CSRD-Reform, ESRS-Datenpunkte

CSRD-Reform: ESRS-Datenpunkte sinken ab 2027 von 1.100 auf rund 320

Veröffentlicht am: 02.10.2026 um 16:18 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Weniger ESRS-Datenpunkte und neue Berichtsschwellen entlasten Unternehmen; Sachsen-Anhalts Ministerien nutzen bereits elektronische Akten.

EU vereinfacht Nachhaltigkeitsberichte und Sachsen-Anhalt digitalisiert Akten
Ein minimalistisches, modernes Bürogebäude mit klaren architektonischen Linien und natürlichem Lichteinfall. Illustration mit AI erstellt.

Neue regulatorische Anpassungen auf europäischer Ebene und Beschlüsse auf Landesebene verändern derzeit die unternehmerische Berichterstattung sowie behördliche Arbeitsabläufe.

Wie Fachbeiträge und Berichte Anfang Oktober darlegen, stehen dabei sowohl die weitreichende Reform der europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der CSRD als auch die fortschreitende Einführung der elektronischen Aktenführung in der öffentlichen Verwaltung im Fokus.

Spürbare Entlastungen bei den europäischen Nachhaltigkeitsstandards

Am 21. September 2026 veröffentlichte die EU-Kommission zwei delegierte Verordnungen im Amtsblatt der Europäischen Union. Die Verordnung (EU) 2026/1563 vereinfacht die europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS). Sie tritt am 10. November 2026 in Kraft und gilt für Geschäftsjahre, die ab dem 1. Januar 2027 beginnen.

Zeitgleich führt die Verordnung (EU) 2026/1560 einen freiwilligen Standard ein, der aus einem Basis- und einem Zusatzmodul besteht und sich am Standard für kleine und mittlere Unternehmen (VSME) orientiert.

Bereits am 3. Juli 2026 hatte die EU-Kommission eine finale Delegierte Verordnung zu den ESRS 2026 vorgelegt, die ab dem am 1. Januar 2027 beginnenden Geschäftsjahr verpflichtend wird. Diese sieht eine Reduktion der verpflichtenden Datenpunkte um mehr als 60 Prozent von rund 1.100 auf circa 320 vor. Unter Einbeziehung der freiwilligen Angaben liegt die Entlastung bei mehr als 70 Prozent.

Zudem greift ab dem 1. Januar 2027 eine Begrenzung für Wertschöpfungskettenabfragen. Im Rahmen ergänzender Sofortmaßnahmen entfallen zudem die Standards ESRS E4, S2, S3 und S4, während erwartete finanzielle Auswirkungen erst ab dem Geschäftsjahr 2027 ausgewiesen werden müssen.

Durch eine Fristverschiebung wird die zweite Welle von 2025 auf 2027 verlegt und die dritte Welle befreit. Auch bei der EU-Taxonomie gilt seit dem Geschäftsjahr 2026 über die Delegierte Verordnung (EU) 2026/73 eine Reduzierung der Datenpunkte um 64 Prozent im Nichtfinanzbereich sowie um 89 Prozent im Finanzbereich bei einer Wesentlichkeitsschwelle von 10 Prozent je Leistungskennzahl.

Anzeige

Die fortschreitende Digitalisierung fordert von Personalvertretungen im öffentlichen Dienst neue Kompetenzen bei der rechtssicheren Mitgestaltung digitaler Verfahren. Dieser kostenlose PDF-Report unterstützt Sie dabei, Ihre Mitbestimmungsrechte bei neuen Systemen und digitalen Prozessen gezielt durchzusetzen. Digitalisierungs-Report für Personalräte kostenlos herunterladen

Geänderte Schwellenwerte und Fristen für Prüfungen

Mit der Richtlinie (EU) 2026/470 wird der Anwendungsbereich der Berichtspflichten neu gefasst. Demnach greift die Verpflichtung künftig erst bei mehr als 450 Millionen Euro Nettoumsatz und durchschnittlich mehr als 1.000 Beschäftigten.

Die vorgesehene Deckelung für die Wertschöpfungskette begrenzt Datenabfragen bei Unternehmen mit höchstens 1.000 Beschäftigten, wobei die maßgeblichen Datenpunkte im Anhang II geregelt sind und die Vorgaben für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2027 gelten.

Auf EU-Ebene wurde zudem bereits im Februar 2026 festgelegt, dass die Prüfung mit begrenzter Prüfungssicherheit bestehen bleibt, während Standards für eine hinreichende Prüfungssicherheit gestrichen wurden.

Hierfür gilt die Frist des 1. Juli 2027. Der neue Geltungsbereich greift für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2027 mit ersten Berichten im Jahr 2028. Als Frist für die nationale Umsetzung der CSRD ist der 19. März 2027 vorgesehen, während für die CSDDD der 26. Juli 2028 und für deren Einhaltung der 26. Juli 2029 angesetzt sind.

Anzeige

Wer sich mit der Einführung digitaler Strukturen befasst, muss auch die rechtlichen Leitplanken und die aktuelle Rechtsprechung genau kennen. Sichern Sie sich den Gratis-Leitfaden mit den wichtigsten Strategien für eine starke und rechtssichere Verhandlungsposition in der modernen Verwaltung. Gratis-PDF: Mitbestimmung 2026 jetzt sichern

Elektronische Aktenführung in den Landesbehörden

Parallel zu den wirtschaftsrechtlichen Vorgaben treiben Landesregierungen die Digitalisierung der Verwaltungen voran. In Sachsen-Anhalt arbeiten nach Angaben der Landesregierung bereits alle Ministerien und die Staatskanzlei mit der elektronischen Akte.

Innerhalb des Geschäftsbereichs des Innenministeriums wurde das System bereits im Landesverwaltungsamt, im Institut für Brand- und Katastrophenschutz, im Landesarchiv sowie im Aus- und Fortbildungsinstitut eingeführt. In weiteren Schritten ist die Einführung der elektronischen Aktenführung im Statistischen Landesamt sowie bei der Landespolizei geplant.

Disclaimer...

de | wirtschaft | 70216189 |