EU-Verpackungsverordnung, Kleinstunternehmen

EU-Parlament will kleine Firmen von Verpackungspflicht ausnehmen

Veröffentlicht am: 20.10.2026 um 13:06 Uhr | dpa, AD HOC NEWS
Kleine Firmen sollen beim Verkauf in andere EU-Staaten vorerst von einem Teil der neuen Verpackungspflichten entlastet werden. Die Entscheidung ist noch nicht endgültig, weil Parlament und Mitgliedstaaten die Regelung gemeinsam verabschieden müssen.

Pflichten gelten bis zur Neuregelung weiter

  • Das Europaparlament stimmte für eine Aussetzung der Bevollmächtigtenpflicht für bestimmte EU-Kleinst- und Kleinunternehmen.
  • Erfasst sind Firmen mit weniger als 50 Beschäftigten und höchstens 10 Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme.
  • Die EU-Staaten und das Parlament müssen noch eine endgültige Fassung der Regelung vereinbaren.
Unternehmen, die ins Ausland verschicken, müssen neue Regeln beachten. (Symbolbild) - Bild: Sven Hoppe/dpa

EU-Parlament stimmt für Ausnahme bei Verpackungsregeln

Das Europaparlament will in der EU ansässige Kleinst- und Kleinunternehmen vorerst von der Pflicht entlasten, für Verpackungen in jedem belieferten Mitgliedstaat einen Bevollmächtigten zu benennen. Eine Mehrheit der Abgeordneten stimmte dafür, nachdem die seit August geltenden Vorgaben bei kleinen Händlern auf Kritik gestoßen waren.

Die Ausnahme soll Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten sowie einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von unter 10 Millionen Euro zugutekommen.

Pflicht betrifft Lieferungen in mehrere Länder

Wer Waren in mehrere EU-Staaten verkauft, muss sich seit August in den jeweiligen Ländern einzeln registrieren und dort einen Bevollmächtigten benennen. Die Vorgabe soll verhindern, dass sich Unternehmen ihrer Verantwortung für Sammlung, Sortierung und Verwertung von Verpackungen im Ausland entziehen.

Für kleine Händler kann der Aufwand bei einzelnen Bestellungen wirtschaftlich erheblich sein. Mehrere Anbieter kündigten deshalb an, künftig weniger Länder zu beliefern.

Anzeige | trading-house Börsenakademie

Kostenlose Trading-Webinare für Privatanleger

Live lernen, live fragen. Erfahrene Trader zeigen Dir ihre Strategien beim Handel mit Aktien, Indizes und Rohstoffen in Echtzeit und beantworten Deine Fragen direkt - zum Beispiel, wie Du Nachrichten wie diese für Deine Entscheidungen an der Börse richtig einordnest. 100 % kostenlos, live und interaktiv, jeden Mittwoch um 15:15 Uhr, von der trading-house Börsenakademie, die Privatanleger seit 28 Jahren ausbildet.

Kostenlos zum nächsten Webinar anmelden

Ausnahme endet bei neuen Kreislaufregeln

Nach dem Willen des Parlaments soll die Aussetzung automatisch enden, sobald umfassende Regeln zur Kreislaufwirtschaft in Kraft treten. Unternehmen außerhalb der EU müssten weiterhin einen Bevollmächtigten benennen.

Die EU-Kommission hatte bereits im Dezember 2025 vorgeschlagen, die Verpflichtung für europäische Hersteller auszusetzen. Das Parlament will dagegen teilweise an der Bevollmächtigtenpflicht festhalten.

Mitgliedstaaten müssen noch zustimmen

Parlament und EU-Staaten müssen sich auf eine endgültige Fassung einigen. Bis dahin kann sich der Beschluss noch ändern.

In Deutschland dürfen nach dem nationalen Gesetz zur EU-Verpackungsverordnung bis zum 12. Februar 2027 keine Geldbußen verhängt werden, selbst wenn Unternehmen gegen die neuen Vorgaben verstoßen.

Regel soll Verantwortung im Ausland sichern

Die Bevollmächtigten sollen sicherstellen, dass Unternehmen ihre finanziellen und organisatorischen Pflichten für Verpackungen auch dann erfüllen, wenn sie ihren Sitz nicht im jeweiligen Verkaufsland haben.

Die Debatte zeigt den Zielkonflikt zwischen weniger Verpackungsmüll und möglichst einfachen Bedingungen für den grenzüberschreitenden Handel. Eine zentrale Registrierung könnte den Aufwand künftig verringern, ersetzt aber nicht die noch ausstehende Einigung über die endgültigen Regeln.

?

Die Entscheidung des Europaparlaments reagiert auf ein praktisches Problem der seit dem 12. August geltenden Verpackungsvorgaben: Der ökologische Zweck der Regeln trifft im grenzüberschreitenden Versand auf ein Verfahren, das für kleine Anbieter unverhältnismäßig teuer und aufwendig sein kann.

Betroffen sind nicht nur klassische Onlinehändler, sondern auch Verlage, Handwerksbetriebe und spezialisierte Shops, die einzelne Sendungen in andere EU-Staaten verschicken. Für jeden Zielstaat können Registrierung, Meldungen und ein lokaler Bevollmächtigter erforderlich werden. Das erhöht Fixkosten, die bei kleinen Versandmengen besonders stark ins Gewicht fallen, und kann dazu führen, dass Anbieter bestimmte Länder nicht mehr beliefern.

Entlastung mit Vorbehalt

Der Parlamentsbeschluss würde die wirtschaftliche Belastung für EU-Kleinst- und Kleinunternehmen zunächst verringern, ohne Unternehmen aus Drittstaaten von der Pflicht auszunehmen. Zugleich bliebe das Grundprinzip bestehen: Wer Verpackungen erstmals in Verkehr bringt, soll Verantwortung für Sammlung, Sortierung und Verwertung übernehmen.

Für Verbraucher könnte eine Ausnahme kurzfristig wieder mehr Auswahl bei Bestellungen aus anderen EU-Ländern ermöglichen. Eine dauerhafte Lösung hängt jedoch davon ab, ob Parlament und Mitgliedstaaten sich auf eine endgültige Fassung verständigen und wie eine spätere Kreislaufwirtschaftsregelung ausgestaltet wird. Bis dahin bleibt die deutsche Übergangsregelung relevant: Geldbußen werden bis zum 12. Februar 2027 nicht verhängt.

BR: „EU-Verpackungsverordnung: Weniger Müll, mehr Bürokratie“ (20.10.2026)

Der Beitrag bestätige die Belastung kleiner Anbieter durch Registrierungen, Meldungen und Bevollmächtigte in mehreren Ländern. Anders als die dpa-Meldung richte er den Schwerpunkt stärker auf konkrete Folgen für Händler und Kunden sowie auf den geplanten digitalen One-Stop-Shop.

Disclaimer...
de | wirtschaft | 70372450 |