EU-Richtlinie 2026/ 2450: Neue Kobaltgrenzwerte und strengere Regeln für Beschäftigte
Veröffentlicht am: 03.11.2026 um 03:09 Uhr | Redaktion boerse-global.deMit der Veröffentlichung der Richtlinie (EU) 2026/2450 vom 21. Oktober 2026 im Amtsblatt der Europäischen Union am 30. Oktober 2026 treten weitreichende Änderungen der bestehenden Richtlinie 2004/37/EG in Kraft.
Der europäische Rechtsakt legt erstmals verbindliche Grenzwerte für die Exposition gegenüber Kobalt fest und verschärft den Schutz der Beschäftigten vor krebserzeugenden Arbeitsstoffen grundlegend.
Die Richtlinie tritt EU-weit am 19. November 2026 in Kraft, woraufhin die Mitgliedstaaten die neuen Regelungen bis spätestens 20. November 2028 in nationales Recht umsetzen müssen.
Der Rat der Europäischen Union billigte das Regelwerk am 19. Oktober 2026. Den vorliegenden Schätzungen zufolge sollen die Maßnahmen über die kommenden vier Jahrzehnte hinweg rund 1.700 Fälle von Lungenkrebs sowie weitere 19.000 berufsbedingte Erkrankungen abwenden.
Die Dringlichkeit strengerer Schutzstandards unterstreicht unter anderem der Erwägungsgrund 11 der Richtlinie, der bis zum Jahr 2050 einen Anstieg der industriellen Nutzung von Kobalt um 330 % prognostiziert.
Differenzierte Grenzwerte für Kobalt und Kohlenwasserstoffe
Für Kobalt und dessen anorganische Verbindungen führt die novellierte Vorgabe einen Grenzwert von 0,01 mg/m³ für die inhalierbare Fraktion sowie 0,0025 mg/m³ für die alveoläre Fraktion ein. Um betroffenen Industriezweigen die Anpassung betrieblicher Abläufe zu ermöglichen, greift bis zum 20. November 2032 eine Übergangsregelung mit Werten von 0,02 mg/m³ für die inhalierbare beziehungsweise 0,0042 mg/m³ für die alveoläre Fraktion.
Auch Gemische polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe (PAK) unterliegen neuen Obergrenzen: Hier gilt künftig ein Grenzwert von 0,00007 mg/m³, der als Benzo[a]pyren gemessen wird. Für bestimmte Tätigkeiten im Bereich der Metallurgie räumt die Richtlinie eine Übergangsfrist bis zum 20. November 2033 ein, in welcher ein Grenzwert von 0,014 mg/m³ angewendet werden darf.
Für den Stoff Isopren wurde ein Arbeitsplatzgrenzwert von 8,5 mg/m³ (3 ppm) bezogen auf einen Referenzzeitraum von 8 Stunden ohne Übergangsfrist festgesetzt. Bei 1,4-Dioxan beträgt die Begrenzung 7,3 mg/m³ (2 ppm) über 8 Stunden sowie 73 mg/m³ (20 ppm) als Kurzzeitwert.
Neben einem expliziten Hinweis auf die Gefährdung durch Hautpassage führt der Rechtsakt für 1,4-Dioxan zudem einen spezifischen biologischen Grenzwert von 45 mg (2-Hydroxyethoxy)essigsäure/g Kreatinin im Urin ein.
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Regelungen zu Schweißrauchen, Blei und Quecksilber
Ein weiterer Schwerpunkt betrifft die metallverarbeitende Industrie: Schweißrauche, die CMR-Stoffe der Kategorien 1A oder 1B enthalten – wie etwa Nickel, Cadmium oder Chrom-VI –, werden formal in den Anhang I der Richtlinie Aufnahme. Zudem soll die EU-Kommission künftig prüfen, ob für einzelne Substanzen in Schweißrauchen zusätzliche Grenzwerte festzulegen sind.
Darüber hinaus enthält die Richtlinie Bestimmungen zu Schwermetallen. Für Quecksilber und divalente anorganische Verbindungen gilt ein Wert von 0,02 mg/m³. Für Blei wird der maximal zulässige Blutgrenzwert gestaffelt: Bis zum 31. Dezember 2028 gilt ein Grenzwert von 30 ?g/100 ml, der ab dem 1. Januar 2029 auf 15 ?g/100 ml abgesenkt wird.
Betriebliche Anforderungen und organisatorischer Arbeitsschutz
Neben materiellen Stoffwerten definiert der Rechtsakt auch betriebliche Verhaltens- und Schutzregeln. Persönliche Schutzausrüstung (PSA) darf grundsätzlich nur als letztes Mittel der Wahl zum Einsatz kommen.
Müssen Beschäftigte dennoch mit PSA arbeiten, erhalten sie gemäß Art. 10 Abs. 3 einen Rechtsanspruch auf regelmäßige Erholungspausen in einer unbelasteten Zone. Die Dauer und Häufigkeit dieser Arbeitsunterbrechungen müssen Arbeitgeber über die jeweilige Gefährdungsbeurteilung ermitteln.
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Zusätzliche organisatorische Schutzmaßnahmen greifen für Einsatzkräfte der Feuerwehr sowie für Notfallpersonal. Zudem wird im Gesundheitssektor eine Schulungspflicht verankert, die auch den sicheren Umgang mit gefährlichen Arzneimitteln umfasst.
