CSA-Verordnung, Suchpläne

CSA-Verordnung: EU verhandelt über Suchpläne statt Einzelfallprüfungen

Veröffentlicht am: 28.09.2026 um 00:11 Uhr | Redaktion boerse-global.de

EU-Vertreter beraten über Suchmaßnahmen und den irischen Vorschlag zur Trennung öffentlicher und privater Kommunikation.

EU-Chatkontrolle: Sechster Trilog berät über mögliche Suchpläne
Ein minimalistischer, moderner Innenraum eines Regierungsgebäudes mit hellen Steinböden und großen Glasfronten. Illustration mit AI erstellt.

In den Verhandlungen über die künftige EU-Verordnung zur Bekämpfung von Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern (CSA-Verordnung) steht die nächste Etappe bevor.

Am 29. September 2026 kommen Vertreter des Rates der Europäischen Union, des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission zum sechsten Trilog zusammen. Das nicht öffentlich tagende Gremium berät über das Gesetzesvorhaben, das unter dem Begriff Chatkontrolle bekannt ist, in den Räumlichkeiten des Rates. Dies geht aus dem als vertraulich eingestuften Ratsdokument 11956/26 vom 10. September 2026 hervor, wie yourdevice.ch am 27. September 2026 unter Berufung auf Agence Europe berichtete.

Verhandlungsführung und strittige Überwachungspläne

Aufseiten der Europäischen Kommission übernimmt Innenkommissar Magnus Brunner die Verhandlungsführung bei den Beratungen über den dauerhaften Rechtsrahmen. Ein wesentlicher Diskussionspunkt innerhalb der Gesetzgebungsorgane betrifft die konkrete Ausgestaltung von Durchsuchungsmaßnahmen bei digitalen Kommunikationsdiensten.

Nach den im Vorfeld bekannt gewordenen Dokumenten erwägt der Rat, Suchpläne für einen festgelegten Zeitraum anstelle von Einzelfallprüfungen zu genehmigen. Diese Maßnahmen könnten demnach gezielt auf bestimmte Teile eines Dienstes oder auf einzelne Nutzer angewendet werden. Dieser Ansatz soll festlegen, unter welchen administrativen und zeitlichen Bedingungen Anbieter zur Überprüfung von Inhalten verpflichtet oder ermächtigt werden können.

Irischer Kompromiss und die Rolle privater Kommunikation

Die Verhandlungen werden zudem von konkreten Vorstößen aus den Mitgliedstaaten beeinflusst. Ein irischer Kompromissvorschlag vom 23. September 2026 sieht eine deutliche Trennung zwischen öffentlichen und privaten Kommunikationskanälen vor. Demnach sollen behördliche Aufdeckungsanordnungen für öffentlich zugängliche Inhalte ausschließlich auf bereits bekanntes Missbrauchsmaterial beschränkt bleiben.

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Der sechste Trilog zur CSA-Verordnung am 29. September entscheidet mit darüber, ob künftig Suchpläne für ganze Dienstteile oder einzelne Nutzer genehmigt werden können — und ob Ihre E2E-Architektur davon betroffen ist. Wer jetzt die Übergangszeit bis April 2028 nicht sauber dokumentiert, riskiert im Ernstfall teure Auslegungsfehler. Kostenlosen Compliance-Report jetzt anfordern

Für den Bereich der privaten Kommunikation schlägt der irische Entwurf hingegen vor, dass Diensteanbieter entsprechende Scans auf freiwilliger Basis vornehmen können. Diese freiwillige Überprüfung privater Nachrichten würde sich dem Entwurf zufolge sowohl auf bekanntes als auch auf bislang unbekanntes Material sowie auf Verdachtsmomente von Anbahnungsversuchen (Grooming) erstrecken.

Vorläufige Übergangsregelung flankiert das Gesetzgebungsverfahren

Während die Verhandlungen über die dauerhafte CSA-Verordnung andauern, gilt für Internet- und Plattformanbieter in der Europäischen Union bereits ein vorläufiger Rechtsrahmen. Der Rat hatte am 23. Juli 2026 die Verlängerung einer Übergangsverordnung wieder in Kraft gesetzt. Diese gestattet Online-Diensten die freiwillige Suche nach Missbrauchsmaterial bis zum 3. April 2028.

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Die Übergangsverordnung erlaubt bis zum 3. April 2028 nur die freiwillige Suche nach bekanntem Missbrauchsmaterial — Ende-zu-Ende-verschlüsselte Dienste sind ausdrücklich ausgenommen. Der irische Kompromissvorschlag will diese Trennung zwischen öffentlicher und privater Kommunikation festschreiben. Unser Entscheidungsbaum zeigt, wie Sie Ihre E2E-Auslegung revisionssicher belegen. Entscheidungsbaum E2E-Verschlüsselung sichern

Nach Angaben der Bürgerrechtsorganisation EDRi entfaltet diese Übergangsregelung ihre Gültigkeit seit dem 31. Juli 2026. Dienste mit Ende-zu-Ende-Verschlüsselung sind von den Vorgaben dieser Übergangsverordnung ausdrücklich ausgenommen. Mit den anstehenden Trilog-Gesprächen soll nun geklärt werden, inwiefern solche Ausnahmen und Vorgaben dauerhaft in europäisches Recht überführt werden können.

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