Decreto Sicurezza: Schutzfunktion macht Arbeitskleidung zur PSA
Veröffentlicht am: 22.10.2026 um 03:01 Uhr | Redaktion boerse-global.deDie rechtliche Abgrenzung zwischen herkömmlicher Berufsbekleidung und persönlicher Schutzausrüstung (PSA) gewinnt in der betrieblichen Praxis an Schärfe.
Fachbeiträge beleuchten diesbezüglich die italienische Rechtslage: Das seit dem 31. Dezember 2025 in Kraft befindliche Dekret zur Sicherheit (Decreto Sicurezza) erweitert den Begriff der PSA (italienisch: DPI) ausdrücklich auf Arbeitskleidung mit konkreter Schutzfunktion. Damit steht nicht mehr die handelsübliche Einstufung oder die Definition des Herstellers im Vordergrund, sondern der tatsächliche Schutzzweck im jeweiligen Einsatzbereich.
Schutzfunktion entscheidet über rechtlichen Status
Für die Einordnung ist ausschlaggebend, welche Funktion die Kleidung im Arbeitskontext erfüllt. Gegenstände wie Warnwesten oder wetterfeste Jacken, die in ausgewiesenen Risikobereichen getragen werden, fallen unter die Schutzvorschriften. Normale Berufsbekleidung und Dienstuniformen ohne spezifische Schutzwirkung verbleiben dagegen im Status einfacher Arbeitskleidung und stellen keine Schutzausrüstung dar.
Mit der Einstufung als persönliche Schutzausrüstung greifen für Unternehmen weitreichende rechtliche Pflichten. Nach Artikel 77 des italienischen Gesetzesdekrets 81/08 (D.Lgs. 81/08) müssen Arbeitgeber die Effizienz, regelmäßige Wartung, Reparatur, den rechtzeitigen Austausch sowie die Hygiene und den ordnungsgemäßen Einsatz der PSA sicherstellen. Das Nationale Arbeitsinspektorat (Ispettorato Nazionale del Lavoro) kontrolliert die Einhaltung dieser Vorgaben im Rahmen von Betriebsbesichtigungen.
Gefährdungsbeurteilung und europäischer Rechtsrahmen
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Grundsätzlich gilt im italienischen Arbeitsschutzrecht, dass persönliche Schutzausrüstung erst dann verpflichtend einzusetzen ist, wenn betriebliche Gefährdungen nicht durch kollektive Schutzmaßnahmen vermieden oder ausreichend minimiert werden können.
Eine pauschale Pflicht für Branchen wie das Baugewerbe, die Logistik oder die Außenarbeit besteht nicht. Vielmehr richtet sich die Notwendigkeit nach der individuellen Risikobewertung am jeweiligen Arbeitsplatz.
Auf europäischer Ebene regelt die Verordnung (EU) 2016/425 das Inverkehrbringen und die Vermarktung von Schutzausrüstung. Parallel definieren technische Normen die qualitativen Anforderungen.
So legt die Norm EN ISO 13688:2013 allgemeine Kriterien an Schutzkleidung fest – darunter Materialunschädlichkeit, Ergonomie, Maßhaltigkeit und Kennzeichnung –, garantiert allein jedoch keinen Schutz gegen spezielle Gefahren wie Chemikalien, Flammen oder Schnitte.
Für hochsichtbare Warnkleidung unterscheidet die Norm UNI EN ISO 20471 bei hohen Risiken drei Klassen: Klasse 1 steht für ein niedriges, Klasse 2 für ein mittleres und Klasse 3 für das höchste Schutzniveau. Die Einteilung bemisst sich nach den Mindestflächen des eingesetzten fluoreszierenden und retroreflektierenden Materials. Für Situationen mit mittlerem Risiko gilt hingegen die Norm EN 17353, die nicht mit der EN ISO 20471 gleichzusetzen ist.
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Risiken durch nachträgliche Veredelung
Ein wiederkehrender Streitpunkt in der Praxis ist die nachträgliche Individualisierung von Warnkleidung. Ein nachträglicher Druck auf Warnwesten kann die Konformität mit der Norm EN ISO 20471 gefährden, sofern fluoreszierendes Gewebe verdeckt, Reflexstreifen überdruckt oder vorgeschriebene Mindestflächen unterschritten werden.
Als besonders kritisch gelten großflächige oder dunkle Firmenlogos auf dem Rücken, der Brust oder unmittelbar unter den Reflexstreifen. Kleinere Embleme in dafür vorgesehenen Druckzonen können zulässig sein, verlangen jedoch eine Bestätigung des Herstellers über die Normkonformität der veredelten Ausführung.
Auch in anderen europäischen Ländern orientieren sich Vorschriften primär am ermittelten Arbeitsplatzrisiko. So existiert im polnischen Arbeitsrecht kein generelles Verbot von kurzen Arbeitshosen; die Zulässigkeit hängt von der Gefährdungsbeurteilung ab.
Während kurze Hosen bei Arbeiten wie Schweißen, Metallschleifen oder Motorsägeneinsätzen unzulässig sind, bleibt das Tragen von Sicherheitsschuhen unabhängig von der Beinlänge der Hose verpflichtend.
