EU-Richtlinie, Gefahrstoffen

EU-Richtlinie zu Gefahrstoffen: Neue Grenzwerte für vier Stoffe am Arbeitsplatz

Veröffentlicht am: 21.10.2026 um 20:09 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Die Richtlinienrevision setzt EU-Grenzen für vier Stoffe und erfasst Schweißrauch; Deutschland muss sein Gefahrstoffrecht binnen zwei Jahren anpassen.
Innenansicht einer modernen Industriehalle mit hohen Stahldecken und einfallendem Licht, das Staubpartikel in der Luft sichtbar macht. Illustration mit AI erstellt.

Der Rat der Europäischen Union und die EU-Regierungen haben die sechste Revision der Richtlinie über den Schutz der Beschäftigten gegen Gefährdung durch Karzinogene, Mutagene oder reproduktionstoxische Stoffe am Arbeitsplatz (CMRD, 2004/37/EG; Ratsdokument PE-CONS 54/26 vom 8. Oktober 2026) angenommen.

Die Neuregelung führt verbindliche EU-Arbeitsplatzgrenzwerte für Kobalt und dessen anorganische Verbindungen, polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), 1,4-Dioxan sowie Isopren ein.

Zudem wird Schweißrauch offiziell in den Anhang I der Richtlinie aufgenommen. Nach Berechnungen des EU-Rates sollen die Maßnahmen über die kommenden 40 Jahre hinweg rund 1.700 Fälle von Lungenkrebs und etwa 19.000 sonstige berufsbedingte Erkrankungen verhindern.

Differenzierte Vorgaben für Kobalt und PAK

Für Kobalt und dessen anorganische Verbindungen gelten künftig getrennte Obergrenzen für unterschiedliche Staubfraktionen. Für einatembaren Kobaltstaub legt die Richtlinie einen Grenzwert von 0,01 mg/m³ fest, flankiert von einem sechsjährigen Übergangswert von 0,02 mg/m³.

Für alveolengängigen Staub beträgt der EU-Grenzwert 0,0025 mg/m³, für den eine Übergangsfrist mit einem Wert von 0,0042 mg/m³ vorgesehen ist. In Erwägungsgrund 11 verweist der EU-Rat darauf, dass der Kobaltverbrauch im Zuge der Energiewende bis 2050 voraussichtlich um 330 Prozent steigen wird.

Bei den polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) wird ein Grenzwert von 0,00007 mg/m³, gemessen als Benzo[a]pyren, eingeführt. Für neun besonders betroffene Wirtschaftszweige – darunter Stahl- und Eisengießereien, Aluminiumhersteller, Kokereien, die Teerdestillation sowie das Schweißen von Gleisen – gilt eine siebenjährige Übergangsfrist mit einer Obergrenze von 0,00014 mg/m³.

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Bestimmungen zu 1,4-Dioxan, Isopren und Schweißrauch

Für 1,4-Dioxan setzt die Novelle einen Langzeitgrenzwert von 7,3 mg/m³ (2 ppm), einen Kurzzeitwert von 73 mg/m³ (20 ppm) sowie einen biologischen Grenzwert von 45 mg HEAA pro Gramm Kreatinin im Urin fest. Für Isopren gilt künftig ein Grenzwert von 8,5 mg/m³ (3 ppm).

Schweißrauch wird in Anhang I Nummer 9 der Richtlinie aufgeführt, erhält zunächst jedoch keinen eigenen numerischen Grenzwert. Stattdessen verpflichtet Artikel 18a Absatz 12 die Europäische Kommission zu prüfen, ob künftig zusätzliche Grenzwerte erforderlich sind. Gleichzeitig hält der EU-Rat in Erwägungsgrund 26 fest, dass statistische Daten zu arbeitsbedingten Erkrankungen oft nicht verfügbar, unzuverlässig oder unzureichend seien.

Übergangsfristen und Auswirkung auf deutsches Regelwerk

Die Mitgliedstaaten müssen die neuen EU-Vorgaben binnen zwei Jahren in nationales Recht überführen. Die Richtlinie tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft, wobei das genaue Veröffentlichungsdatum noch offen ist. Ab diesem Zeitpunkt beginnen auch die mehrjährigen Übergangsfristen für Kobalt (sechs Jahre) und PAK (sieben Jahre) zu laufen.

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In Deutschland erfordert die Richtlinie punktuelle Anpassungen der Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 900). Bei 1,4-Dioxan liegt der bestehende Arbeitsplatzgrenzwert der TRGS 900 aus dem März 2023 bei 73 mg/m³; dieser ist im nationalen Regelwerk als nicht gesundheitsbasiert deklariert und übersteigt den künftigen EU-Langzeitwert um das Zehnfache.

Bei einatembarem Kobalt entspricht der bestehende deutsche Grenzwert nach einer Änderung vom Mai 2026 mit 0,020 mg/m³ dem sechsjährigen EU-Übergangswert, liegt aber über dem dauerhaften Zielwert.

Für alveolengängiges Kobalt existiert in der deutschen TRGS 900 bislang kein eigenständiger Grenzwert. Bei Isopren liegt der deutsche Grenzwert aus dem Juli 2013 mit 8,4 mg/m³ (3 ppm) bereits geringfügig unter der neuen europäischen Marke.

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