Elternzeit-Urteil, BAG

Elternzeit-Urteil: BAG schließt Kündigungsschutz-Lücken zwischen Abschnitten

Veröffentlicht: 11.07.2026 um 23:44 Uhr, Redaktion boerse-global.de

Das Bundesarbeitsgericht schließt Schutzlücken bei gestückelter Elternzeit und verschärft Zustellungsregeln für Kündigungen.

BAG stärkt Kündigungsschutz für Elternzeitnehmer
Eine Silhouette eines Elternteils mit Baby, überlagert mit Texturen von Rechtsdokumenten, die Schutz und Familie symbolisieren. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Eine Kündigung zwischen mehreren beantragten Elternzeit-Abschnitten ist künftig unzulässig.

Schutzlücken bei gestückelter Elternzeit geschlossen

Das Urteil vom 18. Juni 2026 (Az. 2 AZR 213/25) betrifft einen Arbeitnehmer, der seine Elternzeit vorab für mehrere getrennte Zeiträume angemeldet hatte. Der Arbeitgeber versuchte, das Arbeitsverhältnis in einer Phase zwischen diesen Abschnitten zu beenden – ohne Erfolg.

Die Erfurter Richter stellten klar: Die Schutzwirkung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) setzt bereits mit der Anmeldung ein. Sie umfasst auch die Zwischenphasen, sofern die Beantragung rechtzeitig erfolgte. Damit verhindert das Gericht, dass Arbeitgeber die Flexibilität der Eltern bei der Gestaltung ihrer Auszeiten ausnutzen.

Höhere Hürden für Kündigungs-Zustellungen

Parallel dazu erhöhte das BAG die formalen Anforderungen an den Nachweis einer Kündigungszustellung. In einem Urteil vom 7. Mai 2026 (Az. 2 AZR 184/25) entschieden die Richter: Das modernisierte Einwurf-Einschreiben der Deutschen Post liefert keinen Anscheinsbeweis mehr für den tatsächlichen Zugang.

Der Haken am aktuellen Scan-Verfahren: Der Zusteller dokumentiert den Einwurf bereits vor dem physischen Ablegen im Briefkasten. Die Unterschrift bestätigt also nicht zwingend den tatsächlichen Einwurf. Arbeitgebern empfiehlt das Gericht daher alternative Methoden – persönliche Übergabe unter Zeugen, Botendienste oder Zustellung per Gerichtsvollzieher.

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Der Fall betraf eine Kündigung wegen langandauernder Erkrankung. Das Gericht betonte zudem: Ein betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) muss auch dann erneut angeboten werden, wenn der Arbeitnehmer ein früheres Verfahren abgelehnt hatte.

Urlaubsabgeltung und Boni in der Elternzeit

Auch bei den finanziellen Folgen der Elternzeit schuf das BAG Klarheit. Ein Urteil vom 16. April 2024 (Az. 9 AZR 165/23) verpflichtet Arbeitgeber zur Zahlung einer Urlaubsabgeltung – wenn sie es versäumt haben, den Urlaubsanspruch während des Arbeitsverhältnisses ausdrücklich zu kürzen.

Im konkreten Fall ging es um 146 Urlaubstage und eine Bruttosumme von über 24.000 Euro. Grundsätzlich dürfen Arbeitgeber den Urlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Das müssen sie aber aktiv erklären. Eine Kürzung für angebrochene Monate ist nicht zulässig – das entschied das BAG bereits am 17. Mai 2011.

Bei variablen Vergütungen und Boni dürfen Arbeitgeber während der Elternzeit anteilig kürzen. Das gilt auch ohne ausdrückliche Regelung in einer Betriebsvereinbarung. Der Grundsatz: Ohne erbrachte Arbeitsleistung entsteht kein Anspruch auf zielabhängige Lohnbestandteile.

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Textform erlaubt – und Reformen ab 2027

Seit dem 1. Mai 2025 erleichtert das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) die Kommunikation zwischen Eltern und Betrieben. Elternzeit und Teilzeitarbeit können seither in Textform beantragt werden – per E-Mail zum Beispiel. Auch die Antwort des Arbeitgebers darf so erfolgen. Die Fristen bleiben: sieben Wochen bei Kindern unter drei Jahren, 13 Wochen bei Kindern zwischen drei und acht Jahren.

Das Bundeskabinett plant weitere Änderungen. Ab 2027 soll der Kündigungsschutz für Spitzenverdiener mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von rund 15.000 Euro gelockert werden. Die Experten sind sich uneins: Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) warnt vor gebremster beruflicher Entwicklung. Das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) bezeichnet die Maßnahme dagegen als weitgehend symbolisch – sie betreffe nur einen Bruchteil der Arbeitnehmer.

Zudem sind ab 2027 Neuregelungen zu sachgrundlosen Befristungen geplant – mit einer möglichen Dauer von bis zu 48 Monaten.

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