EU-Verpackungsverordnung, Handel

EU-Verpackungsverordnung: Handel fordert Moratorium vor Start am 12. August

Veröffentlicht am: 08.08.2026 um 04:48 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Kurz vor dem PPWR-Start am 12. August fordern deutsche Handelsverbände ein Moratorium. Grund sind kurzfristige Änderungen der EU-Kommission beim Erzeugerbegriff, die für erhebliche Rechtsunsicherheit sorgen.

PPWR-Start: Deutsche Handelsverbände fordern Aufschub wegen neuer EU-Leitlinien
Moderne Logistikhalle mit Versandkartons auf einem Förderband als Symbol für die EU-Verpackungsverordnung. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Kurz vor dem Inkrafttreten der neuen EU-Verpackungsverordnung (PPWR) am 12. August 2026 wächst der Widerstand in der deutschen Handelslandschaft. Der Bundesverband E-Commerce und Versandhandel Deutschland (bevh) forderte am 7. August 2026 ein Moratorium für die Umsetzung der Verordnung. Hintergrund sind kurzfristige Aktualisierungen im FAQ-Katalog der EU-Kommission, die nach Ansicht von Branchenvertretern erhebliche Rechtsunsicherheit auslösen.

Der bevh begründet die Forderung nach einem Aufschub mit einer überraschenden Änderung der Auslegung zum Erzeugerbegriff durch die EU-Kommission. Laut den am 7. August 2026 veröffentlichten neuen Leitlinien der Kommission gelten Händler nun nicht mehr grundsätzlich als Erzeuger von Versandverpackungen. Eine Klarstellung vom Vortag präzisiert, dass bei der Verwendung von neutralen Standard-Versandkartons künftig der physische Hersteller als Erzeuger einzustufen ist und nicht das Handelsunternehmen, welches die Ware darin versendet.

Kritik an spätem Richtungswechsel der EU-Kommission

Eva Behling vom bevh kritisierte den Zeitpunkt dieser Anpassungen scharf. Obwohl eine Kurskorrektur der EU-Ebene grundsätzlich wünschenswert sei, erfolge sie zum spätestmöglichen Zeitpunkt. Der plötzliche Richtungswechsel verursache massive Rechtsunsicherheit, da viele Unternehmen bereits erhebliche Ressourcen aufgewendet hätten, um sich auf die ursprünglich kommunizierten Anforderungen einzustellen.

Bisher war davon ausgegangen worden, dass bereits das Anbringen eines Versandlabels auf einem Karton als Branding gelte und den Händler damit zum Erzeuger mache. In den aktualisierten FAQ stellte die EU-Kommission am 6. August 2026 jedoch klar, dass ein Versandetikett nicht als Branding gewertet wird. Zudem wurde präzisiert, dass Stretchfolie bereits ab der Rolle als Verpackung gilt.

Anzeige

Wer sich mit neuen Handelsvorgaben der EU befasst, sollte auch die EU-Entwaldungsverordnung im Blick behalten, die ähnliche Compliance-Herausforderungen mit sich bringt. Dieser kostenlose Report mit Checkliste hilft Unternehmen dabei, bestehende Risiken schnell zu erkennen und Sanktionen rechtzeitig zu vermeiden. Gratis-Report und Checkliste jetzt herunterladen

Schuhhandel warnt vor Sanktionen zum Starttermin

Neben dem Versandhandel fordert auch der stationäre Fachhandel Anpassungen im Zeitplan. Der Hauptverband des Deutschen Schuhhandels (HDS/L) plädierte am 6. August 2026 für einen vorläufigen Verzicht auf Sanktionen nach dem Start der PPWR am 12. August 2026. Torben Schütz vom HDS/L betonte, dass die Unternehmen aufgrund der kurzfristigen Änderungen bei den Vorgaben zur Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit ausreichend Zeit für die rechtssichere Umsetzung benötigen würden.

Der Verband schließt sich damit der Forderung nach mehr Vorlaufzeit an, da viele Betriebe nach wie vor unvorbereitet seien. In der Branche herrsche verbreitete Unklarheit über die konkreten Pflichten sowie die zuständigen Kontrollinstanzen. Auch das Modehaus Ramelow wandte sich laut Branchenberichten mit Fragen zu regulatorischen Grauzonen bei Rollenverteilungen und Kontrollpflichten an Experten, was den Informationsbedarf im Markt unterstreicht.

Anzeige

Nicht nur Verpackungsvorschriften, sondern auch die EU-Entwaldungsverordnung verpflichtet viele Händler bereits jetzt zur Einhaltung strenger Sorgfaltspflichten. Ein kostenloser Download bietet einen verständlichen Überblick über die neuen Verbote und zeigt Schritt für Schritt, wie Ihr Unternehmen rechtskonform bleibt. Kostenlosen Leitfaden inkl. Checkliste sichern

Technische Anforderungen und langfristige Fristen

Trotz der aktuellen Diskussionen über den Erzeugerstatus bleiben wesentliche technische Eckpunkte der PPWR bestehen. Ab dem 12. August 2026 gelten strikte Grenzwerte für PFAS in Lebensmittelverpackungen. Diese sind auf maximal 25 ppb pro Verbindung, 250 ppb für die Gesamtsumme sowie 50 mg Gesamtfluor pro Kilogramm begrenzt. Zudem werden leere Kaffeepads und Teebeutel künftig offiziell als Verpackung eingestuft.

Weitere weitreichende Bestimmungen greifen erst in den kommenden Jahren:
- Ab dem 12. Februar 2028 tritt die Pflicht zur Leerraum-Reduktion bei sogenannten Mogelpackungen in Kraft.
- Ab dem 1. Januar 2030 müssen sämtliche Verpackungen recyclingfähig gestaltet sein.
- Ebenfalls ab Anfang 2030 gilt eine Leerraum-Obergrenze von maximal 50 % für Versandverpackungen.

Für die Textil- und Bekleidungsindustrie ergeben sich vorerst keine Verbote für die bisher gebräuchlichen Verpackungstypen. Einschränkungen für Einweg-Kunststoffverpackungen und Sammelverpackungen sind hier erst für das Jahr 2030 vorgesehen. Von der Verordnung sind zudem nicht nur EU-ansässige Firmen betroffen: Schweizer Onlinehändler, die Kunden in der EU beliefern, müssen die Vorgaben zur Recyclingfähigkeit und zur Leerraum-Begrenzung ebenfalls einhalten.

Disclaimer...

de | wirtschaft | 69927050 |