Fahrzeit ist Arbeitszeit: 2,4 Millionen Beschäftigte betroffen
Veröffentlicht am: 26.07.2026 um 22:49 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Ein wegweisendes Urteil des Europäischen Gerichtshofs stellt die Arbeitszeitmodelle vieler Handwerksbetriebe und Dienstleistungsunternehmen auf den Kopf. Betroffen sind Millionen Beschäftigte.
Fahrzeit als Arbeitszeit – unter diesen Bedingungen
Der EuGH hat am 9. Oktober 2025 (Az. C-110/24) klargestellt: Sammelfahrten zu wechselnden Kunden oder Baustellen können volle Arbeitszeit sein. Dafür müssen drei Bedingungen erfüllt sein:
- Die Fahrt ist integraler Bestandteil der beruflichen Tätigkeit
- Der Arbeitgeber gibt Treffpunkt, Fahrzeug und Abfahrtszeit vor
- Die Beschäftigten können während der Fahrt nicht frei über ihre Zeit verfügen
Schätzungen zufolge sind rund 1,8 Millionen Beschäftigte im Bau und in der Gebäudereinigung betroffen, dazu 130.000 Landschaftsgärtner und 450.000 Angestellte im Pflege-Außendienst. Für Betriebe bedeutet das: Wegezeiten, die bisher oft als Ruhezeit oder unbezahlte Wegezeit galten, sind nun rechtlich Arbeitszeit – sofern der Arbeitgeber die Kontrolle behält.
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Harte finanzielle Folgen für Unternehmen
Die Neueinstufung kann für Beschäftigte satte Nachzahlungen bedeuten. Fachleute rechnen bei einer täglichen Fahrzeit von etwa 80 Minuten mit zusätzlichen Vergütungsansprüchen von bis zu 400 Euro pro Monat.
Verschärft wird die Lage durch die geplante Mindestlohn-Erhöhung. Ab Januar 2026 soll der gesetzliche Mindestlohn auf 13,90 Euro steigen. Die Kombination aus längerer Arbeitszeit und höherem Stundenlohn setzt Unternehmen massiv unter Druck. Gewerkschaften feiern das Urteil als Erfolg für den Arbeitnehmerschutz. Wirtschaftsvertreter warnen vor steigenden Belastungen.
Das deutsche Arbeitsrecht bleibt komplex
In Deutschland unterscheidet das Recht drei verschiedene Begriffe von Arbeitszeit: Gesundheitsschutz, Vergütung und Mitbestimmung. Während die Fahrzeit im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes (maximal 8 bis 10 Stunden pro Tag) nun klarer ist, bleibt die Vergütungsfrage oft separat zu betrachten.
Die bisherige Belastungstheorie des Bundesarbeitsgerichts gerät durch das EuGH-Urteil unter Druck. Reisezeit kann demnach immer dann vergütungspflichtige Arbeitszeit sein, wenn der Arbeitgeber konkrete Vorgaben zur Durchführung macht. Die alte Praxis, Reisezeiten geringer zu vergüten oder ganz zu ignorieren, wird damit zum rechtlichen Risiko.
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Elektronische Zeiterfassung kommt
Flankiert wird die Entwicklung durch einen Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes. Arbeitgeber sollen verpflichtet werden, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit elektronisch zu erfassen – und zwar am Tag der Arbeitsleistung.
Die Übergangsfristen sind gestaffelt:
- Allgemein: Ein Jahr nach Inkrafttreten
- Betriebe unter 250 Mitarbeitern: Zwei Jahre
- Kleinbetriebe unter 50 Mitarbeitern: Fünf Jahre
Ausgenommen sind nur Kleinstbetriebe mit weniger als zehn Beschäftigten, leitende Angestellte und Unternehmen mit abweichenden Tarifverträgen. Vertrauensarbeitszeit bleibt möglich, erfordert aber weiterhin eine Dokumentation der Gesamtarbeitszeit. Der Ausgleichszeitraum für die durchschnittliche 48-Stunden-Woche soll zudem von sechs auf vier Monate schrumpfen.
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