ElektromobilitĂ€t: 75-Prozent-Abschreibung fĂŒr Firmenwagen ab sofort
Veröffentlicht: 15.07.2026 um 01:30 Uhr, Redaktion boerse-global.de
Juli 2026 die steuerlichen Rahmenbedingungen fĂŒr ElektromobilitĂ€t in Unternehmen gestĂ€rkt. Im Zentrum stehen eine massive Ausweitung der Abschreibungsmöglichkeiten und höhere Preisgrenzen fĂŒr Dienstwagen. Der Gesetzgeber will damit verstĂ€rkte Investitionsanreize fĂŒr betriebliche Fahrzeugflotten schaffen.
Sonderabschreibung: 75 Prozent im ersten Jahr
FĂŒr neue Elektro-Firmenwagen, die zwischen dem 30. Juni 2025 und dem 31. Dezember 2027 angeschafft werden, gilt eine degressive Sonderabschreibung von 75 Prozent bereits im Jahr des Kaufs. Diese Regelung greift fĂŒr Fahrzeuge bis zu einem Bruttolistenpreis von 100.000 Euro â die bisherige Grenze wurde damit deutlich angehoben.
ZusĂ€tzlich beschloss das Bundeskabinett eine allgemeine degressive AfA von 30 Prozent fĂŒr bewegliche WirtschaftsgĂŒter, die zwischen dem 1. Juli 2025 und Ende 2027 angeschafft werden.
Die MaĂnahmen bringen Unternehmen erhebliche LiquiditĂ€tsvorteile. Ein Beispiel: Beim Renault 4 mit einem Bruttolistenpreis von 29.400 Euro sind im ersten Jahr 18.529 Euro Abschreibung möglich. Bei linearer Abschreibung wĂ€ren es nur rund 4.118 Euro. Bei einer angenommenen Steuerbelastung von 30 Prozent ergibt sich ein unmittelbarer LiquiditĂ€tsvorteil von etwa 4.300 Euro.
Privatnutzung bleibt attraktiv
Die Besteuerung der Privatnutzung von Elektro-Dienstwagen bleibt unverĂ€ndert gĂŒnstig. Dank der 0,25-Prozent-Regel wird nur ein Viertel des Bruttolistenpreises fĂŒr den geldwerten Vorteil herangezogen.
Vergleich bei einem Arbeitsweg von 20 Kilometern: Beim E-Dienstwagen betrĂ€gt die monatliche Belastung 117,60 Euro, beim Verbrenner 470,40 Euro. Bei einen Grenzsteuersatz von 42 Prozent summiert sich die jĂ€hrliche Steuerersparnis fĂŒr den Arbeitnehmer auf rund 1.778 Euro.
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Allerdings mahnt die Rechtsprechung zur Vorsicht bei Mischformen. Der Bundesfinanzhof entschied Anfang des Jahres: Fahrtkosten fĂŒr einen Privatwagen sind nicht als Werbungskosten absetzbar, wenn der Arbeitnehmer eigentlich einen Firmenwagen nutzen könnte und die private Nutzung des Sportwagens fĂŒr Dienstreisen rein privat motiviert ist.
Förderung fĂŒr Privatpersonen: Nur 1,8 Prozent abgerufen
WĂ€hrend die steuerlichen Anreize fĂŒr Unternehmen ausgeweitet werden, zeigt die Statistik zur E-Auto-PrĂ€mie fĂŒr Privatpersonen ein gemischtes Bild. Bis Ende Juni 2026 wurden lediglich 53,9 Millionen Euro aus dem bereitgestellten Fördertopf von 3 Milliarden Euro abgerufen â eine Quote von 1,8 Prozent.
Interessant: Von dieser Förderung profitieren vor allem auslĂ€ndische Hersteller. Mit 2.086 AntrĂ€gen fĂŒhrt Tesla die Statistik an, gefolgt von Ć koda und Renault. Volkswagen liegt mit 593 geförderten Fahrzeugen nur auf Platz acht â hinter Marken wie Leapmotor oder BYD.
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Branchenbeobachter fĂŒhren dies auf die einkommensabhĂ€ngige Gestaltung der PrĂ€mie zurĂŒck. Sie ist fĂŒr Personen mit einem zu versteuernden Einkommen von bis zu 80.000 Euro zugĂ€nglich.
Trotz der schleppenden PrĂ€miennutzung stieg der Anteil reiner Elektroautos an den Neuzulassungen im Juni 2026 auf 28,4 Prozent. Das DIW sieht darin eine BestĂ€tigung fĂŒr die notwendige Technologieklarheit, warnt jedoch vor einer zu breit gefassten Technologieoffenheit.
Neue Pflichten fĂŒr Ladeinfrastruktur
Flankiert werden die steuerlichen MaĂnahmen durch neue gesetzliche Vorgaben. Die im Juli 2026 gebilligte Novelle des GebĂ€ude-ElektromobilitĂ€tsinfrastruktur-Gesetzes sieht vor:
Bei Neubauten von NichtwohngebĂ€uden mit mehr als fĂŒnf StellplĂ€tzen muss kĂŒnftig jeder fĂŒnfte Platz mit einem Ladepunkt ausgestattet werden. FĂŒr BestandsgebĂ€ude mit mehr als 20 StellplĂ€tzen gilt ab dem 1. Januar 2027 die Pflicht, mindestens einen Ladepunkt pro zehn StellplĂ€tze vorzuhalten. Die Regelungen sollen sicherstellen, dass die wachsende Zahl betrieblicher E-Fahrzeuge auch am Arbeitsplatz zuverlĂ€ssig laden kann.
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