DORA-Meldepflichten, VorfÀlle

DORA-Meldepflichten: Zwei VorfÀlle in sechs Monaten können als schwer gelten

Veröffentlicht am: 05.11.2026 um 22:34 Uhr | Redaktion boerse-global.de
PwC Legal Germany sieht koordinierte Steuerung als zentrale HĂŒrde; DORA verlangt zudem regelmĂ€ĂŸige PrĂŒfungen und strikte Vorfallmeldungen.
Minimalistische, moderne Architektur mit geometrischen Strukturen, die komplexe organisatorische ZusammenhÀnge symbolisieren. Illustration mit AI erstellt.

Die europĂ€ische Verordnung ĂŒber die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor (DORA) gilt seit dem 17. Januar 2025. In der Praxis stellt das Regelwerk Institute jedoch weiterhin vor anspruchsvolle Aufgaben.

Laut einer Analyse von PwC Legal Germany liegt die zentrale HĂŒrde vor allem in der integrierten Steuerung verschiedener Pflichtbereiche: Demnach mĂŒssen das Risikomanagement fĂŒr Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT), das Drittparteien-Risikomanagement (TPRM), das Business Continuity Management (BCM) sowie die Informationssicherheit ĂŒber gemeinsame Objekte gesteuert werden. Dazu zĂ€hlen GeschĂ€ftsprozesse, IKT-Assets, Drittanbieter, operative VorfĂ€lle und Risiken.

Unklare Verantwortlichkeiten und Datenprobleme im Betriebsalltag

In den Instituten fĂŒhren historisch gewachsene Strukturen bei der Umsetzung hĂ€ufig zu Reibungsverlusten. Zu den typischen Praxisproblemen gehören redundante DatenbestĂ€nde, abweichende Bewertungsskalen in verschiedenen Abteilungen sowie unklare Abgrenzungen der ZustĂ€ndigkeiten zwischen der ersten und zweiten Verteidigungslinie.

Der Einsatz von Softwareplattformen fĂŒr Governance, Risikomanagement und Compliance (GRC) allein kann diese strukturellen MĂ€ngel nach BrancheneinschĂ€tzung nicht beheben. Empfohlen wird daher eine festgelegte Reihenfolge, bei der zunĂ€chst die fachliche und organisatorische KlĂ€rung erfolgt, bevor entsprechende IT-Werkzeuge eingefĂŒhrt werden.

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Dennoch lĂ€sst sich der regulatorische Rahmen ab einer gewissen InstitutsgrĂ¶ĂŸe kaum ohne Softwarelösungen effizient bewĂ€ltigen, was insbesondere auf die vorgeschriebenen Meldepflichten im XBRL-Format zurĂŒckzufĂŒhren ist.

Umfassende Pflichten fĂŒr Risikomanagement und Altsysteme

Die regulatorischen Anforderungen an das IKT-Risikomanagement sind in den Artikeln 5 bis 16 des zweiten DORA-Kapitels sowie in den technischen Regulierungsstandards der delegierten Verordnung (EU) 2024/1774 verankert. GemĂ€ĂŸ Artikel 6 Absatz 5 ist das institutseigene Rahmenwerk mindestens einmal jĂ€hrlich sowie nach jedem schweren IKT-Vorfall zu ĂŒberprĂŒfen.

ZusĂ€tzliche PrĂŒfpflichten betreffen Ă€ltere IKT-Infrastrukturen. Artikel 8 Absatz 7 verlangt von Instituten – mit Ausnahme von Kleinstunternehmen – eine mindestens jĂ€hrliche IKT-Risikobewertung aller Altsysteme. Dies gilt sowohl im laufenden Betrieb als auch vor und nach der Anbindung neuer Technologien.

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Die Definition von Altsystemen regelt Artikel 3 Absatz 3, wĂ€hrend Artikel 8 Absatz 6 vorschreibt, das Inventar sĂ€mtlicher IKT-Assets bei jeder wesentlichen Änderung unverzĂŒglich zu aktualisieren.

Strenge Vorgaben zur Vorfallklassifizierung

Hohe operative Anforderungen ergeben sich zudem aus den Meldevorgaben. Nach Artikel 18 in Verbindung mit den Schwellenwerten der delegierten Verordnung (EU) 2024/1772 erfolgt die Vorfallklassifizierung anhand von sechs Kriterien.

Treten VorfĂ€lle auf, die einzeln als nicht schwer eingestuft werden, können sie aggregiert dennoch als schwerer Vorfall gelten: Dies greift, wenn sie innerhalb von sechs Monaten mindestens zweimal mit derselben Ursache auftreten und gemeinsam die Kriterien erfĂŒllen. Institute mĂŒssen entsprechende Ereignisse daher monatlich ĂŒberprĂŒfen.

Flankiert werden die Bestimmungen durch ĂŒberarbeitete Leitlinien der EuropĂ€ischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1619 (CRD VI) auf Basis von Artikel 74 der Richtlinie 2013/36/EU. Diese verlangen eine prĂ€zise Zuordnung der Pflichten und ZustĂ€ndigkeiten innerhalb der Leitungsorgane und fĂŒr Inhaber von SchlĂŒsselfunktionen sowie ein strukturiertes Rahmenwerk fĂŒr Drittlandfilialen.

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