EU-Verpackungsverordnung, Regeln

EU-Verpackungsverordnung: Neue Regeln für Millionen Unternehmen ab August

Veröffentlicht am: 07.08.2026 um 17:31 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Die EU-Verpackungsverordnung tritt am 12. August 2026 in Kraft. Unternehmen müssen strengere PFAS-Grenzwerte einhalten und der Erzeugerbegriff wird neu definiert.

EU-Verpackungsverordnung PPWR: Neue Pflichten für Unternehmen ab August 2026
Moderne Industrieverpackungen in einem Lagerhaus als Symbol für neue EU-Vorgaben zur Nachhaltigkeit. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Mit dem offiziellen Inkrafttreten der neuen EU-Verpackungsverordnung (PPWR) am 12. August 2026 kommen weitreichende Verpflichtungen auf europäische Unternehmen zu. Die neuen Regelungen zwingen Marktteilnehmer zu unmittelbaren Anpassungen in der Produktion und im Vertrieb, wobei die Vorgaben insbesondere die Materialzusammensetzung, die Recyclingfähigkeit und die Definition der Verantwortlichkeiten betreffen.

Verschärfte Grenzwerte für Lebensmittelkontaktstoffe

Ein zentraler Bestandteil der Neuregelung ist die Einführung strengerer Grenzwerte für per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) in Verpackungen, die für den Kontakt mit Lebensmitteln vorgesehen sind. Ab dem 12. August 2026 gelten hierfür strikte Obergrenzen: Zulässig sind maximal 25 ppb pro Verbindung sowie 250 ppb für die Summe der Verbindungen. Zudem wurde ein Grenzwert von 50 mg Gesamtfluor pro kg festgelegt.

Parallel dazu erweitert die EU-Kommission den Anwendungsbereich der Verordnung durch neue Einstufungen. So werden leere Kaffeepads und Teebeutel ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens offiziell als Verpackungen im Sinne der PPWR gewertet. Dies hat direkte Auswirkungen auf die Entsorgungs- und Recyclinganforderungen dieser Produkte.

Neudefinition des Erzeugerbegriffs sorgt für Unruhe

Für erhebliche Diskussionen in der Wirtschaft sorgt die Auslegung des sogenannten Erzeugerbegriffs. Nach den Vorgaben der EU-Kommission gilt künftig derjenige als Erzeuger, der das Design oder die Spezifikationen einer Verpackung festlegt oder eine Marke aufbringt. Dies muss nicht zwingend der physische Hersteller der Verpackung sein. Diese Definition verschiebt die rechtliche Verantwortung für die Einhaltung der PPWR-Vorgaben innerhalb der Lieferkette.

Die EU-Kommission hat ihren entsprechenden Fragen-und-Antworten-Katalog (FAQ) kurz vor dem Stichtag um 26 neue und 7 überarbeitete Punkte ergänzt. Branchenbeobachter der Lebensmittel Zeitung weisen darauf hin, dass dieser aktualisierte Katalog neue Rechtsfragen aufwirft, anstatt für die erhoffte Klarheit zu sorgen. Viele Unternehmen seien sich ihrer konkreten Pflichten aus der PPWR noch nicht vollständig bewusst. Zudem bleibe vorerst unklar, welche Instanzen die Einhaltung der neuen Regeln flächendeckend kontrollieren werden.

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Forderungen nach einem Moratorium im Online-Handel

Der Bundesverband E-Commerce und Versandhandel Deutschland (bevh) hat aufgrund der kurzfristigen Auslegungen zum Erzeugerbegriff ein Moratorium gefordert. Der Verband betonte, dass sich Händler unter den aktuellen Bedingungen kaum rechtzeitig umstellen könnten. Besonders betroffen ist der Online-Handel auch durch neue Prüfpflichten: Online-Plattformen sind ab dem Inkrafttreten der Verordnung verpflichtet, die Registrierung der bei ihnen aktiven Händler im LUCID-Register zu kontrollieren.

Trotz der strengen Fristen gibt es für Unternehmen eine Übergangsregelung für bereits produzierte Güter. Lagerware, die vor dem 12. August 2026 hergestellt wurde, muss nicht vernichtet werden und darf weiterhin abverkauft werden.

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Zeitplan für weitere Umsetzungsschritte

Während die grundlegenden Anforderungen der PPWR nun wirksam werden, treten spezifische Verbote und Quoten erst zu späteren Zeitpunkten in Kraft. Verbraucher werden von den Umstellungen im Alltag zunächst nur wenig bemerken. Die Entsorgungssymbole auf den Verpackungen bleiben vorerst unverändert.

Weitere Meilensteine der Verordnung sind erst für die kommenden Jahre terminiert. So fallen Regelungen gegen sogenannte Mogelpackungen erst ab dem 12. Februar 2028 unter die neuen Vorgaben. Die Verpflichtung für den Versandhandel, Verpackungen mit maximal 50 Prozent Leerraum zu verwenden, wird erst ab dem 1. Januar 2030 rechtsverbindlich.

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