Digitalisierung: Alle Personalunterlagen mĂŒssen bis 2027 elektronisch vorliegen
02.07.2026 - 23:50:34 | boerse-global.de
Die Beitragsverfahrensverordnung zwingt Unternehmen zur Digitalisierung ihrer Personalverwaltung â und zwar in einer maschinell auswertbaren Form.
Die Umstellung bringt Vorteile: sofortiger Zugriff, revisionssichere Archivierung, geringere Kosten. Personalabteilungen sparen Zeit bei der Suche nach Dokumenten und reduzieren Archivkosten.
Doch die Digitalisierung erfordert DSGVO-konforme Berechtigungskonzepte. Spezialisierte Dienstleister ĂŒbernehmen oft die Umstellung â unter strengen AuftragsverarbeitungsvertrĂ€gen. Papierdokumente mĂŒssen nach DIN 66399 zertifiziert vernichtet werden.
Auskunftsrechte: Was BeschÀftigte verlangen können
Das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO wird immer konkreter. Rechtsanwalt Jan Wilking erklÀrte Anfang Juli: Arbeitnehmer können nicht nur den Inhalt ihrer Personalakte einsehen, sondern unter UmstÀnden auch eine Zugriffshistorie verlangen.
Wer also wann auf welche Dokumente zugegriffen hat â das lĂ€sst sich so nachvollziehen. Ein Recht auf Sperrung rechtmĂ€Ăig erhobener Dokumente besteht dagegen nicht.
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Die Rechtsprechung treibt die Entwicklung weiter. Bereits 2018 verpflichtete das Landesarbeitsgericht Baden-WĂŒrttemberg ein Unternehmen, Kopien sĂ€mtlicher Leistungs- und Verhaltensdaten herauszugeben. Der EuropĂ€ische Gerichtshof (EuGH) stellte im MĂ€rz 2026 allerdings klar: Ein erster Auskunftsantrag kann als exzessiv gelten, wenn er in missbrĂ€uchlicher Vorteilsabsicht gestellt wird.
Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO setzt zudem einen tatsĂ€chlichen Schaden voraus. Eine bloĂe BefĂŒrchtung reicht nicht fĂŒr finanzielle Forderungen.
Streit um BetriebsÀrzte und die elektronische Patientenakte
Ein besonders heiĂes Eisen: der Zugriff von BetriebsĂ€rzten auf Gesundheitsdaten. Ein Entwurf des Bundesgesundheitsministeriums fĂŒr das GeDIG-Gesetz sieht vor, dass BetriebsĂ€rzte kĂŒnftig ohne explizite Einwilligung auf die elektronische Patientenakte (ePA) zugreifen dĂŒrfen.
Das Opt-out-Prinzip soll greifen: Versicherte können den Zugriff ĂŒber eine App sperren oder einzelne Dokumente verbergen. PsychologenverbĂ€nde kritisieren das Vorhaben scharf. Sie sprechen von einem gravierenden Einschnitt in den Datenschutz und warnen vor Vertrauensverlust zwischen BeschĂ€ftigten und medizinischem Personal.
Die Deutsche Gesellschaft fĂŒr Arbeitsmedizin und Umweltmedizin hĂ€lt dagegen. Sie verweist auf die Ă€rztliche Schweigepflicht und betont das prĂ€ventive Potenzial fĂŒr den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz.
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Beweismittel und Haftung: EuGH-Urteil sorgt fĂŒr Klarheit
Illegal beschaffte Daten als Beweismittel vor Gericht â geht das? Der EuGH entschied im Juni 2026: Ja, die DSGVO verbietet Zivilgerichten nicht grundsĂ€tzlich, solche Daten zu nutzen. In einem konkreten Fall hatte ein Arbeitgeber das private E-Mail-Konto einer ehemaligen Mitarbeiterin durchsucht.
Ob die Beweise verwertbar sind, hĂ€ngt vom nationalen Recht ab. Die Gerichte mĂŒssen stets den Grundsatz der Datenminimierung beachten.
Auch die Haftung fĂŒr Tracking-Tools wird strenger. Das Oberlandesgericht Stuttgart sprach einem Nutzer 500 Euro Schadensersatz zu â fĂŒr den Kontrollverlust durch Drittanbieter-Tools. Parallel dazu verschĂ€rft der Bundesgerichtshof die Anforderungen an InkassobĂŒros und Unternehmen bei Meldungen an Auskunfteien wie die Schufa. Bei bestrittenen Forderungen dĂŒrfen Meldungen nicht ungeprĂŒft erfolgen. Sonst drohen LöschungsansprĂŒche und Schadensersatz â ohne feste Erheblichkeitsschwelle fĂŒr immaterielle SchĂ€den.
