Versandapotheke, PrÀmien

Versandapotheke durfte mit PrÀmien locken

17.07.2025 - 12:32:42

Eine niederlĂ€ndische Versandapotheke versprach im Grunde: Rezept einlösen, Bonus sichern. Der Bundesgerichtshof hat geprĂŒft, ob solche Angebote in Deutschland erlaubt waren.

Eine im EU-Ausland ansĂ€ssige Versandapotheke durfte Kunden in Deutschland vor mehr als zehn Jahren BonusprĂ€mien auf rezeptpflichtige Medikamente gewĂ€hren. Die bis Ende 2020 hierzulande geltenden Regelungen zur Arzneimittelpreisbindung seien fĂŒr Versandapotheken mit Sitz in anderen EU-LĂ€ndern nicht anzuwenden, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Sie hĂ€tten gegen die Warenverkehrsfreiheit verstoßen. (Az. I ZR 74/24)

Das Unternehmen DocMorris, dessen inzwischen integrierte Tochter Tanimis Pharma in dem Fall betroffen war, kĂŒndigte an, aufgrund des Urteils seinen Kunden ab sofort wieder einen finanziellen Bonus zu gewĂ€hren. «Wir haben unseren Kunden stets Rezept-Boni zu unseren Lasten gewĂ€hrt und werden dies nun auch wieder tun», sagte Konzernchef Walter Hess laut Mitteilung. Die durchschnittliche Zuzahlung von Patienten pro Packung habe sich seit 2019 um zehn Prozent auf 3,30 Euro erhöht. «Der Bonus reduziert diese Belastung.»

BGH setzte Vorgaben des EuropÀischen Gerichtshofs an

Das Urteil des ersten Zivilsenats bezieht sich konkret auf Regelungen des Arzneimittelgesetzes in einer bis 14. Dezember 2020 gĂŒltigen Fassung. Der BGH setzte Vorgaben des EuropĂ€ischen Gerichtshofs (EuGH) an. Dieser hatte fĂŒr Maßnahmen, die wie eine mengenmĂ€ĂŸige EinfuhrbeschrĂ€nkung wirken, HĂŒrden aufgestellt. Eine Neuregelung im Sozialgesetzbuch beziehe sich nur noch auf gesetzlich Versicherte, sagte der Vorsitzende Richter Thomas Koch.

Die Bundesvereinigung Deutscher ApothekerverbĂ€nde (ABDA) bedauerte das Urteil. «Vorbehaltlich der PrĂŒfung der schriftlichen EntscheidungsgrĂŒnde gehen wir aber davon aus, dass es bei der durch das Vor-Ort-Apotheken-StĂ€rkungsgesetz eingefĂŒhrten sozialrechtlichen Preisbindung bleibt», teilte ABDA-PrĂ€sident Thomas Preis mit. «Im FĂŒnften Sozialgesetzbuch ist die Preisbindung gesetzlich festgelegt.» Sollte die Preisbindung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in Zweifel gezogen werden, wĂ€re die Politik gefordert, schnellstmöglich Lösungen mit uns zu erarbeiten.

Gerichte waren bisher auf Seite des Bayerischen Apothekerverbands

Die Versandapotheke Tanimis Pharma mit Sitz in den Niederlanden hatte 2012 Kunden den Angaben nach beim Einlösen eines Rezepts einen Bonus von drei Euro pro Medikament bei höchstens neun Euro pro Rezept versprochen. PrĂ€mien habe es auch fĂŒr Menschen gegeben, die per Formular oder Telefonat an einem Arzneimittelcheck teilnahmen. 

Der Bayerische Apothekerverband sah darin einen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht und die Arzneimittelpreisbindung - und klagte. In den Vorinstanzen in MĂŒnchen hatte er damit noch Erfolg gehabt.

Strittige Frage jahrelang ungeklÀrt

FĂŒr verschreibungspflichtige Medikamente ist die Preisbildung - anders als bei rezeptfreien - gesetzlich geregelt. Der Grundgedanke: Die betroffenen Arzneimittel sollen in jeder Apotheke zum gleichen Preis angeboten werden. Das solle die Apotheken vor ruinösem Wettbewerb und die Patienten vor einer Übervorteilung schĂŒtzen, erklĂ€ren die ApothekerverbĂ€nde.

Umstritten war seit Jahren, ob die Preisbindung auch fĂŒr Versandapotheken im EU-Ausland gilt - oder ob das gegen den freien Warenverkehr der EU verstĂ¶ĂŸt. Das Oberlandesgericht (OLG) MĂŒnchen hatte entschieden, die Preisbindung sei nicht unionsrechtswidrig. Der Gesetzgeber habe davon ausgehen können, dass die Regelung ein geeignetes Mittel sei, um die Arzneimittelversorgung in Deutschland zu sichern. Das OLG gab der Klage des Verbands daher statt.

Der BGH verwies allerdings auf die MaßstĂ€be des EuGH. Der KlĂ€ger habe keine ausreichenden Daten oder andere «harte Fakten» vorgelegt zum Beleg, dass ohne die Arzneimittelpreisbindung eine flĂ€chendeckende Arzneimittelversorgung nicht aufrechterhalten werden könne und deshalb die Gesundheit der Bevölkerung gefĂ€hrdet sei, erlĂ€uterte Richter Koch.

Da der Senat im Ergebnis auf Basis der alten Regelung also keinen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sah, kommt es dem Urteil zufolge nicht darauf an, ob die gewĂ€hrten Boni gegen eine inzwischen in Kraft getretene Neuregelung im Sozialgesetzbuch verstoßen. Es fehle an der Wiederholungsgefahr, sagte Koch. Schon deshalb sei die Klage abzuweisen.

@ dpa.de