DSGVO-Schadenersatz, BFH

DSGVO-Schadenersatz: BFH verlangt vorherige Ablehnung durch Finanzamt

Veröffentlicht am: 22.09.2026 um 02:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Der BFH verlangt vor einer DSGVO-Klage gegen das Finanzamt zunÀchst einen Antrag bei der Behörde und deren ablehnende Entscheidung.

BFH stĂ€rkt Verfahrensregeln fĂŒr DSGVO-Schadenersatz gegen FinanzĂ€mter
Moderne Fassade eines BehördengebÀudes aus Beton und Glas bei DÀmmerung Illustration mit AI erstellt.

Wer wegen einer Datenschutzverletzung durch die Finanzverwaltung finanzielle EntschĂ€digung verlangt, muss formale HĂŒrden beachten. Nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) setzt die gerichtliche Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs nach Artikel 82 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zwingend voraus, dass dieser Anspruch vorab gegenĂŒber der zustĂ€ndigen Behörde erhoben wurde. Ein direkter Gang vor das Finanzgericht ist unzulĂ€ssig.

Vorherige Befassung der Finanzbehörde ist zwingend

Der Bundesfinanzhof stellte in einem Beschluss vom 15. September 2025 (Az. IX R 11/23) klar, dass Betroffene einen Schadenersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO zunĂ€chst gegenĂŒber dem fĂŒr die Datenverarbeitung verantwortlichen Finanzamt geltend machen mĂŒssen. Dem Finanzamt mĂŒsse vor einem Gerichtsverfahren außergerichtlich die Gelegenheit gegeben werden, den geltend gemachten Anspruch eigenstĂ€ndig zu prĂŒfen.

Erst wenn die Finanzbehörde die Zahlung oder Anerkennung des Schadenersatzes ablehnt, entsteht die fĂŒr eine finanzgerichtliche Klage erforderliche Beschwer. Fehlt es an einer solchen vorherigen behördlichen Entscheidung, fehlt es zugleich an den Voraussetzungen fĂŒr den Rechtsweg: Eine ohne vorherige Ablehnung erhobene Klage ist nach der Rechtsprechung des obersten Finanzgerichts unzulĂ€ssig.

Abweisung im Ergebnis bestĂ€tigt, aber mit anderer BegrĂŒndung

In dem vom BFH entschiedenen Streitfall hatte zunĂ€chst das zustĂ€ndige Finanzgericht ĂŒber die Schadenersatzklage befunden und diese abgewiesen. Das erstinstanzliche Gericht begrĂŒndete seine Entscheidung inhaltlich damit, dass aufseiten des KlĂ€gers kein konkreter Schaden erkennbar gewesen sei.

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Der BFH bestĂ€tigte das Urteil des Finanzgerichts im Ergebnis, stĂŒtzte seine Entscheidung jedoch auf eine andere rechtliche BegrĂŒndung. Anstatt ĂŒber das tatsĂ€chliche Vorliegen oder Fehlen eines materiellen oder immateriellen Schadens zu urteilen, verwiesen die MĂŒnchener Richter auf die verfahrensrechtlichen MĂ€ngel der Klage.

Da die anspruchstellende Partei den Vorwurf nicht zuvor an die Behörde herangetragen und deren Ablehnung abgewartet hatte, war die Klage bereits aus formalen GrĂŒnden unzulĂ€ssig.

Bedeutung fĂŒr Rechtsstreitigkeiten mit Steuerbehörden

Die Klarstellung des BFH verdeutlicht die strikten ZulĂ€ssigkeitsvoraussetzungen fĂŒr DSGVO-Schadenersatzklagen im Steuerrecht. Steuerzahler und deren Rechtsvertreter können Klagen wegen mutmaßlicher DatenschutzverstĂ¶ĂŸe nicht unmittelbar bei den Finanzgerichten anhĂ€ngig machen.

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Betroffene mĂŒssen vielmehr ein zweistufiges Vorgehen einhalten: ZunĂ€chst ist der Vorwurf mitsamt der Schadensforderung schriftlich bei dem verantwortlichen Finanzamt einzureichen. Erst nach einer ablehnenden behördlichen RĂŒckmeldung ist die formale Voraussetzung fĂŒr ein Gerichtsverfahren erfĂŒllt.

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