EU-Fluggastrechte, Vermittler

EU-Fluggastrechte: Vermittler müssen Erstattungen binnen 14 Tagen weiterleiten

Veröffentlicht am: 20.10.2026 um 20:48 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Neue EU-Vorgaben sehen Erstattungen binnen 14 Tagen, einheitliche Formulare und zusätzliche Kontrollen vor; die Anwendung ist ab Oktober 2027 geplant.
Ein weitläufiges, leeres Flughafenterminal in der Abenddämmerung mit minimalistischen Sitzreihen und großen Glasfronten. Illustration mit AI erstellt.

Das EU-Parlament hat in Straßburg neue Regeln beschlossen, die Entschädigungsansprüche bei Flugausfällen und Zugverspätungen deutlich stärken und die Pflichten zur Erstattung auf Drittanbieter ausweiten. Das Plenum votierte mit 652 Ja-Stimmen, 2 Nein-Stimmen und 8 Enthaltungen für die Neuregelung, die insgesamt rund 13 Mrd. Reisen jährlich per Flugzeug, Bahn, Bus und Fähre betrifft.

Feste Fristen und Haftung für Reisevermittler

Ein zentraler Punkt der Neuregelung betrifft Online-Reiseplattformen und Reisebüros. Diese Drittanbieter müssen den Passagieren bei einem Flugausfall künftig die Kosten vollständig erstatten, einschließlich der Vermittlungsgebühren.

Für den Ablauf greift ein zweistufiges Modell mit einer festen Frist: Die Fluggesellschaft überweist das Geld binnen 7 Tagen an den Vermittler, der den Betrag innerhalb von weiteren 7 Tagen an den Fluggast weiterleiten muss. Die vollständige Erstattung hat somit innerhalb von 14 Tagen zu erfolgen. Kommt der Vermittler dieser Pflicht nicht fristgerecht nach, muss die Airline einspringen.

Reisevermittler werden zudem verpflichtet, bereits während des Buchungsvorgangs umfassend über die Erstattungsmodalitäten zu informieren. Für die Erstattung selbst dürfen keine Gebühren erhoben werden, während Vermittlungs- und Stornierungskosten bereits vor Abschluss der Buchung detailliert darzulegen sind.

Eine Ausnahme gilt für Kleinstvermittler wie lokale Reisebüros: Sie dürfen die Vermittlungsgebühr behalten, sofern vorab transparent darauf hingewiesen wurde.

Verbesserte Barrierefreiheit und einheitliche Formulare

Um die Durchsetzung von Ansprüchen für Reisende zu erleichtern, stellt die Europäische Kommission künftig ein einheitliches Erstattungs- und Entschädigungsformular auf ihrer Website bereit. Dieses Dokument soll in allen EU-Amtssprachen abrufbar sein und verkehrsträgerübergreifend für Flug-, Bahn-, Bus- und Fährverbindungen gelten.

Für Fluggesellschaften gelten zudem strengere Serviceauflagen: Sie müssen an den Flughäfen eine Ansprechperson bereitstellen und eingereichte Passagierbeschwerden innerhalb von 2 Monaten beantworten.

Erweiterte Vorgaben beschloss das Parlament auch im Bereich der Barrierefreiheit. Begleitpersonen von Menschen mit Behinderungen reisen künftig auf Flügen kostenlos mit, was den bereits für Bus, Bahn und Schiff geltenden Standards entspricht. Zudem wird eine EU-weit einheitliche Definition für Assistenzhunde eingeführt.

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Behördenkontrollen und bestehende Entschädigungsregeln

Zur Durchsetzung der Vorschriften erhalten die nationalen Durchsetzungsstellen weitreichendere Kompetenzen. Sie dürfen Verstöße künftig auch ohne vorherige Passagierbeschwerde eigenständig untersuchen – etwa durch Vor-Ort-Inspektionen, Audits, Befragungen sowie Dokumentenprüfungen – und Bußgelder verhängen.

Die Mitgliedstaaten müssen wirksame Sanktionen definieren und diese alle 5 Jahre veröffentlichen. In Deutschland fungiert das Luftfahrt-Bundesamt als zuständige Stelle für Fluggastrechte, das beispielsweise im Jahr 2020 insgesamt 21 Bußgelder gegen Fluggesellschaften wegen verspäteter Erstattungen verhängte. Für den Bahn- und Schiffsverkehr ist das Eisenbahn-Bundesamt zuständig.

Die bisherigen gesetzlichen Entschädigungssätze bleiben weiterhin als Referenz bestehen. Bei der Bahn erhalten Reisende ab 60 Minuten Verspätung 25 Prozent und ab 2 Stunden 50 Prozent des Fahrkartenpreises zurück; für das Deutschlandticket gelten 1,50 Euro pro Stunde Verspätung ab einer Bagatellgrenze von 4 Euro.

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Im Flugverkehr betragen die Ausgleichszahlungen ab 3 Stunden Verspätung gestaffelt 250 Euro bei Strecken bis zu 1.500 Kilometern, 400 Euro bei innergemeinschaftlichen Flügen zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern sowie 600 Euro bei Nicht-EU-Flügen über 3.500 Kilometern.

Die Reform setzt Vorgaben der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs um und schließt an die Fluggastrechte-Reform vom Sommer 2026 an, die bereits ein kostenloses Handgepäckstück im Grundpreis festschrieb.

Der ursprüngliche Kommissionsentwurf stammt aus dem Jahr 2023, ergänzt durch Parlamentsbeschlüsse von Mitte 2026. Berichterstatter Matteo Ricci erklärte, dass die Umsetzung rund ein Jahr dauern werde.

Bevor die Vorgaben greifen, muss der Rat der 27 Mitgliedstaaten formal zustimmen. Den Verkehrsunternehmen wird ein Jahr zur Systemumstellung eingeräumt; die Anwendung ist ab dem 23. Oktober 2027 vorgesehen.

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