EuGH-Urteil: Lohnansprüche gehen automatisch auf neuen Arbeitgeber über
16.06.2026 - 13:02:56 | boerse-global.de
Die Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten für Leiharbeitnehmer darf auch bei einem Inhaberwechsel nicht neu berechnet werden. Das machte der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof in seinen Schlussanträgen vom 11. Juni deutlich.
Nach deutschem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) ist der Einsatz eines Leiharbeitnehmers beim selben Entleiher auf 18 aufeinanderfolgende Monate begrenzt. Der Generalanwalt betonte nun: Veräußerer und Erwerber eines Betriebs gelten für die Fristberechnung als dasselbe Unternehmen. Eine andere Auslegung würde es ermöglichen, die gesetzliche Höchstdauer durch strategische Unternehmensübertragungen zu umgehen. Das Ziel: Stammbelegschaften nicht dauerhaft durch Leihpersonal ersetzen.
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Offene Lohnforderungen gehen automatisch über
Parallel dazu fällte der EuGH am selben Tag eine wegweisende Entscheidung zum allgemeinen Unternehmensübergang (Az. C-216/25). Offene Lohnansprüche von Arbeitnehmern gehen demnach bei einem Verkauf automatisch auf den neuen Inhaber über.
Eine nationale Regelung, die hierfür die explizite Zustimmung des Arbeitnehmers verlangt, ist laut Urteil nicht mit der EU-Richtlinie 2001/23/EG vereinbar. Die Richter stellten klar: Der Übergang der Ansprüche erfolgt kraft Gesetzes. Den Mitgliedstaaten bleibt es jedoch unbenommen, eine gesamtschuldnerische Haftung vorzusehen – dann haften alter und neuer Arbeitgeber gemeinsam.
Strengere Regeln für Equal-Pay und Nachweise
Die aktuellen Entscheidungen reihen sich in eine Serie von Urteilen ein, die Leiharbeitnehmer stärken. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte bereits im Oktober 2019 klargestellt: Abweichungen vom Grundsatz des Equal-Pay sind nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Eine vertragliche Bezugnahme auf einen Tarifvertrag reicht nur, wenn das Regelwerk vollständig und ohne einschränkende Sondervereinbarungen angewendet wird.
Auch bei Nachweisen müssen Arbeitgeber Sorgfalt walten lassen. Der bloße Verweis auf kirchliche Arbeitsrechtsregelungen im Arbeitsvertrag genügt nicht, um eine darin enthaltene Ausschlussfrist nachzuweisen, entschied das BAG im Oktober 2019. Der Arbeitgeber muss solche Fristen im Volltext vorlegen – sonst drohen Schadensersatzansprüche.
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Betriebsrisiko bleibt bei Verleihern
Die wirtschaftlichen Risiken der Zeitarbeit tragen weiterhin die Verleihunternehmen. Nach einem Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts von 2011 haben Leiharbeitsbetriebe bei Auftragsmangel grundsätzlich keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Arbeitsausfälle gelten in dieser Branche als betriebstypisch und damit vermeidbar.
Der Strukturwandel zeigt derweil deutliche Spuren: In Bayern hat sich die Zahl der Menschen in Transferkurzarbeit zwischen September 2023 und September 2025 von 680 auf über 2.150 verdreifacht – besonders in der Automobilindustrie und im Maschinenbau. Das Statistische Bundesamt verzeichnete für 2025 einen leichten Rückgang der Gesamtbevölkerung um 0,1 Prozent. Das verschärft den ohnehin hohen Fachkräftedruck auf dem Arbeitsmarkt.
