EuGH verschärft Massenentlassungen: Verfahrensfehler machen Kündigungen rückwirkig ungültig
Veröffentlicht: 15.07.2026 um 00:04 Uhr, Redaktion boerse-global.de
Unternehmen drohen künftig erhebliche Risiken, wenn sie Konsultationsverfahren oder Fristen nicht einhalten.
Massenentlassungen: Rückwirkend rechtswidrig
Der EuGH stellte im Juli 2026 klar: Werden vorgeschriebene Konsultationsverfahren oder Fristen nicht ordnungsgemäß eingehalten, können Massenentlassungen rückwirkend für rechtswidrig erklärt werden. Die Mitgliedstaaten müssen ihre nationalen Gesetze anpassen, um den Schutz der Beschäftigten zu gewährleisten.
Parallel dazu stärkte der EuGH am 9. Juli die Verbraucherrechte bei digitalen Dienstleistungen. Personalisierte Streaming-Abonnements gelten als digitale Dienstleistungen – nicht als digitale Inhalte. Deshalb besteht ein 14-tägiges Widerrufsrecht, das auch bei Zustimmung zum sofortigen Leistungsbeginn nicht vorzeitig erlischt.
Betriebsräte: Mitbestimmung trotz Auslandssitz
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg sorgte bereits am 15. April für Klarheit. Im Streitfall um den Betriebsrat einer Fluggesellschaft am BER bejahte es die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte. Obwohl das Unternehmen seinen Sitz in Malta hat, darf der lokale Betriebsrat seine Mitbestimmungsrechte vorläufig voll ausüben. Die Betriebsratswahl war nicht angefochten worden – das Gremium ist handlungsfähig.
Auch in der Schweiz stärkte das Bundesgericht am 12. Januar die Position von Forderungsinhabern. Wer eine arbeitsvertragliche Forderung übernimmt, kann am gewöhnlichen Arbeitsort des Arbeitnehmers klagen. Das Gericht stützte sich auf das Lugano-Übereinkommen: Der Gerichtsstand knüpft an den Ort der Arbeitsverrichtung an, nicht an die Person des Gläubigers.
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Steuerrecht: Grenzgänger und Nebentätigkeiten
Der Bundesfinanzhof (BFH) präzisierte 2026 die steuerliche Behandlung von Grenzgängern zwischen Deutschland und der Schweiz. Ein in der Schweiz ansässiger Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Erstattung einbehaltener Lohnsteuer. Das Besteuerungsrecht Deutschlands galt nur für die 47 Tage, an denen er tatsächlich in Deutschland arbeitete.
Das Obergericht Graubünden urteilte Anfang Januar zugunsten der Arbeitnehmer. Ein Konstrukteur hatte neben seiner Teilzeitanstellung ein Einzelunternehmen gegründet und für Konkurrenzbetriebe gearbeitet. Das Gericht sah darin keine Verletzung der Treuepflicht – bei Teilzeitbeschäftigung müsse die Arbeitgeberin grundsätzlich mit Nebentätigkeiten rechnen. Schadenersatzansprüche wurden mangels nachweisbarer Kausalität abgelehnt.
Entgelttransparenz: Deutschland säumig
Die Frist zur Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie lief am 7. Juni 2026 ab. Deutschland hat die Vorgaben jedoch nicht vollständig in nationales Recht überführt. Die Richtlinie sieht Berichtspflichten ab 100 Beschäftigten vor sowie eine Beweislastumkehr zulasten des Arbeitgebers bei Diskriminierungsverdacht.
Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23. Oktober 2025 deutet bereits die Richtung an: Kennt ein Arbeitnehmer von einem höheren Gehalt eines männlichen Kollegen in derselben Vergleichsgruppe, kann dies als Indiz für eine Diskriminierung reichen.
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Geplante Reformen: Befristung, Krankmeldung, Mindestlohn
Die Bundesregierung plant eine umfassende Arbeitsrechtsreform. Der Koalitionsausschuss einigte sich im Juli auf Eckpunkte:
- Ausweitung der sachgrundlosen Befristung von zwei auf vier Jahre mit bis zu sechs Verlängerungen
- Schriftformerfordernis für Arbeitsverträge wird zum 1. Januar 2027 durch Textform ersetzt
- Krankmeldung: Ärztliches Attest bereits ab dem ersten Tag, telefonische Krankschreibung entfällt
- Mindestlohn steigt 2026 auf 13,90 Euro
Die Reform der Arbeitszeitgesetze zur verpflichtenden Zeiterfassung wurde vom Koalitionsausschuss vorerst ausgeklammert und auf den Herbst verschoben.
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