Entgelttransparenz, Schweigeklauseln

Entgelttransparenz: Schweigeklauseln unwirksam seit Juni 2026

28.06.2026 - 16:43:55 | boerse-global.de

Mercedes-Benz verschiebt tarifliche Sonderzahlung wegen ÜberkapazitĂ€ten und hoher KrankenstĂ€nde. Betriebsrat kritisiert Vorgehen als einseitigen Alleingang.

Mercedes-Benz stoppt Sonderzahlung: Konflikt um Arbeitszeit und Gehalt
Entgelttransparenz - Eine Hand hĂ€lt einen Stapel Euro-Banknoten, im Hintergrund verschwommen eine Mercedes-Benz-Fabrikhalle. 28.06.2026 - Bild: ĂŒber boerse-global.de

Grund sind ÜberkapazitĂ€ten und hohe KrankenstĂ€nde.

Konflikt um Sonderzahlungen bei Mercedes-Benz

Der Vorstand informierte die Belegschaft am Freitag per Video ĂŒber die Entscheidung. Die Sonderzahlung in Höhe von 18,4 Prozent eines Monatsgehalts wĂ€re regulĂ€r im Juli fĂ€llig gewesen. CEO Ola KĂ€llenius und Personalvorstand Britta Seeger begrĂŒndeten den Schritt mit einer ĂŒber dem Bedarf liegenden WerkskapazitĂ€t und einem hohen Krankenstand.

Zudem entfielen laut Unternehmensangaben nur noch 15 Prozent des Absatzes auf den deutschen Markt. Hier sind aber zwei Drittel der Belegschaft beschĂ€ftigt. Der Gesamtbetriebsratsvorsitzende Ergun LĂŒmali kritisierte das Vorgehen als einseitigen Alleingang. Es habe keine Verhandlungen ĂŒber eine vom Vorstand geforderte ArbeitszeitverlĂ€ngerung ohne Lohnausgleich gegeben.

Besonders im Werk Bremen mit rund 11.500 BeschĂ€ftigten löste die AnkĂŒndigung Unmut aus. Berichten zufolge verließen dort Mitarbeiter aus Protest vorzeitig ihre Schichten. Die IG Metall bezeichnete die Verschiebung als einseitige Belastung der Arbeitnehmer. FĂŒr den Herbst 2026 erwartet das Unternehmen neue Tarifverhandlungen.

Verpasste Fristen bei der EU-Entgelttransparenz

Parallel zu den betriebsinternen Auseinandersetzungen verschĂ€rft sich die rechtliche Lage fĂŒr Arbeitgeber. Deutschland hat die Frist zur Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie (2023/970) zum 7. Juni 2026 versĂ€umt. Ein entsprechendes Gesetz wird frĂŒhestens fĂŒr Anfang 2027 erwartet.

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Trotzdem sind deutsche Arbeitsgerichte bereits seit dem 8. Juni dazu verpflichtet, bestehende Gesetze richtlinienkonform auszulegen. Schweigeklauseln zu GehĂ€ltern in ArbeitsvertrĂ€gen gelten seit dem Stichtag als unwirksam. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellte zudem bereits am 23. Oktober 2025 klar: Der Nachweis eines einzigen besser bezahlten Kollegen kann ausreichen, um den Anschein einer Diskriminierung zu begrĂŒnden.

Bei VerstĂ¶ĂŸen drohen Lohnnachzahlungen fĂŒr ZeitrĂ€ume von bis zu drei Jahren. Öffentliche Arbeitgeber sind zudem bereits jetzt unmittelbar verpflichtet, EinstiegsgehĂ€lter transparent zu nennen.

Blockade beim Nationalen Aktionsplan zur Tarifbindung

Die BemĂŒhungen zur StĂ€rkung der Tarifbindung in Deutschland stocken auf politischer Ebene. Das CDU-gefĂŒhrue Wirtschaftsministerium unter Katherina Reiche blockiert derzeit einen nationalen Aktionsplan. Dieser hĂ€tte gemĂ€ĂŸ EU-Mindestlohnrichtlinie bis Ende 2025 vorgelegt werden mĂŒssen.

Das Ministerium knĂŒpft seine Zustimmung an ZugestĂ€ndnisse bei der Flexibilisierung des Arbeitszeitgesetzes. Aktuell unterliegen in Deutschland nur rund 49 Prozent der BeschĂ€ftigten einer Tarifbindung. Die EU strebt dagegen eine Quote von 80 Prozent an.

Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) warnt vor den Folgen der SĂ€umnis. SchĂ€tzungen zufolge entgehen dem Staat und den Sozialversicherungen durch Tarifflucht jĂ€hrlich rund 65 Milliarden Euro. Die EU-Kommission hat bereits mit einem Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland und fĂŒnf weitere Mitgliedstaaten gedroht.

Aktuelle Rechtsprechung zu Massenentlassungen und PfÀndungen

Das Bundesarbeitsgericht konkretisierte in den letzten Monaten die Anforderungen an betriebliche VerĂ€nderungsprozesse. In mehreren BeschlĂŒssen vom 19. MĂ€rz und 1. April bestĂ€tigten die Richter: KĂŒndigungen ohne ordnungsgemĂ€ĂŸe Massenentlassungsanzeige sind grundsĂ€tzlich unwirksam. Dieser Fehler kann nicht nachtrĂ€glich geheilt werden.

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Eine Nuancierung erfolgte durch ein Urteil vom Donnerstag. Das BAG befand, dass geringfĂŒgige Abweichungen bei der Anzahl der in der Anzeige genannten Personen unschĂ€dlich sein können – sofern der Zweck des Verfahrens nicht beeintrĂ€chtigt wird. Im konkreten Fall blieb die KĂŒndigung wirksam, obwohl ein Insolvenzverwalter leicht abweichende Mitarbeiterzahlen gemeldet hatte.

Arbeitgeber mĂŒssen zudem bei der Abwicklung von Entgelten verstĂ€rkt auf PfĂ€ndungsgrenzen achten. Bestimmte Gehaltsbestandteile wie das zusĂ€tzliche Urlaubsgeld oder die HĂ€lfte der MehrarbeitsvergĂŒtung sind absolut unpfĂ€ndbar. Auch Zulagen fĂŒr Sonntags- oder Nachtarbeit unterliegen dem PfĂ€ndungsschutz. Schicht- oder Samstagszulagen gelten dagegen als pfĂ€ndbar.

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