EU-Verpackungsverordnung, Handwerk

EU-Verpackungsverordnung: Handwerk fordert Bagatellgrenze bei 1.000 kg

Veröffentlicht am: 11.09.2026 um 11:21 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Der ZDH verlangt einfachere PPWR-Vorgaben und eine 1.000-Kilogramm-Grenze, während die Bundesregierung Ausnahmen für kleinere Unternehmen vorschlägt.

EU-Verpackungsverordnung: Handwerk fordert Entlastungen für KMU
Stapel von unbedruckten braunen Papiertüten und Pappkartons auf einer Werkbank in einer hellen Werkstatt. Illustration mit AI erstellt.

Zum Auslaufen der Konsultationsfrist für den Durchführungsrechtsakt zur erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) im Rahmen der EU-Verpackungsverordnung mahnt das deutsche Handwerk deutliche Nachbesserungen an.

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) warnt vor neuen betrieblichen Pflichten, die insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) unverhältnismäßig belasten könnten. Die Kritik richtet sich vor allem gegen eine mangelnde Differenzierung bei den Verantwortlichkeiten und komplexe Registrierungsvorgaben.

Kritik an mangelnder Unterscheidung zwischen Erzeugern und Herstellern

ZDH-Generalsekretär Holger Schwannecke wies darauf hin, dass die aktuelle Ausgestaltung der erweiterten Herstellerverantwortung nicht präzise zwischen Erzeugern und Herstellern unterscheide. Dies führe in der Praxis dazu, dass beispielsweise Bäckereien wie Hersteller behandelt würden, obwohl sie lediglich Verpackungsmittel wie Brotbeutel, Kuchenverpackungen oder Coffee-to-go-Becher verwenden.

Der Verband kritisiert zudem, dass die Registrierungsvorgaben für KMU eine zu hohe Komplexität aufweisen. Vor diesem Hintergrund fordert das Handwerk umfassende Erleichterungen bei der Registrierung sowie bei der Meldung von Verpackungsmengen.

Forderungen nach Bagatellschwellen und Meldevereinfachungen

Um die bürokratische Last für kleinere Betriebe zu senken, schlägt der ZDH die Einführung einer sogenannten De-minimis-Schwelle vor. Diese Bagatellgrenze sollte bei einer Menge von 1.000 kg Verpackungsmaterial pro Jahr liegen. Erst bei Überschreitung dieses Wertes sollten die weitreichenden Verpflichtungen greifen.

Ein weiterer zentraler Punkt der Forderungen betrifft die Benennung von Bevollmächtigten. Nach Ansicht des Handwerks sollte dieser Schritt für Unternehmen freiwillig bleiben. Für die Übermittlung der Daten plädiert der ZDH für die Nutzung nationaler Meldesysteme.

Von dort aus könnten die Daten über EU-Lieferungen automatisch an ein zentrales EU-weites Portal übertragen werden, was den Verwaltungsaufwand für die einzelnen Betriebe reduzieren würde.

Rechtlicher Rahmen und aktuelle Auslegung der EU-Kommission

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Seit dem 12.08.2026 gilt die EU-Verpackungsverordnung unmittelbar — und viele Handwerksbetriebe fragen sich, ob sie überhaupt als Hersteller gelten. Der ZDH fordert eine Bagatellgrenze von 1.000 kg Verpackungsmaterial pro Jahr, damit kleine Betriebe nicht unverhältnismäßig belastet werden. Unser kostenloser Leitfaden zeigt Ihnen in drei Schritten, wie Sie Ihre Verpackungsmengen einordnen und welche Meldewege für Sie relevant sind. Kostenlosen EPR-Leitfaden jetzt anfordern

Die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) entfaltet seit dem 12.08.2026 unmittelbare Wirkung in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Zur Konkretisierung der Regelungen legte die EU-Kommission am 01.08.2026 eine zweite Auflage ihrer Auslegungshinweise (FAQ) vor. Darin wird unter anderem in Kapitel XVI der Vollzug der Verordnung thematisiert.

Die FAQ konkretisieren die Rollenverteilung in der Lieferkette: So gilt laut Punkt II.6 der Auftraggeber von Eigenmarken als Erzeuger. Bei Transportverpackungen wird die Eigenschaft des Erzeugers derjenigen Partei zugeschrieben, welche die endgültige Form der Verpackung herstellt.

Eine wichtige Übergangsregelung enthält Punkt X.5, wonach Verpackungen, die bereits vor dem 12.08.2026 in Verkehr gebracht wurden, weiterhin genutzt werden dürfen. Weitere Pflichten, die unter anderem die Recyclingfähigkeit, Mindestanteile an Rezyklaten und Vorgaben zu Leerräumen betreffen, sollen bis zum Jahr 2030 schrittweise folgen.

Vorschläge der Bundesregierung und internationale Perspektiven

Auch auf politischer Ebene gibt es Bestrebungen für Anpassungen. Die Bundesregierung stellte am 07.09.2026 in Brüssel einen Änderungsvorschlag zur PPWR vor. Dieser sieht eine Ausnahme von der Bevollmächtigtenpflicht für Unternehmen vor, die weniger als 10 t Verpackungen pro Jahr in Verkehr bringen.

Zudem schlägt die Bundesregierung vor, die Registrierungspflicht bis voraussichtlich Mitte 2028 auszusetzen, bis ein funktionstüchtiges zentrales EU-Registrierungssystem zur Verfügung steht. Bereits im Dezember 2025 hatte die EU-Kommission im Rahmen des sogenannten Environmental-Omnibus eine Aussetzung der Bevollmächtigtenvorgaben ins Gespräch gebracht.

Die Kosten für solche Bevollmächtigten werden je EU-Mitgliedstaat auf 600 bis 2.000 Euro beziffert, wobei diese Summen unabhängig von der tatsächlich versendeten Warenmenge anfallen.

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Die Registrierung und Mengenmeldung nach der EU-Verpackungsverordnung kostet viele kleine Betriebe Zeit und Nerven — und ein Bevollmächtigter schlägt je EU-Land mit 600 bis 2.000 Euro zu Buche, unabhängig von der versendeten Menge. Die Bundesregierung hat am 07.09.2026 in Brüssel eine Ausnahme für Unternehmen unter 10 t Verpackung pro Jahr vorgeschlagen. Unser Leitfaden zeigt Ihnen, wie Sie Ihre Registrierungspflichten prüfen und welche Vereinfachungen für KMU bereits im Gespräch sind. Jetzt kostenlosen KMU-Leitfaden zur PPWR sichern

Wirtschaftsvertreter aus anderen Mitgliedstaaten, wie Rainer Will vom Handelsverband oder Alexander Smuk von der WKÖ-Branchenvertretung für den Versandhandel, fordern ebenfalls Moratorien und weitreichende Ausnahmen für KMU sowie ein einheitliches europäisches Sammel- und Verwertungssystemregister.

Die EU-Kommission rät derzeit dazu, die Pflichten aus der PPWR vorerst pragmatisch zu handhaben. Es existieren Überlegungen, die Regelungen bis zum Jahr 2035 auszusetzen und stattdessen durch ein umfassendes Kreislaufwirtschaftsgesetz zu ersetzen.

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