Fahrzeiten-Urteil: EuGH stuft Anfahrt als Arbeitszeit ein
Veröffentlicht am: 30.07.2026 um 02:39 Uhr | Redaktion boerse-global.de
In einer wegweisenden Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Herbst des vergangenen Jahres die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Vergütung von Fahrzeiten präzisiert. Das Urteil mit dem Aktenzeichen C?110/24 legt fest, dass Fahrten, die von einem zentralen Sammelpunkt zu wechselnden Einsatzorten in einem Firmenfahrzeug durchgeführt werden, grundsätzlich als Arbeitszeit einzustufen sind. Diese Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die Lohnabrechnung und die Arbeitszeitgestaltung in zahlreichen Branchen.
Voraussetzungen für die Einstufung als Arbeitszeit
Der Gerichtshof definierte in seiner Entscheidung drei wesentliche Kriterien, die erfüllt sein müssen, damit Fahrzeiten rechtlich als Arbeitszeit gewertet werden. Erstens muss die Fahrt ein integraler Bestandteil der beruflichen Tätigkeit sein. Zweitens muss der Arbeitgeber den Rahmen der Fahrt bestimmen, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Beschäftigten an einen fest vorgegebenen Sammelpunkt gebunden sind. Drittens darf der Arbeitnehmer während dieser Zeit keine freie Zeitverfügung haben; er muss also dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen und seine Anweisungen ausführen können.
Das Gericht stellte klar, dass diese Regelung spezifisch für den Weg zwischen einem vom Arbeitgeber festgelegten Treffpunkt und den jeweiligen Einsatzstellen gilt. Der gewöhnliche Arbeitsweg, also die Fahrt von der eigenen Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte oder zum Sammelpunkt, bleibt von dieser Entscheidung unberührt und gilt weiterhin nicht als vergütungspflichtige Arbeitszeit.
Auswirkungen auf Millionen Beschäftigte in verschiedenen Branchen
Die Tragweite des Urteils wird durch die hohe Zahl der betroffenen Erwerbstätigen in Deutschland deutlich. Insbesondere Berufe im Außendienst und im mobilen Dienstleistungsgewerbe sind von der Neuregelung betroffen. Nach vorliegenden Daten betrifft die Einstufung allein im Baugewerbe und in der Gebäudereinigung rund 1,8 Millionen Beschäftigte.
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Auch im Bereich des Garten- und Landschaftsbaus hat das Urteil direkte Relevanz für etwa 130.000 Landschaftsgärtner. Im Pflegesektor, insbesondere im Außendienst der ambulanten Pflege, sind schätzungsweise 450.000 Mitarbeiter von der rechtlichen Neubewertung ihrer Fahrzeiten betroffen. Weitere betroffene Sektoren umfassen das Handwerk sowie Reinigungsdienstleistungen, bei denen die Anfahrt zu wechselnden Kunden ein prägendes Merkmal des Arbeitsalltags ist.
Finanzielle Konsequenzen und Anpassung der nationalen Rechtsprechung
Die finanzielle Bedeutung des Urteils für Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist beachtlich. Bei einer angenommenen täglichen unbezahlten Fahrzeit von insgesamt 80 Minuten können sich Nachzahlungsansprüche von bis zu 400 Euro pro Monat ergeben. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen durch die Nichtberücksichtigung der Fahrzeiten der gesetzliche Mindestlohn unterschritten wird. Seit Januar 2026 liegt dieser bei 13,90 Euro pro Stunde.
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Rechtsexperten weisen darauf hin, dass die Entscheidung des EuGH die bisherige Rechtslage in Deutschland grundlegend verändern könnte. Insbesondere die sogenannte Belastungstheorie des Bundesarbeitsgerichts (BAG) gilt durch das Urteil aus Luxemburg als möglicherweise überholt. Bisherige nationale Standards müssen nun im Lichte der europäischen Rechtsprechung neu bewertet werden, um eine unionsrechtskonforme Ausgestaltung der Arbeitszeit sicherzustellen. Unternehmen sind damit gefordert, ihre Erfassungssysteme und Vergütungsmodelle an die nun geltenden Anforderungen anzupassen.
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