Datenschutz: EuGH stärkt Beweisverwertbarkeit trotz DSGVO-Verstößen
20.06.2026 - 14:50:33 | boerse-global.de
Die jüngsten Gerichtsentscheidungen auf nationaler und europäischer Ebene bringen Klarheit in zentrale Streitfragen der Datenschutz-Grundverordnung. Während der EuGH die Verwertbarkeit rechtswidrig beschaffter Beweise stärkt, deutet der BGH Einschränkungen bei den Auskunftsrechten gegenüber der Schufa an. Parallel dazu zeigt ein Fall der Deutschen Wohnen: Kooperation kann Bußgelder massiv drücken.
EuGH: Fairer Prozess geht vor Datenschutz
Der Europäische Gerichtshof hat am 18. Juni 2026 (Az. C-484/24) klargestellt: Ein DSGVO-Verstoß bei der Datenerhebung führt nicht automatisch zu einem Beweisverwertungsverbot. Das Recht auf ein faires Verfahren wiege schwerer als ein absoluter Datenschutz.
Das Beispiel der Deutschen Wohnen zeigt deutlich, dass Lücken im Datenmanagement teuer werden können – eine lückenlose Dokumentation ist daher unerlässlich. Eine kostenlose Excel-Vorlage hilft Ihnen dabei, Ihr Verarbeitungsverzeichnis rechtssicher zu erstellen und die gesetzlichen Dokumentationspflichten ohne großen Aufwand zu erfüllen. DSGVO-Pflicht in wenigen Stunden erledigt: So erstellen Sie Ihr Verarbeitungsverzeichnis zeitsparend und rechtssicher
Für Unternehmen und Arbeitgeber bedeutet das: Auch datenschutzrechtlich angreifbare Informationen können vor Gericht verwertbar bleiben. Nationale Gerichte müssen die Herkunft jedes Beweisstücks nicht strikt auf DSGVO-Konformität prüfen – solange die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt.
Bei besonders sensiblen Daten fordert der EuGH jedoch eine strenge Prüfung. Dann sind Maßnahmen wie Anonymisierung oder Schwärzung Pflicht, bevor Informationen an Dritte weitergegeben werden.
Deutsche Wohnen: Von 14,5 Millionen auf 900.000 Euro
Die Deutsche Wohnen erzielte im Juni 2026 einen juristischen Erfolg. Das Landgericht Berlin reduzierte ein DSGVO-Bußgeld von 14,5 Millionen Euro auf 900.000 Euro – ein Minus von rund 93 Prozent.
Die Berliner Datenschutzbehörde begrüßte die Entscheidung trotz der drastischen Kürzung. Ausschlaggebend waren die Kooperationsbereitschaft des Unternehmens und der Aufbau eines rechtskonformen Datenmanagementsystems nach Bekanntwerden der Mängel.
BGH: Schufa-Auskunftsrechte werden wohl eingeschränkt
Am 18. Juni 2026 verhandelte der Bundesgerichtshof in Karlsruhe über die Auskunftsansprüche von Verbrauchern gegenüber der Schufa nach Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO. Die Richter ließen erkennen, dass sie das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden voraussichtlich aufheben werden.
Ihre Auffassung: Ein umfassender Auskunftsanspruch setze eine automatisierte Entscheidungsfindung voraus. Die bloße Berechnung eines Score-Wertes falle nicht zwingend darunter.
Während die Rechtsprechung bei Auskunftsrechten Details klärt, bleibt die Pflicht zur Risikoabschätzung bei komplexen Datenverarbeitungen eine zentrale Säule der Compliance. Erfahren Sie in diesem kostenlosen Report, welche 7 häufigsten Fragen zur Datenschutz-Folgenabschätzung wichtig sind und wann diese wirklich erforderlich ist. Was viele Datenschutzbeauftragte über die DSFA-Pflicht nicht wissen
Eine endgültige Entscheidung wird für den 21. Oktober 2026 erwartet. Unabhängig davon bereitet die Schufa einen neuen, transparenteren Score vor, der ab Ende 2028 den bisherigen Standard ablösen soll. Ein neuer Rechtsrahmen für Scoring-Verfahren wird bereits für November 2026 erwartet.
Google haftet für KI-Zusammenfassungen
Die Haftungsrisiken für digitale Dienste verschärfen sich. Das Landgericht München I entschied Ende Mai 2026 (Az. 26 O 869/26): Google haftet für Falschaussagen in seinen KI-generierten Suchzusammenfassungen. Die Richter bewerteten die „AI Overviews“ als eigenständige Aussagen des Anbieters – nicht als neutrale Verweise auf Drittinhalte.
Da Nutzer diese Ergebnisse nicht selbst auf Richtigkeit prüfen müssten, liege die Verantwortung vollständig beim Betreiber.
Werbe-Mails: Kein automatischer Schadenersatz
Der BGH präzisierte zudem die Bedingungen für Schadenersatz bei unverlangten Werbe-E-Mails (Az. VI ZR 109/23). Zwar besteht bei DSGVO-widrigen Werbemails ohne Einwilligung ein Unterlassungsanspruch. Ein automatischer Anspruch auf immateriellen Schadenersatz besteht jedoch nicht.
Dafür ist der Nachweis eines individuellen Schadens erforderlich – den eine einmalige E-Mail in der Regel nicht begründet.
Datenschutzkonferenz warnt vor 6G-Tracking
Die 111. Datenschutzkonferenz Mitte Juni 2026 in Stuttgart befasste sich mit künftigen Technologien. In einem Positionspapier zu 6G-Radarfunktionen warnten die Datenschützer vor Tracking-Möglichkeiten durch Wände hindurch. Sie forderten eine Umsetzung nach dem Prinzip „Datenschutz durch Technikgestaltung“.
Zudem rügte der Landesdatenschutzbeauftragte von Rheinland-Pfalz die dortige Bußgeldstelle: Blitzerfotos aus bereits abgeschlossenen Verfahren seien illegal für weitere Ermittlungen genutzt worden.
Bewertungsportale: Löschhinweise müssen bleiben
Das OLG Köln stärkte im Juni 2026 (Az. 15 W 55/26) die Betreiber von Bewertungsportalen. Ein Arzt kann demnach nicht verlangen, dass der Hinweis auf wegen Diffamierung gelöschte Bewertungen entfernt wird. Das berechtigte Interesse der Nutzer an Transparenz über das Beschwerdeaufkommen überwiege die Interessen des Betroffenen.
