DSGVO: EuGH senkt Hürden gegen missbräuchliche Auskunftsanträge
28.06.2026 - 00:42:17 | boerse-global.de
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Hürden für Unternehmen gesenkt, sich gegen missbräuchliche Forderungen zu wehren. Das Urteil (Az. C-526/24) betrifft vor allem die Abwehr von Schadensersatzklagen ohne substanzielle Grundlage.
Missbrauch schon beim ersten Antrag
Bisher galt: Erst wiederholte oder massenhafte Anfragen sind exzessiv. Der EuGH präzisiert nun: Auch ein erstes Auskunftsbegehren kann missbräuchlich sein – wenn es in Vorteilsabsicht gestellt wird. Entscheidend ist, ob der Antragsteller künstlich Anspruchsvoraussetzungen schaffen will.
Für die Bewertung zählen alle Umstände des Einzelfalls. Dazu gehören auch öffentlich zugängliche Informationen über systematisches Verhalten des Betroffenen. Die Beweislast für den Missbrauch trägt allerdings das Unternehmen.
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Schadensnachweis wird strenger
Bei Schadensersatzforderungen nach Artikel 82 DSGVO zieht der EuGH die Schrauben an. Ein tatsächlich eingetretener Schaden muss nachgewiesen werden – die bloße Befürchtung reicht nicht.
Noch wichtiger: Der Kausalzusammenhang kann entfallen, wenn die betroffene Person den Schaden durch eigenes Verhalten selbst herbeigeführt hat. Wer also freiwillig und schadensursächlich handelt, kann sich nicht auf den Datenschutzverstoß berufen.
Was Unternehmen jetzt beachten müssen
Die Dokumentation gewinnt an Bedeutung. Hinweise auf systematisches oder missbräuchliches Verhalten müssen Unternehmen sammeln, um die Beweislast im Ernstfall zu erfüllen.
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Trotz der Erleichterung: Jeder Antrag bleibt Einzelfall. Die Einstufung als exzessiv ist eine Ausnahme und an enge Voraussetzungen geknüpft. Die DSGVO soll schließlich Betroffene schützen – nicht als Werkzeug für finanzielle Vorteile dienen.
