EmpCo-Regeln, Bundestag

EmpCo-Regeln: Bundestag beschließt Schutz für Altbestände bis 2028

Veröffentlicht am: 25.09.2026 um 21:01 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Für rechtmäßig vor dem Stichtag verkaufte Waren gilt bis 2028 eine Einzelfallprüfung; Websites und spätere Produkte bleiben ausgenommen.

Bundestag beschließt befristeten Schutz für EmpCo-Altbestände
Leere, ordentlich gestapelte Holzpaletten in einer hellen Lagerhalle bei Tageslicht. Illustration mit AI erstellt.

Am 24. September 2026 hat der Bundestag eine befristete Schutzregelung für Produkte verabschiedet, die bereits vor dem Inkrafttreten der neuen EmpCo-Vorgaben am 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurden. Die Maßnahme soll wirtschaftliche Härten für Unternehmen abmildern, deren Warenbestände den künftigen Anforderungen an Umweltaussagen noch nicht vollständig entsprechen.

Anpassung des Wettbewerbsrechts für Altbestände

Kern der Neuregelung ist die Verabschiedung des § 15b im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Die Vorschrift sieht vor, dass bei zivilrechtlichen Unterlassungsansprüchen wegen Verstößen gegen die EmpCo-Richtlinie eine Abwägung im Einzelfall stattfinden muss. Betroffen sind Waren, die vor dem Stichtag am 27. September 2026 rechtmäßig in den Handel gelangt sind.

Gerichte und beteiligte Parteien sind demnach dazu angehalten, bei Abmahnungen die Verhältnismäßigkeit sowie die Schwere des Verstoßes zu prüfen. Weitere Kriterien für die Abwägung sind die bisherigen Beseitigungsbemühungen der Unternehmen, die damit verbundenen Kosten sowie die potenziellen Umweltbelastungen, die durch eine Vernichtung oder einen Rückruf der Ware entstehen würden.

Die Regelung ist bis zum 27. September 2028 befristet. In der Gesetzesbegründung wird darauf verwiesen, dass in diesem Rahmen zusätzliche Informationspflichten, spezifische Abverkaufsfristen oder in Einzelfällen auch der Ausschluss des Unterlassungsanspruchs in Betracht kommen können. Die Koalition betonte zudem, dass die Rechtsprechung in besonderen Härtefällen auch über den zweijährigen Zeitraum hinaus individuelle Fristen vorsehen könne.

Grenzen der Schutzregelung und Rechtsunsicherheit

Trotz der neuen Bestimmungen entsteht kein allgemeiner „Safe Harbour“. Die Privilegierung gilt ausdrücklich nicht für Websites oder für Produkte, die erst nach dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht werden. Fachleute weisen darauf hin, dass die Regelung keine pauschale Rechtssicherheit bietet, da die Verhältnismäßigkeit weiterhin in jedem Einzelfall geprüft werden muss.

Wirtschaftsverbände bewerten den Beschluss unterschiedlich. Der Bundesverband Druck und Medien (BVDM) begrüßte die Entscheidung. Dagegen warnte der Bundesverband E-Commerce und Versandhandel (bevh), dass die Verhältnismäßigkeitsklausel mehr Rechtsunsicherheit schaffen könne als eine klare, gesetzlich fixierte Abverkaufsfrist. Der Verband fordert zudem eine Umsatzsteuerbefreiung für Spenden von Produkten, die nicht den neuen Vorgaben entsprechen.

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Auch der Markenverband kritisierte den Vorstoß der Bundesregierung als unzureichend. Er bemängelte, dass weiterhin keine umfassende Lösung für bereits produzierte Ware bestehe.

Nach Angaben des Verbandes könnten zwar Gemüsekonserven mit „Bio“-Aufdruck, für die künftig neue Nachweise erforderlich wären, bei Verbleib im Ladenregal unter die Regelung fallen; Lagerbestände und bereits produziertes Verpackungsmaterial seien jedoch nach Einschätzung von Verbandsvertretern nicht ausreichend erfasst.

Hoher Aufwand für die Umstellung der Lieferketten

Die organisatorischen und finanziellen Hürden für die Wirtschaft sind erheblich. Experten veranschlagen für einen ersten Compliance-Check der Sortimente bis zu 350 Arbeitsstunden und Kosten von rund 50.000 Euro pro Fall. Der Handelsverband Deutschland (HDE) wies auf die Komplexität hin, da Sortimente mit bis zu 40.000 Artikeln eine enorme Herausforderung für die Umsetzung erforderlicher Einzelhinweise darstellten.

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Wie langwierig die Anpassungsprozesse sein können, verdeutlicht das Beispiel von Ritter Sport: Das Unternehmen gab an, dass eine Umstellung der Folienverpackungen für Schokolade etwa zwei Jahre in Anspruch nehme und Kosten in Millionenhöhe verursache.

Trotz der nun beschlossenen nationalen Abmilderung hält die EU-Kommission an ihrem strikten Kurs fest. Sie lehnte allgemeine Übergangsfristen ab und verwies darauf, dass die Richtlinie bereits seit März 2024 in Kraft sei. Unternehmen hätten damit einen Zeitraum von zweieinhalb Jahren für die notwendigen Anpassungen zur Verfügung gehabt.

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