Eigentumswohnung, Mockrehna

Eigentumswohnung in Mockrehna: Rentner sollen monatlich 2.058 Euro zahlen

Veröffentlicht am: 25.10.2026 um 16:42 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Nach dem Zahlungsausfall eines Groß-Eigentümers können Betroffene unter Voraussetzungen Lastenzuschuss beantragen; Vermögensgrenzen können den Anspruch ausschließen.
Ein schlichtes, mehrstöckiges Wohngebäude in einer Kleinstadt an einem trüben Herbsttag. Illustration mit AI erstellt.

Eine abbezahlte Eigentumswohnung gilt vielen Menschen als verlässlicher Schutz vor Altersarmut. Wie drastisch unvorhersehbare finanzielle Belastungen Wohnungseigentümer dennoch treffen können, zeigt der Fall eines Rentner-Ehepaars im sächsischen Mockrehna.

Laut einem Bericht vom 25. Oktober 2026 sahen sich die Ruheständler, die über eine abbezahlte Vier-Raum-Wohnung und ein monatliches Einkommen von rund 2.200 Euro verfügen, mit enormen Zahlungsforderungen konfrontiert. Neben einer regulären Umlage von rund 304 Euro mussten sie monatlich eine Sonderzahlung von 2.058,25 Euro an die Eigentümergemeinschaft leisten.

Insolvenz eines Groß-Eigentümers bringt Gemeinschaft in Schieflage

Auslöser der finanziellen Notlage war dem Bericht zufolge die Insolvenz des Groß-Eigentümers ThüSa, welcher der Vivet-Gruppe angehört. Dem Unternehmen gehörten über 100 von insgesamt rund 170 Wohneinheiten, die sich auf vier Wohnblöcke verteilen.

Fällt ein derart dominanter Miteigentümer durch Zahlungsunfähigkeit aus, gerät die Bewirtschaftung der gesamten Wohnanlage schnell in Gefahr, da laufende Betriebskosten, Heizung und Instandhaltung weiter bezahlt werden müssen.

Rechtlich sind die verbleibenden Miteigentümer in solchen Fällen oft schutzlos. Der Paragraph 28 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) erlaubt Vorschüsse und Nachschüsse.

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Sowohl das Kammergericht Berlin als auch der Bundesgerichtshof haben bestätigt, dass Sonderumlagen erhoben werden dürfen, um akute Liquiditätslücken innerhalb der Gemeinschaft auszugleichen. Verbraucherschützer weisen darauf hin, dass derartige Sonderumlagen für Eigentümer im Extremfall fünf- bis sechsstellige Beträge erreichen können.

Entlastung durch staatlichen Lastenzuschuss möglich

Geraten Eigentümer durch solche Nachzahlungen und laufende Kosten in existenzielle Bedrängnis, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, staatliche Unterstützung zu beantragen.

Bei Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben haben betroffene Eigentümer nach Angaben des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) einen Rechtsanspruch auf Wohngeld, das selbstnutzenden Eigentümern gemäß Paragraph 1 der Wohngeldverordnung als sogenannter Lastenzuschuss gewährt wird.

Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach Paragraf 9 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes (WoGG) nach der Anzahl der Haushaltsmitglieder, dem Gesamteinkommen sowie der zuschussfähigen Belastung.

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Zudem gibt es einen Freibetrag für die Grundrente, sofern mindestens 33 Beitragsjahre vorliegen. Bundesweit beziehen rund 1,2 Millionen Menschen Wohngeld; den größten Anteil stellen mit rund 52 Prozent Rentner dar, während Familien rund 44 Prozent der Empfänger ausmachen.

Strenge Vermögensgrenzen bei der Antragsprüfung

Ein Hindernis beim Bezug des Lastenzuschusses kann vorhandenes Vermögen darstellen. Gemäß Paragraph 21 WoGG sowie den entsprechenden Verwaltungsvorschriften gilt ein Vermögen ab 60.000 Euro für das erste Haushaltsmitglied und 30.000 Euro für jede weitere Person als erheblich, was den Anspruch ausschließen kann.

Diese Richtwerte orientieren sich an Paragraf 6 Absatz 1 des Vermögensteuergesetzes in der Fassung von 1990. Eine Anhebung dieser Freigrenzen ist laut dem BMWSB für 2026 nicht geplant.

Schonvermögen existiert hingegen bei der Altersvorsorge: Eine private Vorsorge von bis zu 1.500 Euro pro vollendetem Lebensjahr, maximal jedoch 90.000 Euro, bleibt bei der Prüfung unberücksichtigt. Für von Großausfällen betroffene Kleinbesitzer bleibt der Lastenzuschuss dennoch oft der einzige Weg, um eine Zahlungsunfähigkeit abzuwenden.

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