Erwerbsminderungsrente, GrĂŒne

Erwerbsminderungsrente: GrĂŒne wollen AbschlĂ€ge auf 7,2 Prozent senken

Veröffentlicht am: 06.11.2026 um 03:09 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Bei einer Anhörung bewerteten Experten und Sozialpartner die GrĂŒnen-VorschlĂ€ge zu RentenabschlĂ€gen und PrĂ€vention unterschiedlich.
Ein minimalistischer, leerer Sitzungssaal in einem modernen RegierungsgebĂ€ude mit Blick in einen grĂŒnen Innenhof. Illustration mit AI erstellt.

Der Ausschuss fĂŒr Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestags hat sich am 2. November 2026 in einer öffentlichen Anhörung mit der Erwerbsminderungsrente und der BeschĂ€ftigungsfĂ€higkeit befasst.

Gegenstand der parlamentarischen Beratung war ein Antrag der Bundestagsfraktion von BĂŒndnis 90/Die GrĂŒnen mit dem Titel „Gesund lĂ€nger arbeiten und Erwerbsminderungsrente verbessern“ (Drucksache 21/3844). Die Initiative zielt darauf ab, PrĂ€vention und Rehabilitation nach dem Grundsatz „PrĂ€vention vor Rehabilitation vor Rente“ zu stĂ€rken und finanzielle AbschlĂ€ge fĂŒr Betroffene abzubauen.

Vorschlag zur schrittweisen Deckelung der RentenabschlÀge

Die GrĂŒnen-Fraktion fordert in ihrem Antrag, den Höchstabschlag bei Erwerbsminderungsrenten stufenweise von derzeit 10,8 Prozent auf zunĂ€chst 7,2 Prozent zu senken. Nach der geltenden Regelung in § 77 Abs. 2 SGB VI verringert sich die Rente grundsĂ€tzlich um 0,3 Prozent pro Monat vor Erreichen des maßgeblichen Alters, begrenzt auf maximal 10,8 Prozent.

Ein Zugangsfaktor von 0,892 entspricht dabei der vollen Minderung von 10,8 Prozent. Das abschlagsfreie Alter liegt regulÀr bei 65 Jahren und nach § 77 Abs. 4 SGB VI bei Vorliegen von 40 Jahren an Versicherungszeiten bei 63 Jahren.

Die Fraktion veranschaulichte die finanziellen Auswirkungen anhand einer Beispielrechnung: Bei einer monatlichen Bruttorente von 1.500 Euro vor AbschlÀgen erhalten Betroffene heute 1.338 Euro.

Bei einer Begrenzung des Abschlags auf 7,2 Prozent stĂŒnde den Beziehern ein Betrag von 1.392 Euro zu. Dies entsprĂ€che einem Zuwachs von 54 Euro im Monat beziehungsweise 648 Euro im Jahr, jeweils vor Abzug von BeitrĂ€gen zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Steuern.

Zur Finanzierung schlĂ€gt die Fraktion vor, ab dem Jahr 2031 Einsparungen zu nutzen, die durch das Auslaufen der Altersrente fĂŒr besonders langjĂ€hrig Versicherte entstehen könnten.

Geteilte Reaktionen von Experten und Sozialpartnern

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In der Anhörung am 2. November 2026 stießen die ReformplĂ€ne auf unterschiedliche Bewertungen. Seitens der Deutschen Rentenversicherung betonte Judith Rabe, dass der Zugang zu PrĂ€ventionsleistungen bereits heute niedrigschwellig ausgestaltet sei und der Fokus gezielt auf Versicherten mit hohem Bedarf liegen sollte.

Alexander Gunkel von der Bundesvereinigung der Deutschen ArbeitgeberverbÀnde sah keinen gesetzlichen Ausbaubedarf im Bereich der Erwerbsminderungsrente und lehnte einen individuellen Rechtsanspruch auf ein betriebliches Eingliederungsmanagement ab.

Ingo SchĂ€fer vom Deutschen Gewerkschaftsbund bezeichnete eine Überlastungsschutzrente zwar als sinnvoll, erachtete ein Greifen erst zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze jedoch als zu spĂ€t.

Zudem erfĂŒlle der Abschlag kaum eine Steuerungsfunktion, wĂ€hrend verlĂ€ngerte Zurechnungszeiten bereits einen gleichwertigen Ausgleich böten; die vorgeschlagene Finanzierung ĂŒber die Rente nach 45 Beitragsjahren sei kurzfristig kaum ergiebig.

Michael Popp vom Sozialverband VdK forderte, die Betriebe als zentralen Ort der betrieblichen GesundheitsprĂ€vention zu stĂ€rken. Magnus Brosik von der Arbeitnehmerkammer Bremen schlug ergĂ€nzend die EinfĂŒhrung eines Berufsminderungsgeldes als eigenstĂ€ndige Leistung der Rentenversicherung vor.

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Aus der Wissenschaft empfahl Prof. Felix Welti einen erleichterten Rentenzugang fĂŒr rentennahe JahrgĂ€nge in Anlehnung an die Altersrente fĂŒr schwerbehinderte Menschen, wĂ€hrend Prof. Silke Übelmesser eine stĂ€rkere Priorisierung kapitalgedeckter Elemente in der ersten SĂ€ule anregte.

Ausgangslage und rechtlicher Rahmen

Die Notwendigkeit zielgerichteter Instrumente unterstreicht eine Auswertung des Instituts Arbeit und Qualifikation, der zufolge rund jeder zweite Neuzugang in die Erwerbsminderungsrente 58 Jahre oder Àlter ist.

Nach dem geltenden § 43 SGB VI erhalten Versicherte eine volle Erwerbsminderungsrente, wenn sie weniger als drei Stunden tÀglich arbeiten können; bei einem Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden besteht Anspruch auf eine teilweise Rente, ab sechs Stunden entfÀllt er.

Ein Berufsschutz greift ausschließlich fĂŒr Personen, die vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden. Zudem sind in der Regel fĂŒnf Jahre Versicherungszeit und drei Jahre PflichtbeitrĂ€ge innerhalb der vorangegangenen fĂŒnf Jahre nachzuweisen.

Im Jahr 2026 gelten fĂŒr Bezieher einer vollen Erwerbsminderung Hinzuverdienstgrenzen von 20.763,75 Euro im Jahr, bei teilweiser Erwerbsminderung von mindestens 41.527,50 Euro. EinkĂŒnfte darĂŒber werden zu 40 Prozent angerechnet.

Der Grundsicherungsfreibetrag nach § 82a SGB XII belĂ€uft sich bei einem Regelsatz von 563 Euro im Jahr 2026 auf 100 Euro plus 30 Prozent des darĂŒber liegenden Einkommens, maximal jedoch 281,50 Euro. Ein formeller Bundestagsbeschluss zu den ReformvorschlĂ€gen steht noch aus und wird parlamentarisch möglicherweise erst im FrĂŒhjahr 2027 erwartet.

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