Familienheim-Erbe: BFH zÀhlt Garten- und WegeflÀchen zur Steuerbefreiung
Veröffentlicht am: 18.10.2026 um 10:39 Uhr | Redaktion boerse-global.deDer Bundesfinanzhof (BFH) hat die Reichweite der Steuerbefreiung fĂŒr das sogenannte Familienheim konkretisiert. Mit Urteil vom 17.06.2026 (Az. II R 27/23) stellte das oberste Finanzgericht klar, dass zu einem begĂŒnstigten Familienheim auch mitgenutzte Garten- und WegeflĂ€chen gehören können.
Die Entscheidung berĂŒhrt fundamentale Aspekte der Immobilienvererbung und trifft auf eine Praxis, in der steuerliche Vorgaben und gestiegene Marktwerte zunehmend kollidieren.
Gesetzliche Vorgaben fĂŒr das Familienheim
Die Steuerbefreiung fĂŒr das Familienheim ist in § 13 Abs. 1 Nr. 4aâ4c des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) verankert. Sie gilt grundsĂ€tzlich unabhĂ€ngig vom persönlichen Freibetrag der Erbenden.
Wenn Kinder eine Wohnimmobilie erben, ist die vollstĂ€ndige Steuerbefreiung allerdings auf eine WohnflĂ€che von bis zu 200 Quadratmetern beschrĂ€nkt. Zudem knĂŒpft der Gesetzgeber die VergĂŒnstigung an strenge Bedingungen: Das Erbe verlangt einen sofortigen Selbstbezug durch die Erben und eine ununterbrochene Selbstnutzung ĂŒber einen Zeitraum von zehn Jahren.
UnverÀnderte FreibetrÀge treffen auf gestiegene Werte
Greift die Befreiung fĂŒr das Familienheim nicht, greifen die allgemeinen FreibetrĂ€ge. Diese liegen unverĂ€ndert bei 500.000 Euro fĂŒr Ehegatten sowie eingetragene Lebenspartner und bei 400.000 Euro fĂŒr Kinder. Da die FreibetrĂ€ge fĂŒr Kinder seit 2009 nicht mehr angehoben wurden, die Immobilienpreise im selben Zeitraum jedoch stark gestiegen sind, fĂŒhrt der Ăbergang von Wohneigentum vermehrt zu finanziellen Belastungen.
MĂŒssen erbende Geschwister etwaige Miterben auszahlen und zugleich Erbschaftsteuer entrichten, kann dies zu einer erheblichen finanziellen Ăberforderung fĂŒhren, sodass im Ernstfall ein Notverkauf der geerbten Immobilie droht. Wie drastisch sich FreibetrĂ€ge auf die Steuerlast auswirken, zeigt eine Modellrechnung:
- Bei einem angenommenen Hauswert von 800.000 Euro und Abzug der Erbfallkostenpauschale von 15.000 Euro ergibt sich beim derzeitigen Freibetrag von 400.000 Euro eine Steuer von 57.750 Euro.
- LĂ€ge der Freibetrag bei hypothetischen 600.000 Euro, betrĂŒge die Steuer 20.350 Euro.
- Bei einem hypothetischen Freibetrag von 800.000 Euro fielen 0 Euro an Steuern an. Konkrete ReformplÀne zur Anpassung dieser Schwellenwerte existieren derzeit allerdings nicht.
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Gestaltung durch frĂŒhzeitige VermögensĂŒbertragungen
Aufgrund der starren Vorgaben im Erbfall gewinnen lebzeitige Ăbertragungen an Bedeutung. In Deutschland betrĂ€gt der Schenkungsfreibetrag 400.000 Euro pro Kind und Elternteil, der vollkommen steuerfrei ausgeschöpft werden kann. FĂŒr darĂŒber hinausgehende Vermögenswerte fĂ€llt eine Schenkungsteuer an, deren Höhe sich nach dem Wert und dem Verwandtschaftsgrad richtet.
Da dieser Freibetrag alle zehn Jahre erneut in Anspruch genommen werden kann, bietet sich die Ăbertragung in zeitlich gestaffelten Tranchen an, um die Steuerlast planvoll zu minimieren.
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Bei gröĂeren Vermögenswerten wie Immobilien oder Unternehmensanteilen ist eine notarielle Beurkundung empfehlenswert. Bei solchen Vereinbarungen lassen sich zudem rechtliche Sicherheiten wie eine Zweckbindung oder ein RĂŒckfall des Eigentums bei einer Scheidung vertraglich festlegen.
