D&O-Versicherung, Kölner

D&O-Versicherung: Kölner Gericht lässt Haftungsprivileg für Führungskräfte entfallen

Veröffentlicht am: 05.10.2026 um 10:18 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Nach einem Betrugsfall mit Überweisungen von über 50 Millionen Euro bleibt die Versicherungsdeckung ungeklärt; das Verfahren liegt beim Bundesarbeitsgericht.

LAG Köln: D&O-Versicherung könnte Haftungsprivileg für Manager aushebeln
Moderne Glasfassade eines Bürogebäudes in der Abenddämmerung unter einem bewölkten Himmel. Illustration mit AI erstellt.

Das Landesarbeitsgericht Köln hat die Haftungsrisiken für leitende Angestellte deutlich verschärft. Nach einer Entscheidung des Gerichts vom 31.07.2026 (Az. 8 SLa 603/25, nicht rechtskräftig) soll das arbeitsrechtliche Privileg der beschränkten Arbeitnehmerhaftung entfallen, wenn für den Schadensfall eine arbeitgeberfinanzierte Manager-Haftpflichtpolice (D&O-Versicherung) besteht. Die Entscheidung sorgt für erhebliche Diskussionen über den tatsächlichen Schutz solcher Policen für Führungskräfte.

Millionenverlust durch Betrugsmasche

Ausgangspunkt des Rechtsstreits war ein schwerwiegender Fall von sogenanntem CEO-Fraud. Ein damaliger Leiter der globalen Finanzabteilung (Head of Global Treasury) war im Juli 2024 auf Betrüger hereingefallen, die ihn über Telefon, den Nachrichtendienst WhatsApp sowie private E-Mail-Nachrichten kontaktiert hatten. Innerhalb von 25 Tagen wies die Führungskraft knapp 60 Überweisungen an die Kriminellen an.

Insgesamt transferierte der Angestellte in knapp einem Monat ein Gesamtvolumen von über 50 Mio. Euro. Das Geld ist seither verschollen. Das Landesarbeitsgericht Köln bejahte im Verhalten des Beschäftigten grobe Fahrlässigkeit. Vor diesem Hintergrund bestätigte das Gericht die durch den Arbeitgeber ausgesprochene fristlose Kündigung als wirksam und stellte zugleich die volle Schadensersatzhaftung des leitenden Angestellten fest.

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Haftungsreduzierung trotz D&O-Police verwehrt

Normalerweise greifen im deutschen Arbeitsrecht die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs, die Beschäftigte bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten vor existenzbedrohenden Forderungen schützen sollen. Das Landesarbeitsgericht schloss eine solche Haftungsreduzierung im vorliegenden Fall jedoch aus.

Zur Begründung führte das Gericht an, dass eine Existenzvernichtung des Angestellten durch das Eingreifen der bestehenden D&O-Police abgewendet werde. Die Manager-Haftpflichtversicherung schütze den Betroffenen in einer Weise, die mit einer gesetzlichen Haftpflichtversicherung vergleichbar sei.

Im konkreten Unternehmen bestand eine arbeitgeberfinanzierte D&O-Versicherung mit einer Deckungssumme von bis zu 150 Mio. US-Dollar je Schadensfall. Allerdings ist die tatsächliche Eintrittspflicht des Versicherers im vorliegenden Fall bislang nicht abschließend geklärt.

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Ungeklärte Deckung und Gang vor das Bundesarbeitsgericht

In Fachkreisen stößt das Kölner Urteil auf deutliche Bedenken. Rechtsexperten warnen davor, dass D&O-Policen unter diesen Prämissen für Führungskräfte zum Bumerang werden könnten. Viele Verträge schließen einen Versicherungsschutz bei wissentlichen Pflichtverstößen explizit aus.

Sollte der Versicherer die Regulierung verweigern, stünde die Führungskraft trotz des entfallenen Haftungsprivilegs im schlimmsten Fall ohne Deckung da. Juristen merken an, dass der Entscheidungsausgang der Managerhaftpflichtversicherung insgesamt einen Bärendienst erweisen könnte.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Landesarbeitsgericht Köln hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage die Revision zugelassen. Das Verfahren ist inzwischen beim Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 2 AZR 164/26 (in anderen Quellen auch unter Az. 8 AZR 164/26) anhängig, wo nun höchstrichterlich über das Verhältnis von Arbeitnehmerhaftung und D&O-Versicherungsschutz entschieden werden muss.

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