Lidl-App: OLG Brandenburg weist Klage gegen Rabattmodell ab
Veröffentlicht am: 29.09.2026 um 13:19 Uhr | dts-nachrichtenagentur, AD HOC NEWSDas Oberlandesgericht in Brandenburg an der Havel hat am Dienstag eine Klage gegen die Rabatt-App Lidl Plus abgewiesen. Der Richter erklĂ€rte, das Gericht sei sachlich nicht zustĂ€ndig, weil die Klage auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gestĂŒtzt wurde, das nicht auf den Verbraucherschutz ausgerichtet sei.
Verbraucherzentrale sieht Benachteiligung
Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte gegen Lidl geklagt, weil Rabattangebote ĂŒber die App Ă€ltere, behinderte oder jĂŒngere Menschen benachteiligen könnten. Viele Menschen dieser Gruppen besĂ€Ăen kein Smartphone und könnten die App deshalb nicht nutzen.
Die VerbraucherschĂŒtzer wollten erreichen, dass Lidl die Rabattierung ĂŒber die App unterbindet. Das Oberlandesgericht verwies darauf, dass fĂŒr Verbraucherschutzfragen zunĂ€chst die Landgerichte zustĂ€ndig seien.
Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen
Ăhnliche Klagen gegen die Discounter Netto und Penny waren zuvor ebenfalls abgewiesen worden. Die Urteile sind noch nicht rechtskrĂ€ftig; eine Revision wurde zugelassen.
Damit muss sich der Bundesgerichtshof mit der grundsÀtzlichen Frage befassen. Ein Verhandlungstermin steht bislang nicht fest.
Lidl verteidigt digitales Angebot
Lidl bezeichnete die App als freiwilliges zusĂ€tzliches Angebot, das Kunden Preisvorteile und digitale Services biete. Im Gegenzug erhalten Unternehmen ĂŒber solche Anwendungen Analysedaten ĂŒber ihre Kunden.
Rabatt-Apps verbinden Preisvorteile mit der Voraussetzung, dass Kundinnen und Kunden ein Smartphone besitzen, eine Anwendung installieren und ihre Daten fĂŒr digitale Dienste freigeben. Dadurch entsteht eine ZugangshĂŒrde fĂŒr Menschen, die kein geeignetes GerĂ€t nutzen können oder wollen. Im Mittelpunkt des Verfahrens steht damit nicht nur die technische Abwicklung eines Rabatts, sondern die Frage, ob eine solche Kopplung mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsrecht angegriffen werden kann.
Das Oberlandesgericht hat die Klage aus ZustĂ€ndigkeitsgrĂŒnden nicht inhaltlich entschieden. FĂŒr die weitere rechtliche Entwicklung ist deshalb maĂgeblich, dass die VerbraucherschĂŒtzer ihren Vorwurf auf dem Zivilrechtsweg weiterverfolgen können. Die bereits zugelassene Revision in vergleichbaren Verfahren gegen Netto und Penny verlagert die Grundsatzfrage zudem zum Bundesgerichtshof.
Digitale Rabatte und Kundendaten
FĂŒr Verbraucher geht es um die praktische Gleichbehandlung an der Kasse: App-Nutzer erhalten bestimmte Preisvorteile digital, wĂ€hrend andere auf diese Angebote nicht ohne Weiteres zugreifen können. FĂŒr HĂ€ndler sind Kunden-Apps zugleich ein Instrument zur Kundenbindung, personalisierten Werbung und Auswertung des Einkaufsverhaltens. Der Streit berĂŒhrt damit neben dem Diskriminierungsschutz auch die zunehmende Digitalisierung des Lebensmittelhandels.
Eine höchstrichterliche Entscheidung könnte klĂ€ren, unter welchen Bedingungen HĂ€ndler App-Rabatte anbieten dĂŒrfen und ob sie zusĂ€tzlich einen gleichwertigen analogen Zugang schaffen mĂŒssen. Bis zu einer solchen KlĂ€rung bleibt die rechtliche Bewertung der Rabattmodelle Gegenstand weiterer Verfahren.
