sich auf Behörden ĂŒbertragen, die erst durch spĂ€tere PrĂŒfungen von unrechtmĂ€Ăigen Zahlungen erfahren.
Neue VerjÀhrungsfristen im Verkehrsrecht
Ab dem 1. Juli 2026 Ă€ndert sich zudem die VerfolgungsverjĂ€hrungsfrist fĂŒr Ordnungswidrigkeiten im StraĂenverkehr. Sie verlĂ€ngert sich von drei auf sechs Monate (§ 26 Abs. 3 StVG n.F.). Das betrifft TempoĂŒberschreitungen oder RotlichtverstöĂe.
Das Verwaltungsgericht Berlin wies am 8. Juni 2026 (VG 33 K 352/23) eine Klage gegen die Klinikfinanzierung ab. Die KlĂ€gerin hatte Bescheide aus dem Februar 2020 nicht rechtzeitig angefochten. Die spĂ€tere Kenntnis ĂŒber Zahlungsströme hebele die Bestandskraft nicht aus.
Subventionsbetrug: Strenge MaĂstĂ€be
Bereits im August 2020 durchsuchte die Polizei in Duisburg Wohnungen und nahm einen VerdĂ€chtigen fest. Der Vorwurf: Subventionsbetrug bei den Corona-Soforthilfen in fĂŒnfstelliger Höhe. Die Behörden prĂŒfen systematisch, ob bei der Antragstellung falsche Angaben gemacht wurden.
WĂ€hrend steuerrechtliche SpielrĂ€ume wie bei der Corona-PrĂ€mie existieren, bleibt der Spielraum bei mutmaĂlich falschen Antragsangaben eng. Wer geschummelt hat, muss nicht nur mit RĂŒckforderungen rechnen, sondern auch mit strafrechtlichen Konsequenzen.
