Einkommensteuer-Vorauszahlung, Vierte

Einkommensteuer-Vorauszahlung: Vierte Rate ist am 10. Dezember 2026 fÀllig

Veröffentlicht am: 09.10.2026 um 16:35 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Die Dezemberrate ist bis zum 10. Dezember 2026 zu zahlen; bei gesunkenen Einnahmen lÀsst sich eine Senkung beantragen.

Einkommensteuer-Vorauszahlung: Vierte Rate wird am 10. Dezember fÀllig
Moderne architektonische Fassade eines WohngebÀudes an einem bewölkten Tag. Illustration mit AI erstellt.

FĂŒr Immobilienbesitzer mit Mieteinnahmen rĂŒckt die nĂ€chste Zahlungsfrist bei den Finanzbehörden nĂ€her. Am 10. Dezember 2026 wird die vierte Rate der Einkommensteuer-Vorauszahlung fĂŒr das laufende Kalenderjahr fĂ€llig.

Wie Berichte vom 9. Oktober 2026 hervorheben, treffen diese unterjÀhrigen Abschlagszahlungen neben Vermietern vor allem SelbststÀndige, Freiberufler und Gewerbetreibende. Zudem können auch Arbeitnehmer und Rentner zur Vorauszahlung verpflichtet werden, wenn sich nach einer Steuerveranlagung eine entsprechende Nachzahlung ergeben hat.

Gesetzliche Schwellenwerte und quartalsweise Termine

Die Festsetzung von Vorauszahlungen durch das Finanzamt ist an feste Grenzwerte gebunden. Eine Festsetzung erfolgt, sobald die jĂ€hrliche Steuerschuld mindestens 400 Euro betrĂ€gt und jede vierteljĂ€hrliche Rate mindestens 100 Euro ausmacht. Wie das Portal CHIP berichtet, entscheidet diese 400-Euro-Grenze im Jahr darĂŒber, ob kĂŒnftig regelmĂ€ĂŸige Abschlagszahlungen geleistet werden mĂŒssen.

Im regulÀren Steuerjahr sind vier FÀlligkeitstermine vorgesehen: der 10. MÀrz, der 10. Juni, der 10. September und der 10. Dezember. Die ermittelte Summe verteilt sich dabei auf die Quartale.

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Bei einer festgesetzten Vorauszahlung von beispielsweise 800 Euro im Jahr belĂ€uft sich der Betrag auf 200 Euro je Quartal. SĂ€mtliche unterjĂ€hrig gezahlten BetrĂ€ge sind spĂ€ter im Rahmen der EinkommensteuererklĂ€rung abzurechnen, bei der sie mit der endgĂŒltigen Steuerschuld verrechnet werden.

Fristen, SÀumniszuschlÀge und Anpassungsmöglichkeiten

Bei der Begleichung der fĂ€lligen Raten ist auf eine fristgerechte Abwicklung zu achten. FĂŒr Zahlungen per Überweisung rĂ€umt das Finanzamt eine dreitĂ€gige Schonfrist ein. Verstreicht diese Frist ohne Zahlungseingang, droht ein gesetzlicher SĂ€umniszuschlag in Höhe von 1 % pro Monat.

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Steuerpflichtige, deren Einnahmen im laufenden Jahr eingebrochen sind, können jedoch reagieren. Wer 2026 deutlich weniger verdient hat als im Vorjahr oder eine verĂ€nderte wirtschaftliche Lage vorweisen kann, hat die Möglichkeit, beim Finanzamt eine begrĂŒndete Herabsetzung der Vorauszahlungen zu beantragen.

Ein entsprechender Antrag erfordert geeignete Nachweise und Belege. Bis zur offiziellen Genehmigung durch das Finanzamt behĂ€lt der bisherige Bescheid allerdings seine GĂŒltigkeit, womit die ursprĂŒnglich festgesetzte Rate bis zur Entscheidung fĂ€llig bleibt.

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