EmpCo-Richtlinie: Neue EU-Regeln verbieten pauschale Umweltversprechen
Veröffentlicht am: 28.09.2026 um 00:11 Uhr | Redaktion boerse-global.de
In der Europäischen Union sind neue Vorschriften gegen irreführende Nachhaltigkeitsversprechen in Kraft getreten. Die sogenannte EmpCo-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2024/825) untersagt pauschale Umweltbehauptungen auf Verpackungen, Internetseiten, in sozialen Medien sowie in Werbeanzeigen.
Begriffe wie „öko“, „biologisch abbaubar“, „grün“, „umweltfreundlich“, „nachhaltig“ oder „natürlich“ dürfen künftig nur noch verwendet werden, wenn konkrete und belegte Eigenschaften vorliegen, die zudem gut sichtbar erläutert werden müssen.
Auch Angaben wie „klimaneutral“ oder „CO2-neutral“ sind unzulässig, sofern sie ausschließlich auf Kompensationsmaßnahmen wie Baumpflanzungen oder dem Zukauf von CO2-Zertifikaten außerhalb der eigenen Wertschöpfungskette beruhen. Zudem verbietet die Richtlinie selbst vergebene Umwelt- und Nachhaltigkeitssiegel.
Erlaubt bleiben lediglich Kennzeichnungen mit externer Zertifizierung oder staatlicher Vergabe, darunter das EU-Biosiegel, das EU-Energielabel, das EU-Ecolabel oder der Blaue Engel. Ebenfalls untersagt sind Werbeaussagen mit gesetzlich ohnehin vorgeschriebenen Produkteigenschaften, Zukunftsversprechen ohne konkreten Umsetzungsplan sowie verschleierte Angaben zur Haltbarkeit von Produkten.
Die neuen Vorgaben gelten branchenübergreifend für alle Waren und Dienstleistungen. Verstöße können als Wettbewerbsverstoß abgemahnt werden; zudem drohen in bestimmten Fällen Bußgelder von bis zu 4 % des Jahresumsatzes.
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Nationale Umsetzung und Übergangsfristen in Deutschland
Die EU-Richtlinie war bereits im März 2024 in Kraft getreten. Deutschland setzte das Regelwerk im Februar 2026 mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des UWG (BGBl. I 2026 Nr. 43) in nationales Recht um. Eine zentrale Kontrollbehörde existiert in Deutschland nicht; erwartet werden vor allem Klagen von Wettbewerbern und Umweltverbänden.
Der Handelsverband HDE bezifferte die Zahl der von den Neuregelungen betroffenen Produkte in Deutschland auf rund 300 Mio. Wirtschaftsverbände hatten zuvor eine zwölfmonatige Abverkaufsfrist gefordert.
Der Bundestag verabschiedete drei Tage vor dem Anwendungsbeginn eine befristete Sonderregelung zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit bei Klagen bezüglich Ware, die vor dem Stichtag in den Verkehr gebracht wurde. Für solche Bestände gilt eine zweijährige Übergangsfrist.
Zahlreiche Hersteller passten ihre Verpackungen und Bezeichnungen bereits an. Ritter Sport überklebte den Hinweis „100% zertifiziert nachhaltiger Kakaobezug“ mit einem Sticker mit der Aufschrift „100 Gramm“, während Gepa die Kennzeichnung „fair +“ mit einem goldenen Punkt überdeckte.
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Einhorn verkaufte nicht richtlinienkonforme Tampons zu Sonderpreisen; Unternehmensgründer Philipp Siefer bezifferte die durch die Richtlinie entstandenen Kosten für seinen Betrieb auf einen mittleren sechsstelligen Betrag.
Vaude änderte die Kennzeichnung „Eco Finish“ in „NoPFAS Finish“, und beim Reifenhersteller Schwalbe wurden rund 1.800 Umweltaussagen überprüft. Die Verbraucherzentrale NRW merkte an, dass die gesetzlichen Regeln keine Preisvorgaben enthalten und etwaige finanzielle Mehrbelastungen für Endkunden derzeit offen seien.
Den Hintergrund der Regulierung bildet unter anderem eine EU-Studie aus dem Jahr 2020. Dieser Untersuchung zufolge waren über 50 % der damals geprüften Umweltaussagen irreführend und 40 % unbelegt; zudem waren rund 230 verschiedene Umweltsiegel im Umlauf. Eine ursprünglich ergänzend geplante Vorabprüfung im Rahmen der „Green Claims Directive“ wurde gestoppt.
Unterschiedlicher Umsetzungsstand in den EU-Mitgliedstaaten
Neben Deutschland passten weitere Mitgliedstaaten ihre Gesetze an. Luxemburg verabschiedete am 09.06.2026 ein Gesetz zur Änderung des Verbrauchergesetzbuchs. Dort müssen Geschäftspraktiken, Umweltaussagen und Siegel die Vorgaben erfüllen, unabhängig davon, ob sich die Produkte bereits im Markt befinden. Zudem verlangt die luxemburgische Finanzaufsicht CSSF von Finanzmarktakteuren klare und belegte Aussagen zu Nachhaltigkeitsaspekten.
In Italien erfolgte die Umsetzung über das Decreto legislativo 30/2026 zur Anpassung des dortigen Verbrauchergesetzbuchs. Zuständig für die Verfolgung von Verstößen und die Verhängung von Geldstrafen ist die italienische Wettbewerbsbehörde.
In den Niederlanden überwacht die Aufsichtsbehörde ACM die Einhaltung der Vorschriften. Die Behörde kann Strafen von bis zu 900.000 € pro Verstoß oder bis zu 10 % des betroffenen Umsatzes verhängen.
Die niederländische Regierung veranschlagte die regulatorischen Kosten im Land auf einmalig 218–231 Mio. € sowie jährlich ca. 45–67 Mio. €. Für kleine und mittlere Betriebe liegen die Zertifizierungskosten laut Regierungsangaben bei 500–6.000 € jährlich, für Großunternehmen ab ca. 10.000 €.
In Spanien steht der formelle Gesetzesbeschluss noch aus, nachdem die Umsetzungsfrist am 27.03.2026 endete. Der dortige Entwurf des Gesetzes für nachhaltigen Konsum passierte im Juli 2025 die erste Lesung im Ministerrat; die Planung sieht Sonderregelungen für Kleinstunternehmen sowie eine einjährige Übergangsfrist für mittelständische Betriebe vor.
