EU-Reform, A1-Bescheinigung

EU-Reform: A1-Bescheinigung fĂŒr KurzeinsĂ€tze fĂ€llt weg

Veröffentlicht: 10.07.2026 um 15:52 Uhr, Redaktion boerse-global.de

Neue EU-Regeln vereinfachen KurzeinsĂ€tze im Ausland und verschĂ€rfen die Regeln fĂŒr Briefkastenfirmen. Die Reform tritt schrittweise bis 2028 in Kraft.

EU-Parlament reformiert Sozialversicherung fĂŒr AuslandseinsĂ€tze
GeschĂ€ftsleute aus verschiedenen EU-LĂ€ndern schĂŒtteln HĂ€nde in einem modernen ParlamentsgebĂ€ude, symbolisch fĂŒr grenzĂŒberschreitende Sozialleistungen. Illustration mit AI erstellt ĂŒbermittelt durch boerse-global.de

Am 7. Juli 2026 stimmten 511 Abgeordnete fĂŒr die Neufassung der Vorschriften. Ziel ist es, grenzĂŒberschreitende ArbeitseinsĂ€tze und den Bezug von Sozialleistungen innerhalb der Union transparenter zu gestalten.

Weniger BĂŒrokratie bei KurzeinsĂ€tzen

Ein Kernpunkt der Reform: Die bisher obligatorische A1-Bescheinigung fĂŒr kurze AuslandseinsĂ€tze fĂ€llt weg. Unternehmen und mobile Arbeitnehmer mĂŒssen Dienstreisen und kurze Entsendungen kĂŒnftig nicht mehr vorab melden – solange der Einsatz drei Tage innerhalb von 30 Tagen nicht ĂŒberschreitet. Das soll den administrativen Aufwand deutlich reduzieren.

Eine Ausnahme gibt es jedoch: Der Bausektor bleibt von der Erleichterung ausgenommen. Hier gilt die Meldepflicht unabhĂ€ngig von der Einsatzdauer weiter. Bei lĂ€ngeren Entsendungen oder Workation-Modellen ist weiterhin die Zustimmung des Arbeitgebers und eine sozialversicherungsrechtliche PrĂŒfung nötig. FĂŒr regulĂ€re Entsendungen gilt kĂŒnftig eine maximale Dauer von 24 Monaten, wobei eine Vorversicherungszeit von drei Monaten im Entsendestaat nachgewiesen werden muss.

Klarere Regeln fĂŒr Arbeitslosengeld und Familienleistungen

Auch beim Bezug von Sozialleistungen in grenzĂŒberschreitenden FĂ€llen gibt es Neuerungen. Arbeitslose können ihren Leistungsanspruch kĂŒnftig fĂŒr sechs Monate aus dem Land mitnehmen, in dem sie zuvor beschĂ€ftigt waren. Bisher galten hier oft kĂŒrzere Fristen oder komplexere Verfahren.

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FĂŒr GrenzgĂ€nger gilt: Ein Anspruch auf Leistungen im BeschĂ€ftigungsstaat setzt eine MindestbeschĂ€ftigungsdauer von 22 Wochen voraus. Bei Familienleistungen orientiert sich die Auszahlung kĂŒnftig primĂ€r am BeschĂ€ftigungsort der Eltern. Wie Parlamentsvertreter am 9. Juli 2026 mitteilten, sollen Kinderzulagen von dem Staat gezahlt werden, in dem die Eltern arbeiten – unabhĂ€ngig vom Wohnsitz des Kindes.

SchÀrfere Regeln gegen Briefkastenfirmen

Besonders betroffen ist der Transportsektor. Um Briefkastenfirmen den Garaus zu machen, fĂŒhrt die EU neue Kriterien zur Bestimmung des tatsĂ€chlichen Firmensitzes ein. KĂŒnftig zĂ€hlen Faktoren wie der Ort der Umsatzentstehung, die AnsĂ€ssigkeit der Verwaltung, der Zustand des Fuhrparks und die Zahl der tatsĂ€chlich beschĂ€ftigten Mitarbeiter.

Branchenvertreter Ă€ußerten bereits Bedenken. Sie befĂŒrchten Mehraufwand durch das neue Vorabmeldesystem fĂŒr Entsendungen, das auch fĂŒr Speditionen verpflichtend wird – sofern die TĂ€tigkeit ĂŒber die befreiten Kurzzeit-EinsĂ€tze hinausgeht.

Übergangsfrist bis 2028

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Die Notwendigkeit klarer Regelungen zeigte zuletzt auch ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18. MĂ€rz 2026. Das Gericht befasste sich mit der Anwendung des europĂ€ischen Koordinierungsrechts auf KindergeldfĂ€lle nach dem Brexit. Demnach kommt EU-Recht nach dem Ende der Übergangszeit am 31. Dezember 2020 nur noch in bestimmten Fallgruppen zur Anwendung.

Die neue Reform sieht eine Übergangsfrist von 24 Monaten vor. Mit einem vollstĂ€ndigen Inkrafttreten rechnen Experten im September 2028.

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