Digitalisierung, Personalunterlagen

Digitalisierung: Alle Personalunterlagen mĂŒssen bis 2027 elektronisch vorliegen

02.07.2026 - 23:50:34 | boerse-global.de

Bis 2027 mĂŒssen Lohnunterlagen digital vorliegen. EuGH und BGH schaffen Klarheit zu Auskunftsrechten, BetriebsĂ€rzten und Beweismitteln.

DSGVO-Pflichten 2026: Digitale Personalakte und neue Urteile
Digitalisierung - Ein stilisiertes, modernes Server-Rack mit blauen Lichtern und digitalem Datenstrom, das Datensicherheit und digitale Transformation symbolisiert. 02.07.2026 - Bild: ĂŒber boerse-global.de

Die Beitragsverfahrensverordnung zwingt Unternehmen zur Digitalisierung ihrer Personalverwaltung – und zwar in einer maschinell auswertbaren Form.

Die Umstellung bringt Vorteile: sofortiger Zugriff, revisionssichere Archivierung, geringere Kosten. Personalabteilungen sparen Zeit bei der Suche nach Dokumenten und reduzieren Archivkosten.

Doch die Digitalisierung erfordert DSGVO-konforme Berechtigungskonzepte. Spezialisierte Dienstleister ĂŒbernehmen oft die Umstellung – unter strengen AuftragsverarbeitungsvertrĂ€gen. Papierdokumente mĂŒssen nach DIN 66399 zertifiziert vernichtet werden.

Auskunftsrechte: Was BeschÀftigte verlangen können

Das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO wird immer konkreter. Rechtsanwalt Jan Wilking erklÀrte Anfang Juli: Arbeitnehmer können nicht nur den Inhalt ihrer Personalakte einsehen, sondern unter UmstÀnden auch eine Zugriffshistorie verlangen.

Wer also wann auf welche Dokumente zugegriffen hat – das lĂ€sst sich so nachvollziehen. Ein Recht auf Sperrung rechtmĂ€ĂŸig erhobener Dokumente besteht dagegen nicht.

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Die Rechtsprechung treibt die Entwicklung weiter. Bereits 2018 verpflichtete das Landesarbeitsgericht Baden-WĂŒrttemberg ein Unternehmen, Kopien sĂ€mtlicher Leistungs- und Verhaltensdaten herauszugeben. Der EuropĂ€ische Gerichtshof (EuGH) stellte im MĂ€rz 2026 allerdings klar: Ein erster Auskunftsantrag kann als exzessiv gelten, wenn er in missbrĂ€uchlicher Vorteilsabsicht gestellt wird.

Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO setzt zudem einen tatsĂ€chlichen Schaden voraus. Eine bloße BefĂŒrchtung reicht nicht fĂŒr finanzielle Forderungen.

Streit um BetriebsÀrzte und die elektronische Patientenakte

Ein besonders heißes Eisen: der Zugriff von BetriebsĂ€rzten auf Gesundheitsdaten. Ein Entwurf des Bundesgesundheitsministeriums fĂŒr das GeDIG-Gesetz sieht vor, dass BetriebsĂ€rzte kĂŒnftig ohne explizite Einwilligung auf die elektronische Patientenakte (ePA) zugreifen dĂŒrfen.

Das Opt-out-Prinzip soll greifen: Versicherte können den Zugriff ĂŒber eine App sperren oder einzelne Dokumente verbergen. PsychologenverbĂ€nde kritisieren das Vorhaben scharf. Sie sprechen von einem gravierenden Einschnitt in den Datenschutz und warnen vor Vertrauensverlust zwischen BeschĂ€ftigten und medizinischem Personal.

Die Deutsche Gesellschaft fĂŒr Arbeitsmedizin und Umweltmedizin hĂ€lt dagegen. Sie verweist auf die Ă€rztliche Schweigepflicht und betont das prĂ€ventive Potenzial fĂŒr den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz.

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Beweismittel und Haftung: EuGH-Urteil sorgt fĂŒr Klarheit

Illegal beschaffte Daten als Beweismittel vor Gericht – geht das? Der EuGH entschied im Juni 2026: Ja, die DSGVO verbietet Zivilgerichten nicht grundsĂ€tzlich, solche Daten zu nutzen. In einem konkreten Fall hatte ein Arbeitgeber das private E-Mail-Konto einer ehemaligen Mitarbeiterin durchsucht.

Ob die Beweise verwertbar sind, hĂ€ngt vom nationalen Recht ab. Die Gerichte mĂŒssen stets den Grundsatz der Datenminimierung beachten.

Auch die Haftung fĂŒr Tracking-Tools wird strenger. Das Oberlandesgericht Stuttgart sprach einem Nutzer 500 Euro Schadensersatz zu – fĂŒr den Kontrollverlust durch Drittanbieter-Tools. Parallel dazu verschĂ€rft der Bundesgerichtshof die Anforderungen an InkassobĂŒros und Unternehmen bei Meldungen an Auskunfteien wie die Schufa. Bei bestrittenen Forderungen dĂŒrfen Meldungen nicht ungeprĂŒft erfolgen. Sonst drohen LöschungsansprĂŒche und Schadensersatz – ohne feste Erheblichkeitsschwelle fĂŒr immaterielle SchĂ€den.

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