Erbschaftsteuer: BFH setzt hohe Hürden für Steuererlass
Veröffentlicht am: 03.08.2026 um 16:39 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden: Erben können unter strengen Auflagen einen Steuererlass bekommen, wenn unrechtmäßige Erben den Nachlass vor dem Zugriff verbraucht haben. Das Urteil vom 25. Februar 2026 (Az. II R 1/22) setzt jedoch hohe Hürden.
Billigkeitserlass nur unter strengen Auflagen
Der rechtmäßige Erbe muss nachweisen, dass ihn kein eigenes Verschulden am Vermögensverlust trifft. Zudem müssen alle zumutbaren Sicherungsmaßnahmen ergriffen worden sein, um den Nachlass zu schützen. Auch die konsequente Verfolgung von Herausgabe- oder Schadensersatzansprüchen gegen die unrechtmäßigen Nutzer ist Pflicht – oder diese müssen von vornherein aussichtslos gewesen sein.
Eine wichtige Abgrenzung traf das Gericht bei wirtschaftlichen Wertverlusten: Normale Marktschwankungen wie sinkende Aktienkurse oder fallende Immobilienpreise rechtfertigen keinen Steuererlass. Die Steuerlast bleibt in solchen Fällen auf Basis des Werts zum Zeitpunkt des Erbanfalls bestehen.
Karlsruhe prüft Erbschaftsteuer grundlegend
Das Bundesverfassungsgericht nimmt sich im Herbst gleich zweier Verfahren an. Am 12. Oktober 2026 verhandelt es über die Gesetzgebungskompetenz sowie die Höhe von Freibeträgen und Steuersätzen (1 BvF 1/23). Kritiker wie die bayerische Staatsregierung argumentieren, die fehlende Inflationsanpassung und regional stark unterschiedliche Immobilienpreise machten die Regelungen verfassungswidrig.
Einen Tag später geht es um die Begünstigung von Betriebsvermögen (1 BvR 804/22). Das Gericht prüft, ob die Differenzierung zwischen Privat- und Betriebsvermögen in der aktuellen Form haltbar ist. Die Entscheidungen könnten den Immobilienmarkt und die künftige Vermögensverteilung in Deutschland erheblich beeinflussen.
Formvorschriften: Wann Testamente und Erbnachweise gelten
Mehrere Oberlandesgerichte haben in den vergangenen Monaten wichtige Details zu Formvorschriften geklärt. Das OLG München (Az. 33 Wx 202/25) betonte die strengen Anforderungen an ein eigenhändiges Testament: Eine krakelige Wellenlinie genügt nicht als Unterschrift – das Gesetz verlangt ein aus Buchstaben bestehendes Gebilde.
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Beim Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt entschied das OLG Karlsruhe am 8. Juni 2026 (Az. 19 W 27/26): Ein notarielles Testament reicht nicht aus, wenn die Identität des Erblassers nur per Ausweiskopie festgestellt wurde. Wegen des Fälschungsrisikos kann das Grundbuchamt in solchen Fällen einen Erbschein verlangen.
Das OLG Rostock hingegen befand im Januar (Az. 3 W 130/25), dass eine notarielle eidesstattliche Versicherung einen Erbschein ersetzen kann – etwa beim Nachweis, dass Pflichtteilsansprüche bei spezifischen Strafklauseln nicht geltend gemacht werden.
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Das OLG Stuttgart entschied am 16. Februar 2026 (Az. 19 U 71/24) über Informationsrechte: Pflichtteilsberechtigte haben keinen Anspruch auf Einsicht in die Erbschaftsteueranzeige gegenüber den Erben.
Milliarden-Erbschaften und Reformdruck
Die wirtschaftliche Dimension ist gewaltig: Zwischen 2015 und 2024 wurden laut Marktforschern Vermögenswerte von 3,1 Billionen Euro vererbt. Allein 2024 beliefen sich Erbschaften und Schenkungen auf 113,2 Milliarden Euro.
Besonders Ferienimmobilien werden zur steuerlichen Herausforderung, da sie nicht unter die Befreiung für Familienheime fallen. In Spitzenlagen erreichen Quadratmeterpreise laut Marktberichten bis zu 22.000 Euro.
In der Politik wächst der Reformdruck. SPD-Generalsekretär Tim Klüssendorf fordert einen Unternehmensfreibetrag von 5 Millionen Euro und eine Vermögensteuer ab 100 Millionen Euro. Ob es dazu kommt, hängt maßgeblich von den Karlsruher Urteilen ab – sie entscheiden, wie rechtssicher und planbar Vermögensübertragungen künftig werden.
